Ehrenamtliche Betreuung bei Sicherungsverwahrten

Macht die Justizvollzugsanstalt die Aufnahme eines Sicherungsverwahrten in eine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung vom Umfang der vorhandenen Außenkontakte abhängig, ist dies bei einer unzureichenden Anzahl betreuungswilliger Personen grundsätzlich ermessensfehlerfrei. Die Justizvollzugsanstalt darf einem Sicherungsverwahrten nicht allgemein untersagen, sich selbst eine zur ehrenamtlichen Betreuung bereite Person zu suchen.

Ehrenamtliche Betreuung bei Sicherungsverwahrten

Der Untergebrachte hat keinen Anspruch, dass ihm ein ehrenamtlicher Betreuer zugewiesen wird. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB I ist die Unterstützung insbesondere der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten durch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu fördern. Hieraus folgt das allgemeine – für den einzelnen Gefangenen aber nicht justiziable – Gebot, dass der Justizvollzug sich – etwa durch Werbung und Informationsveranstaltungen – darum zu bemühen hat, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen, diese – etwa durch Fortbildungen – für ihre anspruchsvolle Tätigkeit zu qualifizieren, zu begleiten und angemessen zu würdigen (so das Qualitätskonzept „Bürgerschaftliches Engagement im Justizvollzug“)1.

Die Erwägung der Justizvollzugsanstalt, dass angesichts der begrenzten Anzahl an allgemein zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Betreuern, diese den Sicherungsverwahrten vorbehalten bleiben müssen, die – im Gegensatz zum Untergebrachten – über keine oder nur sehr eingeschränkte Außenkontakte verfügen, ist daher nicht zu beanstanden. Angesichts des – auch dem Oberlandesgericht bekannten – schmerzlichen Mangels an ehrenamtlichen Helfern2 stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn die Justizvollzugsanstalt zunächst den Sicherungsverwahrten, die ansonsten kaum über Außenkontakte verfügen, einen ehrenamtlichen Betreuer zuweist. Diese haben ersichtlich einen größeren Bedarf an förderlicher sozialer Hilfestellung als der Untergebrachte. Die Verweigerung der Aufnahme auf die „Warteliste“, bei der es sich um eine Warteliste nach Bedarf und nicht nach chronologischen Gesichtspunkten handelt, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Verfügung der Justizvollzugsanstalt, in welcher der Antrag des Untergebrachten, sich selbst einen Betreuer suchen zu dürfen, gleichfalls unter Hinweis auf seine ausreichenden Sozialkontakte abgelehnt wurde, ist hingegen rechtswidrig.

Es handelt sich bei dieser Verfügung auch nicht lediglich um eine unverbindliche – wenn auch rechtlich unzutreffende – Auskunft der Justizvollzugsanstalt, so dass der Untergebrachte darauf verwiesen werden könnte, zunächst einen Antrag auf Zuweisung einer konkreten Person als ehrenamtlicher Betreuer bei der Justizvollzugsanstalt zu stellen. Die Verfügung hat vielmehr bereits eine Regelungswirkung, da dem Untergebrachten auch im Zusammenhang mit der Begründung der Verfügung deutlich gemacht wird, die Unterstützung durch eine ehrenamtliche Betreuung käme bei ihm prinzipiell nicht in Betracht, gleich welche Person sich hierfür bereit erklärt bzw. von ihm vorgeschlagen wird.

Die generelle Ablehnung der Zulassung für eine ehrenamtliche Betreuung kommt angesichts des in § 16 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB I normierten Gebots, die Unterstützung insbesondere der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten durch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu fördern, nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn von dem Gefangenen bzw. Untergebrachten, der betreut werden soll, eine Gefahr für die Person des Betreuers ausgeht3. Für einen solchen Ausnahmefall sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr war dem Untergebrachten über etwa 13 Jahre im Strafvollzug eine ehrenamtliche Betreuerin zugewiesen. Dass es hierbei zu sicherheitsrelevanten Vorkommnissen gekommen wäre, ist nicht festgestellt.

Eine ehrenamtliche Betreuung könnte hingegen beim Untergebrachten, der sich bisher sämtlichen therapeutischen Maßnahmen verweigert, eine geeignete Möglichkeit darstellen, seine Mitwirkungsbereitschaft zur Erreichung der Vollzugsziele zu wecken bzw. zu fördern, § 3 Abs. 1 JVollzGB V.

Die Justizvollzugsanstalt verkennt bei ihrer generellen Ablehnung, dass der Untergebrachte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, wenn er beantragt, ihm eine konkrete Person als ehrenamtlichen Betreuer zuzuweisen4. Die Zulassung der vom Untergebrachten vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer erfolgt durch die Justizvollzugsanstalt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I. Die Person muss insbesondere geeignet sei, die Eingliederung des Untergebrachten zu fördern5, d.h. sie muss entsprechend Ziffer 1.2.1.2. der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I bereit und in der Lage sein, dem Untergebrachten zu helfen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Gründe, weshalb Personenvorschläge des Untergebrachten diese Eignung von vorneherein nicht besitzen, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen der Justizvollzugsanstalt, sie könne Personenvorschläge aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht akzeptieren. Die Justizvollzugsanstalt kann die Eignung und Loyalität einer vorgeschlagenen Person durch das in Ziffer 1.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I näher dargelegte Zulassungsverfahren hinreichend überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Untergebrachte der Justizvollzugsanstalt nur für die ehrenamtliche Betreuung ungeeignete Personen vorschlagen wird, liegen nicht vor. Dem Untergebrachten steht es daher frei, der Justizvollzugsanstalt eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung bereite und geeignete Person vorzuschlagen. Die Justizvollzugsanstalt kann dann deren Eignung und Motivation sowie die Bereitschaft mit den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, überprüfen. Ihr steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt. Ist die generelle Eignung der vom Untergebrachten vorgeschlagenen Person zur ehrenamtlichen Betreuung festgestellt, verbleibt der Justizvollzugsanstalt in engen Grenzen ein Rechtsfolgenermessen6; so kann es gerechtfertigt sein, die Zuweisung einer vom Untergebrachten vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer dann abzulehnen, wenn diese bereits andere Sicherungsverwahrte bzw. Gefangene betreut, um so ein „Abwerben“ und eine Umgehung der rechtmäßigen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Untergebrachten nicht auf die allgemeine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung zu setzen, zu verhindern.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 2015 – 2 Ws 383/15

  1. vgl. Grube, Forum Strafvollzug 2010, S. 344; BeckOK/Futter, Stand 1.08.2014, § 16 JVollzGB I, Rn. 4; Feest, AK-StVollzG, 6. Aufl.2012, § 154 StVollzG, Rn. 9[]
  2. so Wydra/Pfalzer in Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl.2013, § 154 StVollzG, Rn. 7[]
  3. Wydra/Pfalzer in Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl.2013, § 154 StVollzG, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2002 – 2 Ws 330/00; Ziffer 1.04.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I[]
  4. vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2002 – 2 Ws 330/00; Beck-OK/Futter, Stand 1.08.2014, § 16 JVollzGB I, Rn. 7[]
  5. so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2002 – 2 Ws 330/00[]
  6. vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2002 – 2 Ws 330/00[]