Geldentschädigung wegen verbotener Vernehmungsmethoden – der Fall Markus Gäfgen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat soeben die Geldentschädigung für Magnus Gäfgen wegen verbotener Vernehmungsmethoden bestätigt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung des Landes Hessen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem dem Kläger, Markus Gäfgen, eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000 € zugesprochen worden war, weil Polizeibeamte des Landes Hessen ihm angedroht hatten, erhebliche Schmerzen zuzufügen, um so den Aufenthaltsort des von ihm entführten elfjährigen Bankierssohns Jakob von Metzler in Erfahrung zu bringen. Der Kläger hatte auf eine eigene Berufung, die u.a. auf eine höhere Geldentschädigung hätte gerichtet werden können, verzichtet. Er verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen der Entführung und Ermordung des Kindes.

Geldentschädigung wegen verbotener Vernehmungsmethoden – der Fall Markus Gäfgen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main OLG hat keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu den Geschehnissen gesehen. Rechtlich hat es erneut festgehalten, dass die erfolgte Androhung der Zufügung erheblicher Schmerzen gegen das Verbot der Drohung mit Misshandlung (§ 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO) verstoße sowie gegen das Verbot, festgenommene Personen körperlich oder seelisch zu misshandeln (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verhalten der beiden Polizeibeamten sei – auch wenn es das Ziel hatte, das Leben des Kindes zu retten – weder polizeirechtlich noch strafrechtlich gerechtfertigt oder entschuldigt. Die beiden Polizeibeamten hätten sich damit strafbar gemacht.

Dabei hatte das Oberlandesgericht zu berücksichtigen, dass nach dem vom Kläger in dieser Sache erwirkten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte1 die Androhung erheblicher Schmerzen gegen Art. 3 EMRK verstieß. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in der Vernehmungsmethode eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gesehen. Die beiden Polizeibeamten haben damit nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt – bei allem Respekt für ihre Beweggründe, das Leben des Kindes zu retten – eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB begangen. Hierfür habe das beklagte Land Hessen einzustehen (Art. 34 Satz 1 GG).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die landgerichtliche Entscheidung auch insoweit bestätigt, als das Landgericht Frankfurt am Main dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000 € zugebilligt hat2.

Bei dieser Abwägung hatte das Oberlandesgericht Frankfurt die Wertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, dass trotz der achtenswerten Beweggründe der beiden Polizeibeamten die zwischenzeitlich ergangenen innerstaatlichen Maßnahmen, insbesondere das Strafurteil gegen die beiden Polizisten, noch keine hinreichende Genugtuungsfunktion hatten, um den Verstoß gegen Art. 3 EMRK, der eine spürbare Folge haben müsse, auszugleichen. Eine demnach rechtlich gebotene weitere Genugtuung komme nach Abschluss des Strafverfahrens, so das Oberlandesgericht, nur in der Gestalt der Zuerkennung einer – der Höhe nach symbolischen – Geldentschädigung in Betracht. Wäre eine solche Geldentschädigung nicht zuerkannt worden, würde nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Verstoß gegen Art. 3 EMRK fortbestehen und könnte vom Kläger erneut gerügt werden.

Gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Revision nicht zugelassen, da nach seiner Ansicht die maßgeblichen Rechtsfragen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als geklärt anzusehen sind.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 1 U 201/11

  1. EGMR – Große Kammer, Urteil vom 01.06.2010 – 22978/05[]
  2. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.08.2011 – 2-04 O 521/05[]