Vergnügungssteuer als Wettbürosteuer

Eine Vergnügungssteuer für Wettbüros, in denen Wettereignisse übertragen werden, stellt aufgrund der Unentgeltlichkeit der Mitverfolgung derselben für den Wettkunden keine örtliche Aufwandsteuer dar und unterfällt daher nicht der kommunalen Steuerhoheit.

Vergnügungssteuer als Wettbürosteuer

Im hier entschiedenen Fall unterlag das Wettbüro zwar nach §§ 1, 2 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der beklagten Gemeinde der Vergnügungssteuer. Nach §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde war die Betreiberin des Wettbüros deswegen steuerpflichtig. Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde

stellt jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (sog. Wettbürosteuer) dar, auch wenn dort neben der Wettscheinannahme das Mitverfolgen der Wettereignisse möglich ist. Denn der Gemeinde fehlt es bereits an der Kompetenz zur Erhebung einer solchen Steuer. Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden zwar örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit Steuergesetze nicht bestehen, solange diese bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind und sofern die Steuern nicht vom Land erhoben werden oder den Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde hält sich jedoch nicht im Rahmen dieser Ermächtigung. Denn bei der danach erhobenen Wettbürosteuer handelt es sich nicht um eine örtliche Aufwandsteuer.

Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe tatsächlich eine örtliche Aufwandsteuer darstellt, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Herkömmliche Vergnügungssteuertatbestände sind als örtliche Aufwandsteuern zu qualifizieren, weil sie die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuern. Sie sollen regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert. Damit beruhen sie auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Hieraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass Veranstaltungen, die für den Teilnehmenden unentgeltlich sind, von vornherein als vergnügungssteuerpflichtig ausscheiden müssen. Denn dort, wo für ein Vergnügen kein finanzieller Aufwand entsteht, kann ein solcher schlechterdings auch nicht Grundlage für eine Besteuerung sein1. Ist mit dem Vergnügen kein in welcher Form auch immer zu erbringender Aufwand verbunden, kann die Steuer ferner auch nicht auf den sich Vergnügenden abgewälzt werden. Eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert aber, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt2.

Nach diesen Grundsätzen kann die von der Gemeinde erhobene Wettbürosteuer nicht als örtliche Aufwandsteuer angesehen werden. Denn das Verfolgen von Wettereignissen auf den von der Klägerin aufgestellten Bildschirmen ist für die Kunden des Wettbüros kostenfrei. Es handelt sich – wie selbst die Einlassung der Gemeinde, man gehe davon aus, dass sich diese Maßnahme lohne und hierdurch höhere Umsätze und Gewinne erzielt werden könnten, zeigt – im Kern um eine Werbemaßnahme. Für das Verwaltungsgericht ist es nachvollziehbar, dass der Einsatz von Bildübertragungen geeignet ist, Wettkunden zu einem längeren Verweilen im Wettbüro und dadurch mitunter auch zu weiteren Wetteinsätzen zu animieren. Indem die Gemeinde dies steuerbar stellt, auch um damit – wie sich aus der Satzungsbegründung ergibt – lenkungspolitische Ziele zu verfolgen, erfasst sie jedoch ersichtlich keinen Vergnügungsaufwand, sondern besteuert ein unternehmerisches Konzept und hierdurch allein die Gewinnchancen des Betreibers. Damit handelt es sich aber nicht um eine Aufwandsteuer, sondern letztlich um eine besondere Unternehmensbesteuerung. Für deren Regelung fehlt der Gemeinde die Kompetenz3.

Da die Erhebung der Wettbürosteuer durch die Gemeinde schon deswegen unzulässig ist, kommt es auf die Frage eines Verstoßes gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verfassungsrechtlich verankerten Gleichartigkeitsverbot4, nicht mehr entscheidungserheblich an.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2015 – 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13

  1. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, Rdnrn. 44 ff.; Beschluss vom 10.08.1989 – 2 BvR 1532/88, Rdnrn. 3 f.; BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 – 9 C 2.12, Rdnrn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 2 S 3/14, Rdnr. 24; Urteil vom 23.02.2011 – 2 S 196/10, Rdnr. 51; ThürOVG, Urteil vom 22.09.2008 – 3 KO 274/04, Rdnr. 73; Beschluss vom 22.05.2004 – 4 ZKO 890/00, Rdnr. 7[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, Rdnrn. 61 ff.[]
  3. vgl. insoweit auch BVerwG,, Urteil vom 11.07.2012 – 9 CN 1.11, Rdnr. 14; Hess.VGH, Beschluss vom 08.12.2014 – 5 C 2008/13.N, Rdnr. 81[]
  4. vgl. hierzu verneinend VG Freiburg, Beschlüsse vom 26.03.2014 – 2 K 2389/12, 2 K 805/13 und 2 K 806/13; Meier/Wolffsohn, KStZ 2007, S. 65, 69 f.; a.A. Birk, ZfWG 2015, S. 2, 4 ff.[]