BTM-Handel – und die Geldgier

Die zu Lasten des Angeklagten eingestellte Erwägung, dieser habe allein aus Geldgier gehandelt, begegnet im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) Bedenken.

BTM-Handel – und die Geldgier

Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, weshalb eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation regelmäßig keinen Strafschärfungsgrund darstellt1.

Dass bei Begehung der Taten ein den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigerndes Gewinnstreben des Angeklagten gegeben war2, belegen die Feststellungen im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dagegen nicht.

Rechtlich bedenklich erschien dem Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall auch die im Rahmen der Strafzumessung zu Fall 3 pauschale strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, der Angeklagte habe weitere Betäubungsmittel gekauft, obwohl er noch im Besitz der Betäubungsmittel von Fall 1 gewesen sei.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 138/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 24.09.2009 – 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24, 25; vom 20.04.2010 – 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 857, 883[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.09.2009 – 5 StR 325/09, NStZ-RR 2010, 25; vom 24.09.2009 – 3 StR 294/09, aaO[]