Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Verwaltungsrecht » Beamtenrecht » Grundgehalt für niedersächsische Beamte nach Dienstalterstufen

Grundgehalt für niedersächsische Beamte nach Dienstalterstufen

…drucken   
20. Februar 2012 | Beamtenrecht

Die Bemessung des Grundgehaltes nach Stufen für niedersächsische Beamte ist mit dem Europarecht vereinbar und verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz.

So hat das Verwaltungsgericht Lüneburg im Fall einer Finanzbeamtin entschieden, die gegen die Oberfinanzdirektion Niedersachsen geklagt hatte. Die Beamtin hatte gegen die Höhe ihrer Besoldung, die aus der Stufe 8 ihrer Besoldungsgruppe erfolgte, Widerspruch eingelegt und eine Besoldung aus der Stufe 12, der höchsten Stufe, begehrt. Zur Begründung hatte sie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verwiesen.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 8. September 2011 für Angestellte festgestellt, dass die in § 27 BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensalterstufen gegen das im AGG geregelte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße und eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstelle1. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraufhin entschieden, dass das in jenem Verfahren beklagte Bundesland verpflichtet sei, dem dortigen Kläger jedenfalls bis Ende 2009 eine Grundvergütung nach der letztmöglichen Lebensaltersstufe zu zahlen, da nur so die Diskriminierung beseitigt werden könne2.

Die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg vertrat die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf niedersächsische Beamte zu übertragen sei. Die Oberfinanzdirektion wies den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, eine Übertragung dieser Rechtsprechung sei wegen der Besonderheiten der Beamtenbesoldung, die von dem durch das Grundgesetz geschützten Alimentationsgrundsatz getragen sei, nicht möglich.

Nun hat das Verwaltungsgericht Lüneburg der Oberfinanzdirektion beigepflichtet. Nach Auffassung des Gerichts liege bereits keine Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters, die nach dem AGG und europäischen Richtlinien zunächst grundsätzlich verboten sei, bei der Bemessung des Grundgehalts der niedersächsischen Beamten nach Dienstaltersstufen vor. Es erfolge keine Differenzierung der Besoldung wegen des Lebensalters. Das Aufsteigen in den Stufen bestimme sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung der Beamten. Zwar spiele das Lebensalter bei der Bestimmung des Besoldungsdienstalters eine Rolle. Es bilde aber nur einen pauschalisierenden Berechnungsfaktor; im Vordergrund stehe die als wertvoll erkannte Berufserfahrung – einschließlich solcher mit anerkannter Sozialrelevanz. Selbst wenn man aber von einer mittelbaren Ungleichbehandlung ausgehen wolle, sei diese bei der Beamtenbesoldung nicht rechtswidrig. Denn die europäische Richtlinie und auch das AGG erlauben Ungleichbehandlungen wegen des Alters, wenn sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen seien bei der Bemessung des Grundgehaltes der niedersächsischen Beamten nach Stufen erfüllt. Als legitimes Mittel sei in den Vorschriften auch die Berücksichtigung der Berufserfahrung genannt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage (es sind allein in Niedersachsen rund 5000 Widerspruchsverfahren noch anhängig) hat das Gericht die Berufung zugelassen.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 – 1 A 106/10

  1. EuGH, Urteil vom 08.09.2011 – C-297/10
  2. BAG, Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 481/09

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Verwaltungsrecht | Beamtenrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

Institutiones - Juristische Fachbücher

Schlagworte für diesen Artikel: beamte • familienzuschlag für lebenspartner bei soldaten • beamtenbesoldung • beamte besoldung • beamte niedersachsen • lebensaltersstufen bat • besoldungstabelle bpol rhythmus • lebensaltersstufen • vakanzvertretung beamte • beamte beschränkte dienstfähigkeit •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang