Personen, die als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, haben grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler1.
Bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als „sonstige Voraussetzung“ nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist2.
Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich auch im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, der mit Wirkung zum 1.01.2005 durch Zuwanderungsgesetz vom 30.07.20043 eingefügt worden ist, kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Diese Regelung steht dem Begehren der Spätaussiedlerin schon deswegen nicht entgegen, weil ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der von der Spätaussiedlerin 1993 im Aussiedlungsgebiet gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler ist von der Beklagten nicht beschieden worden. Eine Ablehnung, die bestandskräftig hätte werden können, ist nicht erfolgt. Die von der Spätaussiedlerin erhobene Untätigkeitsklage ist zwar vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben4. Dieser Gerichtsbescheid ist indes für unwirksam erklärt worden, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf den Einbezug der Spätaussiedlerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter übereinstimmend für erledigt erklärt hatten5. Vor der Einreise der Spätaussiedlerin ist mithin auch nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass der Spätaussiedlerin kein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zustand. Die Abgabe einer Erledigungserklärung wäre der Spätaussiedlerin hier selbst dann nicht als Aufgabe ihrer Rechtsauffassung, Spätaussiedlerin zu sein, entgegenzuhalten, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erweiternd auszulegen wäre; denn bereits nach der seinerzeitigen Rechtsprechung wurde im Aufnahmeverfahren für das Sachbescheidungsinteresse nicht danach unterschieden, ob die Aufnahme aus eigenem Recht als Spätaussiedler oder im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ermöglicht wurde6.
Nicht zu vertiefen ist daher, ob bzw. in welchen Fallkonstellationen § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG7 auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen anzuwenden ist.
Der Anspruch der Spätaussiedlerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist8. Für die Beurteilung des Begehrens der Spätaussiedlerin ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat9, mithin das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung, die es durch das Zehnte BVFG-ÄndG gefunden hat; während des Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.
Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich – auch im Bescheinigungsverfahren – grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet10. Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach „ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31.12 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat“. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Diese Betrachtung ist gerade nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten eines Antragstellers geändert hatte. Die zur Stützung der gegenläufigen Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts11, derzufolge unabhängig von entsprechenden Anordnungen des Gesetzgebers auch bei einer Rechtsänderung die Spätaussiedlereigenschaft stets nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, rechtfertigt den von der Gegenansicht gezogenen Schluss gerade nicht. Diese Entscheidung betraf vielmehr die Frage, ob gemäß der Übergangsregelung des § 100a BVFG die seit dem 7.09.2001 geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden sei oder – gemäß der materiellrechtlichen Fixierung des Zeitpunktes – die für die Spätaussiedlerin in jenem Verfahren günstigere Rechtslage zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme, und hat aus Gründen des Vertrauensschutzes die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung verfassungskonform ausgelegt.
Die Übersiedlung der Spätaussiedlerin nach Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgte im März 1999. Danach wäre hier die Rechtslage nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 02.06.199312 maßgeblich. Allerdings sind nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30.08.200113 mit Wirkung zum 7.09.2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a BVFG Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das „nach dem 7.09.2001 gilt“. Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung ist hier nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: im März 1999) bestehenden Rechtslage und auf das Fortbestehen eines seinerzeit entstandenen Spätaussiedlerstatus besteht jedenfalls nicht bei Personen, bei denen die Aufnahme nicht aufgrund der (vorläufig) bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte, sondern die nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers aufgenommen wurden14.
Nach § 100a Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft der Spätaussiedlerin mithin nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 28.05.201515 klargestellt, dass die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG nicht dynamisch in dem Sinn auszulegen ist, dass die Spätaussiedlereigenschaft bei Anträgen nach § 15 Abs. 1 BVFG, die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle von 2001 gestellt worden sind, nach dem jeweils geltenden aktuellen Recht zu bestimmen sei, hier etwa nach den erleichterten Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 BVFG des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.201316 (Zehntes BVFG-ÄndG). Hierzu hat er ausgeführt:
„Denn bei dieser Übergangsregelung handelt es sich – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt17 – lediglich um einen (statischen) Verweis auf die zum 7.09.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Durch sie wollte der Gesetzgeber wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.200018 in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam. Hingegen ergeben sich für die Gesetzesnovelle von 2013 keine Anhaltspunkte, dass den durch sie bewirkten Erleichterungen für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft Rückwirkung in Altverfahren beigemessen werden sollte.“
Hieran hält das Bundesverwaltungsgericht auch in Ansehung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. Für diese Auslegung spricht neben der systematischen Stellung und dem auf die Korrektur einer bestimmten Rechtsprechung bezogenen Zweck die durch einen bestimmten Stichtag bezeichnete Rechtslage, die gerade nicht auch auf weitere Rechtsänderungen verweist. Bestätigt wird dies dadurch, dass § 100a Abs. 1 BVFG anlässlich späterer Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes nicht aufgehoben worden ist. Dies bekräftigt im Übrigen den Grundsatz, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft in den nicht von der Übergangsregelung erfassten Fällen nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet bestimmt.
