Ablösung von kirchlichen Versorgungsregelungen

Die Wirksamkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung ist anhand des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts zu überprüfen.  Für die Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas ist es nach der  Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unerheblich, ob die Anwartschaft der Arbeitnehmerin auf Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung im Zeitpunkt ihrer Ablösung unverfallbar war. Der Prüfung der ablösenden Regelungen

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Bundesverfassungsgericht

Körperschaftsteuerliche Organschaft – und die vororganschaftlichen Mehrabführungen

Das Bundesverfassungsgericht hat -knapp zehn Jahre nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof- die rückwirkend eingeführte körperschaftsteuerrechtliche Regelung zu vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise für nichtig erklärt.   Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz

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Bundestag

Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen – und die Vermögenszuwächse im Gewerbebetrieb

Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist Vertrauensschutz gegenüber unecht rückwirkenden Gesetzen nicht über mindestens zwei Veranlagungszeitraumwechsel hinweg zu gewähren. Der Beschluss „Rückwirkung im Steuerrecht III“ des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 ist nicht nur auf Arbeitnehmerabfindungen zugeschnitten. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts „Rückwirkung im Steuerrecht I“ vom 07.07.2010 und „Rückwirkung im Steuerrecht II“ vom 07.07.2010 sind

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Kläranlage

Abwasserbeseitigung – und der Vertrauensschutz

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren aus Brandenburg und Sachsen-Anhalt entschieden: In dem Brandenburger Verfahren ist die Klägerin ist Eigentümerin eines bereits am 3. Oktober 1990 an die damalige Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücks in

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Bundesverfassungsgericht

Die Brandenburger Altanschließerfälle – oder: wenn Zivilgerichte Verwaltungsrecht auslegen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde in einem Altanschließerfall in Brandenburg nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen, auf die Rückzahlung eines in der Vergangenheit gezahlten Beitrages für die Herstellung und Anschaffung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gerichteten Ansruchs wandte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht erachtete die Beitragsforderung als

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Hausbau

Bauabzugsteuer – verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?

Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist. Übermaßbesteuerung? Der Bundesfinanzhof ist nicht überzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine Übermaßbesteuerung zur Folge hat. Der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gesellschafterfinanzierung – und der Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten

Die bis zum BFH-Urteil vom 11.07.2017 anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war. Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung

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Sachgrundlose Befristung – und die mehrere Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rechtsprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehr als drei Jahre zurückliegt (verfassungsorientierte Auslegung). An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz

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Kein Vertrauensschutz für eine Gemeinde

Eine Gemeinde -wie auch ein Landkreis- ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Deshalb spricht Vieles dafür, dass sie sich auf die Vertrauensschutz gegenüber der Herstellung rechtmäßiger Zustände gewährleistende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht berufen kann. Jedenfalls kann der Gedanke

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Steuerbescheid

Änderung eines Steuerbescheids bei Änderung der Verwaltungsauffassung – und der Vertrauensschutz

Nach § 176 Abs. 2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist. Dabei

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Neuregelung der Vermögensabschöpfung – und das strafrechtliche Rückwirkungsverbot

Der Bundesgerichtshof erachtet die Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig und hat nun eine entsprechende Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet. Dem zugrunde lag ein Fall aus dem Oldenburgischen: Das Landgericht Oldenburg hat zwei Angeklagte von Vorwürfen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz freigesprochen. Darüber hinaus hat es

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Hinterbliebenenversorgung – und ihr Wegfall aufgrund einer Tarifregelung

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stehen einem vollständigen und ersatzlosen Wegfall einer bei oder nach dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ noch bestehenden Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich entgegen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall fanden auf das Arbeits- und Versorgungsverhältnis des Arbeitnehmers, eines Flugkapitäns, kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme „der jeweils gültige

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Erschließungsbeiträge – und ihre Festsetzung nach 40 Jahren

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gebot der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art.20 Abs. 3 GG) es verbietet, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Unabhängig von einem individuell betätigten Vertrauen dürfen lange zurückliegende, in tatsächlicher

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Korrigierende Rückgruppierung – und der Vertrauensschutz

Eine sog. korrigierende Rückgruppierung kann wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium„) auch dann iSv. § 242 BGB treuwidrig sein, wenn eine vorangegangene erneute Überprüfung der Eingruppierung – bei unveränderter Tätigkeit, zu einer Höhergruppierung geführt hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im

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Arbeitsvertragliche Altersgrenze: 60. Lebensjahr

Die arbeitsvertragliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres einer Arbeitnehmer ist nicht durch in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung

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Die nachträglich vereinbarte arbeitsvertragliche Altersgrenze

Ein Änderung des Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers endet, unterliegt der Befristungskontrolle. Bei einem solchen Änderungsvertrag handelt es sich nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern um eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Arbeitnehmerin. Ein Aufhebungsvertrag ist eine

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Rentenalter als arbeitsvertragliche Altersgrenze

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine mit Erreichen des Regelrentenalters verknüpfte Altersgrenzenregelung, die einzelvertraglich vereinbart ist oder kollektivrechtlich gilt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. war verfolgt der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch nach einer dauerhaften Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das Regelrentenalter

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Altersgrenze per Betriebsvereinbarung

Betriebsparteien sind berechtigt, eine Altersgrenze für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu regeln, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt. Eine solche Betriebsvereinbarung muss aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer vorsehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Betriebsvereinbarungen eine

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Rückforderung überzahlter Betreuervergütung – und der Vertrauensschutz

