Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich1.
Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabänderlich ist. Bei Beschlüssen, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, ist dies bereits dann der Fall, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.
Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts, die wie vorliegend gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16