Die durch das Zehnte BVFG-ÄndG geschaffene Rechtslage ist wegen des Zeitpunktes ihrer Aufenthaltnahme auch sonst nicht zugunsten der Spätaussiedlerin anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 14.09.2013 in Kraft getreten (Art. 2 Zehntes BVFG-ÄndG) und entfaltet keine Rückwirkung für Fälle, bei denen die Aufnahme in das Bundesgebiet bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgt war; eine § 100a Abs. 1 BVFG vergleichbare Übergangsregelung hat der Gesetzgeber gerade nicht geschaffen. Die Entstehungsgeschichte des Zehnten BVFG-ÄndG ergibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz mit Rückwirkung erlassen werden sollte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr der Zweck der Änderungen, die durch eine Kombination von engem Gesetzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung sich in der heutigen Praxis ergebenden unverhältnismäßig hohen Aufnahmehürden abzusenken und damit auch darauf zu reagieren, dass die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten der jüngeren Generation in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion verwehrt ist. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber sollte die Chance erhalten, durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden19. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass die Rechtsänderungen Erleichterungen für ein noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufendes Aufnahmeverfahren und damit für Spätaussiedlerbewerber bewirken sollten; eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen hat er ersichtlich nicht vorgesehen.
Nach § 4 Abs. 1 BVFG 2001 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- seit dem 8.05.1945 oder
- nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.03.1952 oder
- seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8.05.1945 nach Nummer 1 oder des 31.03.1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG 2001, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer – wie die Spätaussiedlerin – nach dem 31.12 1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war (Satz 4). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5).
Die Spätaussiedlerin stammt aus der ehemaligen Sowjetunion und wurde im Oktober 1998 als Abkömmling in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen. Damit hat sie die Aussiedlungsgebiete im Dezember 1999 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und im Bundesgebiet Aufenthalt genommen (§ 4 Abs. 1 BVFG 2001).
Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Spätaussiedlerin ihre bei der Einreise vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache auch aufgrund einer innerfamiliären Sprachvermittlung erworben hatte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2001 muss die insoweit erforderliche familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse dabei nur solange angedauert haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen20. Die familiäre Sprachvermittlung muss auch nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im Ausreisezeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen21. Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall nicht festgestellt, dass die bei der Spätaussiedlerin bei der Einreise im Jahr 1999 vorhandenen Sprachkenntnisse auf einer familiären Vermittlung beruhten. Vielmehr war es nach eingehender Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, dass die bei der Einreise festgestellten Sprachkenntnisse ganz überwiegend auf ein fremdsprachliches Erlernen sowie auf eine familiäre Übung der Sprache im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag, also im Erwachsenenalter, zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht wird sich mit den hiergegen von der Spätaussiedlerin im Berufungsverfahren gerichteten Einwendungen auseinanderzusetzen haben.
Auch zu der Frage, ob sich die Spätaussiedlerin bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (nur) zum deutschen Volkstum bekannt hat, fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfordert grundsätzlich ein durchgängiges (positives) Bekenntnis ab dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit nur zum deutschen Volkstum22. Das Berufungsgericht, von dessen Rechtsstandpunkt ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung vor der Begründung des Aufenthalts in Deutschland ausreichend war, wird nunmehr zu prüfen haben, ob in dem ersten der Spätaussiedlerin ausgestellten Inlandspass ein russischer Nationalitäteneintrag enthalten war. Es wird weiter zu prüfen haben, ob hierin ausnahmsweise kein der Spätaussiedlerin zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum liegt und ob – dies unterstellt – einem durchgängigen positiven Bekenntnis (nur) zum deutschen Volkstum dann ein längerer „bekenntnisloser“ Zustand zwischen dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter und der Ausstellung eines Inlandspasses mit Eintragung der deutschen Nationalität entgegensteht. Letzteres könnte dann der Fall sein, wenn die Spätaussiedlerin auch nicht auf vergleichbare Weise nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, ihren Willen unzweifelhaft hat zu Tage treten lassen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören23.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29.2014 –
- Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 05.07.2007 – 5 C 30.06, Buchholz 421.3 § 15 BVFG Nr. 32[↩]
- Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 22.04.2004 – 5 C 27.02, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11[↩]
- BGBl. I S.1950[↩]
- VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15.07.1996 – 4 (17) K 1511/94[↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 16.12 1998 – 2 A 4322/96[↩]
- s.a. OVG NRW, Urteil vom 23.03.1995 – 2 A 4117/94 – juris, Leitsatz[↩]
- Fassung 2005[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.03.2002 – 5 C 45.01, BVerwGE 116, 119 Rn. 9[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 38.06, BVerwGE 129, 265, 266; stRspr[↩]
- BVerwG, Urteile vom 12.03.2002 – 5 C 45.01, BVerwGE 116, 119 Rn. 9; und vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 20[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 38.06, BVerwGE 129, 265, 266[↩]
- BGBl. I S. 829[↩]
- BGBl. I S. 2266[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 14.03, BVerwGE 119, 188, 190[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14[↩]
- BGBl. I S. 3554[↩]
- BT-Drs.14/6310 S. 6 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 – 5 C 44.99, BVerwGE 112, 112 u.a.[↩]
- BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 33.02, BVerwGE 119, 6 Rn. 15; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.02.2011 – 1 BvR 500/07, NVwZ-RR 2011, 460, Leitsatz[↩]
- BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 5 C 23.06, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40.03, BVerwGE 119, 192, 194[↩]
- zu den Anforderungen s. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 41.03, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104[↩]










