Ermessenseinbürgerung – und der Lebensunterhalt im Ausland lebender Angehöriger

Ein Einbürgerungsbewerber muss bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG den Lebensunterhalt seiner Familie sichern können; dabei sind auch die im Ausland lebenden Angehörigen zu berücksichtigen.

Ermessenseinbürgerung – und der Lebensunterhalt im Ausland lebender Angehöriger

Im hier vom Bundesverwaltugnsgericht entschiedenen Fall begehrte der 1972 geborene Kläger, ein staatenloser Palästinenser, seine Einbürgerung. Er ist 1997 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Seit 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Eine auf Einbürgerung nach § 10 StAG gerichtete Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht (rechtskräftig) abgewiesen. Den auf eine Ermesseneinbürgerung nach § 8 StAG gerichtete Einbürgerungsantrag lehnte die Einbürgerungsbehörde ab, weil der Kläger seit seiner Einreise Geringverdiener sei und bei einem Antrag auf Familiennachzug für die Ehefrau und das minderjährige Kind den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht werde decken können.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht München hat den Freistaat Bayern zur Neubescheidung verpflichtet, weil dieser bei seiner Prognoseentscheidung zur Lebensunterhaltssicherung die individuelle Lebenssituation des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung des Freistaats Bayern zurückgewiesen, weil der Kläger i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sei2. Der Kläger habe bislang keine SGB II-Leistungen in Anspruch genommen. Bei der Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung sei grundsätzlich auf den Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen; weitere unterhaltsberechtigte Angehörige, die wegen des bei Einbürgerung erleichterten Familiennachzuges nachziehen könnten, seien nur zu berücksichtigen, wenn sich deren Nachzugsabsicht konkret abzeichne.

Gegen dieses Urteil wendet sich die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Freistaates Bayern, der das Bundesverwaltungsgericht jetzt stattgegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage nun letztinstanzlich ab:

Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG muss der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein. Die Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen sichern zu können, ist umfassend formuliert. Dies ist nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das Bundesgebiet nachzuziehen.

Die Ermessenseinbürgerung stellt erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Ausländers. Das Gesetz soll hier nicht nur einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland vorbeugen. Es erfordert solide wirtschaftliche Verhältnisse, die unabhängig von den durch eine Einbürgerung erleichterten Möglichkeiten des Nachzuges und dem aktuellen Aufenthaltsort der Familie die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen verlangt.

Der Gesetzgeber hat für dieses umfassende Lebensunterhaltssicherungserfordernis gerade nicht die Einschränkungen übernommen, die bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG) vorgesehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund gesehen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zu Vermeidung einer besonderen Härte von dem Lebensunterhaltssicherungserfordernis abzusehen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 23.2014 –

  1. VG München, Urteil vom 11.07.2012 – M 25 K 11.3542[]
  2. BayVGH, Urteil vom 13.08.2014 – 5 B 13.992[]