Mit dem Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass einer (Neu)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in

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Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

Ein Steuerpflichtiger erfüllt nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wenn er den gesetzlichen Buch- und Belegnachweis nicht formell vollständig führt. Der Bundesfinanzhof hat zu § 6a Abs. 4 UStG bereits entschieden, dass sich die Frage, „ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

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Notebook

Änderung einer Versorgungszusage

Verweist eine Gesamtzusage dynamisch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen, so kann der Arbeitgeber die Zusage im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch einseitig zu ändern. Allerdings müssen dabei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften

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Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

Die Rechtmäßigkeit von gemäß § 27 Abs.19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden ist ernstlich zweifelhaft. Überdies ist es ernstlich zweifelhaft, ob der in der Person des Bauleistenden nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG entstandene Steueranspruch aufgrund der Verwaltungsanweisung in Abschn. 13b.3. Abs. 10 UStAE entsprechend § 17 Abs. 2 Nr.

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Rentenbesteuerung verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das zum 1.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz richteten, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Alterseinkünftegesetz führte einen Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung ein, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen – zunächst mit einem Anteil von 50 %

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Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – und der Vertrauensschutz

Bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung besteht kein Vertrauensschutz zugunsten des Steuerpflichtigen. Nach dem Urteil „Salomie und Oltean“ des Gerichtshofs der Europäischen Union verbieten es die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht, dass eine nationale Steuerbehörde infolge einer Steuerprüfung entscheidet, Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, und die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Bauträger – und die Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens

Im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen – also bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen – scheidet nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ein vorläufiger Steuerrechtsschutz grundsätzlich aus. In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall erbrachte der Bauunternehmer in den Jahren 2011

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Ablösung von Versorgungsregelungen – Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und

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Spätaussiedlereigenschaft – und ihre Beurteilungin Altfällen

Personen, die als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, haben grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der

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Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer, die sich an die Auffassung der Finanzverwaltung halten

Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, erbringen keine bauwerksbezogene Werklieferung, so dass kein Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt. Unterwirft ein Bauunternehmer seine Bauleistungen – im Vertrauen auf die seinerzeit gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung – nicht der Umsatzsteuer, besteht für ihn nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf gleichwohl kein Vertrauensschutz. Mit dieser Entscheidung stellt

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Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft in Altfällen

Bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als „sonstige Voraussetzung“ nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist. Mithin bestimmt der Zeitpunkt der

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Spätaussiedlereigenschaft in Altfällen

Auch in Altfällen beurteilt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung Das Begehren eines Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Ausstellung einer eigenen Spätaussiedlerbescheinigung ist grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung zu beurteilen. Die gesetzlichen Erleichterungen vom September 2013 bei der Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit

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Änderung der Rechtssprechung – Rechtsanwendungsgleichheit und Vertrauensschutz

Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art.20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des

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Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung

Die Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG richtet sich ausschließlich nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG. § 48 Abs. 2 VwVfG findet erst bei etwa nachfolgenden Entscheidungen über die Rücknahme von Leistungsbescheiden Anwendung, die auf der Grundlage der Statusentscheidung

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Verbindliche Auskunft – und ihre rückwirkende Entwertung per Gesetzänderung

Wird eine verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO infolge einer Gesetzesänderung rückwirkend entwertet, ist ein Billigkeitserlass (§§ 163, 227 AO 1977) nicht aus Gründen des grundrechtlichen Vertrauensschutzes geboten. In einer jetzt vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde war das Ausgangsverfahren ausgelöst worden durch die durch das Gesetz

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Das Reihengeschäft als innergemeinschaftliche Lieferung

Bei sog. Reihengeschäften ist die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen; Erklärungen des Erwerbers können

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Steueränderungen und Vertrauensschutz

Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bedarf der Normgeber einer besonderen Rechtfertigung, wenn er die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Normen mit echter Rückwirkung, die nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Dagegen sind Normen mit unechter Rückwirkung, die auf gegenwärtige, noch nicht

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Nutzungsuntersagung einer Reithalle nach jahrelangem Nichtstun

Die Nutzungsuntersagung einer Reithalle, die nicht nur wegen der fehlenden Baugenehmigung gegen formelles Baurecht verstößt, sondern auch gegen brandschutzrechtliche Vorschriften der Bauordnung, ist rechtmäßig. So das Verwaltungsgericht Hannover in den hier vorliegenden Eilanträgen des Grundstückseigentümers und des die Halle nutzenden Reitvereins, die sich gegen die Untersagung der Nutzung und die

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Abschnittsbesteuerung vs. Vertrauensschutz

Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht. Die Würdigung eines Sachverhalts durch das Finanzamtes in früheren Veranlagungszeiträumen kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden; die aus einer solchen Würdigung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft

Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

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Vertrauensschutz im heutigen Steuerrecht

Gesetze mit unechter Rückwirkung sind unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig. Rückwirkende Änderungen des Steuerrechts für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten

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Falsche Angaben beim Gründungszuschuss und die Folgen

Wird seit Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld eine die Arbeitslosigkeit ausschließende und über einen Nebenerwerb hinausgehende selbständige Tätigkeit ausgeübt, und der Antrag auf Gründungszuschuss vier Wochen später gestellt, so ist die Bewilligung des Gründungszuschusses rechtswidrig erfolgt. Es fehlt bereits an einer rechtzeitigen Antragstellung. Leistungen der Arbeitsförderung (Gründungszuschuss) werden grundsätzlich nur

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