Die Entschädigungssatzung für Dresdner Stadträte ist rechtmäßig.
Die Entschädigung der Stadträte der Landeshauptstadt Dresden ist rechtmäßig. Die für ihre Entschädigung einschlägige Regelung des § 2 der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger – Entschädigungssatzung – begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit dieser Begründung hat jetzt das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine Beanstandung dieser Satzungsreglung durch das Regierungspräsidium Dresden (jetzt: Landesdirektion Dresden) vom 28.2.2005 für rechtswidrig erklärt. Zugleich bestätigte es das vorhergehende Urteil des Verwaltungsgericht Dresden, welches den Beanstandungsbescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben hatte.
Das Regierungspräsidium Dresden hatte den Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt zur Entschädigungssatzung in Ausübung seiner Kommunalaufsicht beanstandet, weil es mit § 21 der Sächsischen Gemeindeordnung nicht vereinbar sei, dass die Stadträte nach § 2 Entschädigungssatzung neben einer Aufwandsentschädigung auch ihren Verdienstausfall in Gestalt eines erhöhten Sitzungsentgelts erstattet bekommen können. Insbesondere sei es unzulässig, wenn auch Hausmänner und Hausfrauen ein erhöhtes Sitzungsentgelt erhalten könnten, da sie keinen höheren Aufwand für Sitzungen als ein sonstiger Stadtrat hätten.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die kommunale Selbstverwaltung gebe den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zu regeln. Die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung enthalte ein Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der örtlichen Gemeinschaft. Eine Beschränkung oder ein Entzug sei nur wegen Gründen möglich, die das mit der kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebrachte Aufgabenvereilungsprinzip zugunsten der örtlichen Gemeinschaft überwiegen würden. Den für die Entschädigung von Stadträten von § 21 der Sächsischen Gemeindeordnung gesetzten Rahmen habe die Landeshauptstadt eingehalten. Dessen Regelungen gingen davon aus, dass ehrenamtlich Tätige durch ihre Tätigkeit keinen finanziellen Nachteil erleiden sollten. Es müsse sicher gestellt sein, dass kein Bürger sich gehindert sehe, wegen finanzieller Nachteile eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen. Hiermit stehe es im Einklang, wenn § 2 der Entschädigungssatzung als Aufwandsentschädigung neben einem Grundbetrag von 400,- € zzgl. Parkkarte oder Abokarte der DVB ein nach der Höhe des Verdienstausfalls gestaffeltes Sitzungsentgeld vorsehe. Hierdurch werde keine verdeckte Bezahlung geleistet, sondern lediglich Nachteile infolge der Ausübung des Ehrenamtes ausgeglichen. Dies gelte sowohl für das erhöhte Sitzungsgeld zugunsten von Berufstätigen, als auch zugunsten von Hausmännern und Hausfrauen. Hausarbeit und Erwerbstätigkeit seien gleichwertig. Der geldwerte Charakter der Hausarbeit liege darin, dass nicht andere Haushaltsmitglieder oder Dritte gegen Entgelt die Hausarbeit verrichten müssten. Insoweit werde der Nachteil ausgeglichen, der entstehe, wenn Hausarbeit wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht geleistet werden könne und daher nachgeholt oder von Dritten – entgeltlich – geleistet werden müsse. Ein Nachteilsausgleich wegen Hausarbeit habe deshalb zur Voraussetzung, dass sie vom Umfang vergleichbar sei mit einer Erwerbstätigkeit. Dies sei etwa der Fall, wenn ein Haushalt, dem zumindest eine weitere Person angehöre, ganz oder zu einem nicht unwesentlichen Teil versorgt werde.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 2009 – 4 A 486/08










