Verfallanordnung gegen Jugendliche

Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.

Verfallanordnung gegen Jugendliche

Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar1. Hieran knüpft § 8 Abs. 3 JGG an, wonach der Richter neben Jugendstrafe auf die nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen kann. Damit sind auch die im Siebenten Titel des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuchs genannten Maßnahmen des Verfalls und der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) gemeint2. Hiervon nimmt § 6 JGG lediglich die dort genannten Nebenfolgen aus3. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht unter Berufung auf erzieherische Interessen unterlaufen werden; § 6 JGG ist eine Ausnahmevorschrift4. Deshalb ist nicht nur die Anordnung des Verfalls, sondern auch diejenige des Verfalls des Wertersatzes zulässig5.

Für dieses Ergebnis streiten auch systematische Erwägungen: Das Jugendgerichtsgesetz geht in § 76 Satz 1 JGG selbst von der Zulässigkeit der Anordnung des Verfalls aus. Die Anordnung des Wertersatzverfalls entspricht auch nicht der Verhängung einer – im Jugendgerichtsgesetz nicht vorgesehenen – Geldstrafe. Zwar wird die vom Gericht bestimmte Geldsumme wie eine Geldstrafe beigetrieben (§ 459 g Abs. 2 StPO); dem zu Wertersatzverfall Verurteilten droht jedoch im Falle der Uneinbringlichkeit keine Ersatzfreiheitsstrafe6. Das Jugendgerichtsgesetz sieht zudem verschiedentlich die Auferlegung von Geldzahlungen vor (vgl. nur § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 JGG) und bewehrt deren schuldhafte Nichterfüllung mit Jugendarrest (§ 15 Abs. 3 Satz 2 JGG). Insbesondere ermächtigt das Jugendgerichtsgesetz auch zur Abschöpfung des strafbar erlangten Gewinns durch Zahlung eines Geldbetrages (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG7).

Daher ist die Verhängung der in §§ 73 ff. StGB vorgesehenen Maßnahmen auch bei Jugendlichen und solchen Heranwachsenden zulässig, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, und zwar, wie sich schon aus § 73 a StGB ergibt, unabhängig davon, ob der Wert noch im Vermögen des Jugendlichen vorhanden ist8. Der Vermeidung von Härten dient allein § 73 c StGB.

Der Bundesgerichtshof ist dementsprechend wiederholt ohne weiteres von der Zulässigkeit der Anordnung des Verfalls von Wertersatz neben der Verhängung von Jugendstrafe ausgegangen und hat lediglich die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB näher geprüft9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10

  1. Altenhain in Münch-Komm/StGB § 2 JGG Rdn. 7; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. vor § 73 Rdn. 11[]
  2. Altenhain aaO § 8 Rdn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2000 – StB 4/00 zur Einziehung nach § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB[]
  3. Altenhain aaO § 6 JGG Rdn. 6[]
  4. vgl. Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 6 Rdn. 10[]
  5. Altenhain aaO Rdn. 8; unklar Eisenberg aaO § 6 Rdn. 5[]
  6. Meyer-Goßner aaO § 459 g Rdn. 7; vgl. demgegenüber BGH, Urteil vom 13.07.1954 – 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258 zu § 401 Abs. 2 RAbgO[]
  7. vgl. dazu Eisenberg aaO § 15 Rdn. 18[]
  8. Altenhain aaO; a.A. Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 5. Aufl. § 6 Rdn. 3; wohl auch Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 6 Rdn. 3, 6, 7[]
  9. BGH, Beschlüsse vom 15.03.2001 – 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805; und vom 10.06.2009 – 2 StR 76/09, NJW 2009, 2755[]