Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Gemäß § 89 Abs. 2 AO kann der Steuerpflichtige aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft (Zusage) darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist.
Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO1.
Entsprechend der Funktion der verbindlichen Auskunft im Besteuerungsverfahren, dem Steuerpflichtigen Planungs- und Entscheidungssicherheit, d.h. Rechtssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplanten Sachverhalts bzw. Vertragsmodells durch die Finanzbehörde zu verschaffen2, regelt die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt, nicht aber trifft sie die -dem Steuerbescheid vorbehaltene- endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung3.
Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft eingeschränkt.
Während die Rechtmäßigkeitsprüfung im Steuerfestsetzungsverfahren rechtswidrige Steuerverwaltungsakte vermeiden soll, stellt die verbindliche Auskunft eine Leistung für den Steuerpflichtigen dar, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen, insbesondere ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern.
Andererseits hat eine erteilte verbindliche Auskunft den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das Finanzamt hat den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an jegliches behördliche Handeln sowie den aus § 89 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 1, 2 StAuskV folgenden Vorgaben gerecht zu werden. Es hat zunächst den zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend zu erfassen. Die Funktion der verbindlichen Auskunft, dem Steuerpflichtigen Planungssicherheit zu verschaffen, bedingt weiter, dass die Behörde keine Auskunft erteilen darf, deren Beständigkeit im Festsetzungsverfahren von vornherein in Frage steht4.
Dies bedeutet, dass die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts in sich schlüssig sein muss und nicht evident rechtsfehlerhaft sein darf5.
Abs. 4 GG verlangt keine strenge Rechtmäßigkeitsbindung der eine verbindliche Auskunft erteilenden Behörde und entsprechend keine umfassende gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle im Vorfeld der Steuerfestsetzung4. Denn die verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StAuskV). Um dies überprüfen zu lassen, steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsweg gegen den Steuerbescheid offen. Dies genügt den Anforderungen effektiven Rechtsschutzes im sinne des Art.19 Abs. 4 GG. Die materielle Richtigkeit der Auskunft wird im Besteuerungsverfahren ggf. im Rahmen der Anfechtung des Steuerbescheids vom Finanzgericht umfassend geprüft4.
Auch die Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art.20 Abs. 3 GG) und der damit korrespondierende Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) erfordern keine vollinhaltliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer verbindlichen Auskunft. Denn die Behörde trifft mit der verbindlichen Auskunft nur eine Aussage über ihre gegenwärtige Einschätzung zur steuerlichen Behandlung eines geplanten Sachverhalts im Vorfeld einer etwaigen Besteuerung dieses Sachverhalts4.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Juli 2015 – VIII R 72/13
- dazu eingehend BFH, Urteil vom 30.04.2009 – VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996, unter II. 3.[↩]
- BFH, Urteil vom 29.02.2012 – IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651[↩][↩][↩][↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651; vom 05.02.2014 – I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014[↩]











