Ein ehrenamtlicher Richter des Verwaltungsgerichts, der Sitzungen, zu denen er geladen war, ohne genügende Entschuldigung wiederholt fernbleibt, kann wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflicht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst dann von seinem Amt entpflichtet werden, wenn er trotz Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 33 Abs. 1 VwGO seinen Amtspflichten nicht nachkommt.
Die Entbindung von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters darf nur in den von § 24 VwGO gesetzlich bestimmten Fällen erfolgen. In Betracht kommt hier nur eine Entbindung vom Amt wegen gröblicher Verletzung der Amtspflichten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Im vorliegenden Fall war der ehrenamtliche Richter bisher zu drei mündlichen Verhandlungen, zu denen er als ehrenamtlicher Richter geladen war, ohne ausreichende Entschuldigung, zuletzt auch ohne jede Mitteilung, nicht erschienen. Auch hat er den Personalbogen erst in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 ausgefüllt und so sein bisher bekanntes Geburtsdatum auf den …1952 korrigiert. Schließlich hat er seinem Unwillen unmissverständlich Ausdruck verliehen, als Laienrichter in einer fünften Wahlperiode, davon in einer zweiten beim Verwaltungsgericht Hamburg, herangezogen zu werden und sieht seine diesbezüglichen Pflichten als erfüllt an.
Obwohl der ehrenamtliche Richter damit seine Amtspflichten fortlaufend verletzt hat, vermag das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dies noch nicht als gröbliche Verletzung der Amtspflichten i.S. des § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO einzustufen. Denn der ehrenamtliche Richter ist noch nicht vom Verwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 VwGO durch Verhängung eines Ordnungsgeldes zur Einhaltung seiner Pflichten, insbesondere zum rechtzeitigen Erscheinen zu einer Sitzung, zu der er geladen war, angehalten worden. Dass dies Wirkung zu zeigen geeignet ist, beweist die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung, verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes. Erst wenn ihm auf diese Weise einmal vergeblich die Bedeutung seiner Amtspflichten, insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an einer Sitzung, um den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu wahren, vor Augen geführt worden ist1, ist auch die subjektive Komponente des Begriffes „gröblich verletzt“ erfüllt.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. April 2015 – 3 AS 14/15
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom11.06.1986, NVwZ 1987, 233[↩]










