Der kippgefährdete Grabstein

Die bloße Verklebung eines Grabsteins mit der Fundamentplatte beseitigt nicht eine beim Grabstein bestehende Kippgefahr.

Der kippgefährdete Grabstein

Außer bei Kissensteinen oder Büchern, bei denen keine Kippgefahr besteht, sind Grabmäler mit Dübeln zu sichern.

Die – wenn auch vielleicht nur zusätzliche – Verklebung des Grabsteins mit der Fundamentplatte deutet zusätzlich auf eine technisch unsachgemäße Aufstellung hin. Da die fachgerechte Reparatur mit höheren Kosten verbunden ist, wird oftmals versucht, Kleber in die Fuge zu spritzen. Dieser Kleber übernimmt dabei die Aufgabe, das Kippmoment, das beispielsweise durch die jährliche Prüfung entsteht, aufzunehmen und auf das Fundament zu übertragen.

Vermörtelungen und Verklebungen von Stand- und Lagerfugen zur alleinigen Sicherung des Grabmals sind verboten. Ist das Standmoment des Grabsteins nicht ausreichend, ist eine Verdübelung oder eine gleichwertige mechanische Befestigung erforderlich. Die Verklebung oder Vermörtelung der Fugen führt allein dazu, dass kein Wasser durch Kapillarwirkung in die Fuge gelangt und im Winter zu Frostschäden führt. Weiterhin verhindert die Klebung, dass es zu Kantenpressungen und Abplatzungen am Grabstein kommt, trägt zur Standsicherheit des Grabsteins jedoch nicht bei1.

Da in diesem Falle die Dübeltragwirkung nicht vorhanden ist und deshalb eine nicht vorhandene Standsicherheit vorgetäuscht wird, ist ein solches Verkleben sowohl nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes wie auch nach der TA Grabmal die Lastübertragung verboten.Der Kläger trägt selbst vor, dass der Grabstein bei der Besichtigung Ende 2012 gewackelt hatte. Dies zeigt, dass der Stein nicht standsicher war. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass ein üblicher aus Granit gefertigter Grabstein von 73 cm Breite, 12 cm Dicke und 90 cm Höhe eine errechnete Gewichtskraft von 294 kg hat.

Kippt dieser Grabstein, kann ihn keine Person halten. Der Kläger trägt keinerlei Tatsachen vor, aus denen geschlossen werden könnte, dass trotzdessen die Standsicherheit des Grabsteins gesichert gewesen sein könnte. Er bewertet die unstreitigen Tatsachen lediglich anders. Dass dieser Grabstein im November 2012 ein „Spiel“ hatte, ist kein Zeichen der Standsicherheit, sondern ein deutliches Zeichen der bestehenden Kippgefahr.

Ging von dem Grabmal eine konkrete Gefahr für die Friedhofsbesucher aus, so war die Gemeinde als Trägerin des Friedhofes aufgrund ihrer Anstaltsgewalt befugt, die zur Abwehr der Gefahr notwendigen Maßnahmen zu treffen2. Da wegen des Verhaltens des Klägers zu befürchten war, dass der gefährliche Zustand längere Zeit andauerte, waren provisorische Maßnahmen wie das Absperren der Gefahrenstelle durch Trassierband o.ä. nicht angezeigt. Die Gemeinde handelte deshalb mit dem Umlegen des Grabsteins im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig -Holstein, Beschluss vom 26. März 2015 – 2 LA 54/14

  1. vgl. Stein in: Böttcher, Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens, dort Tz. 10/6.06.03.1[]
  2. vgl. Böttcher, Das aktuelle Praxishand buch des Friedhofs- und Bestattungswesens, dort Tz. 6/7.02.3[]