Die aktuelle Therapieunwilligkeit des Angeklagten steht seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen.
Therapieunwilligkeit kann zwar im Einzelfall gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) sprechen. Liegt sie vor, so ist es jedoch geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann.
Denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2016 – 3 StR 566/15
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.03.2004 – 2 StR 513/03, NStZ-RR 2004, 263; vom 15.12 2009 – 3 StR 516/09, NStZ-RR 2010, 141[↩]










