Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt voraus, dass eine konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht.
Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für diese Maßregel festgesetzten Höchstfrist zum Erfolg führen kann1.
Dies bleibt offen, wenn das Gericht die voraussichtliche Dauer für eine erfolgreiche Therapie nicht festgestellt hat.
Eine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges ist zudem Voraussetzung für die Bemessung eines etwa vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 3 StR 221/16










