Bei heimlich gefertigten Audio- oder Videoaufnahmen besteht nicht in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot.
Dokumentieren die Audio- oder Videodateien unmittelbar die dem Angeklagten zur Last liegende Tat, deren vollständige Aufklärung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, so ist der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) durch eine Verwertung im Strafprozess nicht berührt, weil das öffentliche Interesse an einer umfassenden Aufklärung der Straftat überwiegt1.
Bei dieser Sachlage scheidet die Annahme eines Beweisverwertungsverbots aus.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2016 – 2 StR 202/15
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.12 2011 – 2 StR 509/10, BGHSt 57, 71[↩]










