Die nicht ordnungsgemäß befestigten Verkehrsschilder

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet

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Haltverbotszeichen – und ihre Sichtbarkeit

Bei den Anforderungen, die nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt zu stellen sind, ist danach zu unterscheiden, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre

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Die Tempo-30-Zone ohne Beschilderung

Ein Verkehrsschild bleibt so lange wirksam, bis es aufgrund entsprechender Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgebaut wird. Ist die Entfernung der Beschilderung lediglich vorübergehend wegen erforderlicher Straßenbauarbeiten erfolgt, so besteht die mit dem Verkehrsschild angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung fort – auch wenn sie für die Verkehrsteilnehmer während der Bauarbeiten wegen Fehlens der Schilder

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Verkehrszeichen mit drei Zusatzzeichen

Die Beschilderung einer Haltverbotszone durch Zeichen 290.1 StVO mit drei einfachen Zusatzzeichen genügt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz). Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen,

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Verbotszeichen 260 – Schieben und Parken erlaubt

Das Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und einen 48-jährigen Betroffenen unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom Februar 2008 vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen. Der Betroffene hatte im Juli 2007 sein

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