Enthält ein Verständigungsvorschlag den Hinweis auf ein geplantes Vorgehen der Staatanwaltschaft, wonach diese darauf hinwirke, dass ein gegen den Angeklagten anhängiges Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde, so liegt hierin kein Rechtsverstoß.
Die Verständigung kann sich nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO nur auf „verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren“ beziehen. Daraus folgt, dass in eine Verständigung nicht Verfahren mit Bindungswirkung einbezogen werden können, die außerhalb der Kompetenz des Gerichts liegen1. Die Bindungswirkung der Verständigung kann nur soweit gehen, wie das Gericht das Verfahren mitbestimmt. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Verständigung, bei einem bestimmten Ergebnis andere Verfahren nach § 154 StPO zu behandeln, entfalten also keine Bindungswirkung und lösen auch kein schutzwürdiges Vertrauen aus2.
Zusagen der Staatsanwaltschaft zu Einstellungen in anderen Verfahren nach § 154 StPO anlässlich einer Verständigung sind aber nicht etwa verboten3. In der Gesetzesbegründung zu § 257c StPO, der bei der Auslegung der Verständigungsvorschriften besondere Bedeutung zukommt4, heißt es hierzu ausdrücklich: „Nicht ausgeschlossen ist aber, dass die Staatsanwaltschaft Zusagen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Sachbehandlung in anderen, bei ihr anhängigen Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten, wie z.B. eine Einstellung nach § 154 StPO, abgibt. Solche Zusagen können aber naturgemäß nicht an der Bindungswirkung teilnehmen, die eine zustande gekommene Verständigung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 für das Gericht entfaltet“5.
Zulässig ist deshalb, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich einer Verständigung nach § 257c StPO ankündigt, andere bei ihr anhängige Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung einzustellen oder auf eine Einstellung bereits anhängiger Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO hinzuwirken, solange nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich dabei um einen von der Bindungswirkung der Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO) erfassten Bestandteil handelt. Einem solchen Eindruck kann entgegengewirkt werden, indem der Vorsitzende den Angeklagten – wie hier geschehen – darüber belehrt, dass diese Ankündigung keine solche Bindungswirkung entfaltet6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 136/16
- vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168, 214 Rn. 79: Verbot von „Gesamtlösungen“; offengelassen hinsichtlich der Zusage einer Rechtsmittelrücknahme in einem anderen Verfahren von BGH, Beschluss vom 24.11.2015 – 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177 m. Anm. Ventzke[↩]
- vgl. BVerfG aaO Rn. 79[↩]
- vgl. näher Knauer, NStZ 2013, 433, 435 f.; Mosbacher, NZWiSt 2013, 201, 204[↩]
- vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 204 ff. Rn. 65 ff.[↩]
- BT-Drs. 16/12310 S. 13[↩]
- vgl. Mosbacher aaO[↩]










