Ein Jobcenter darf zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründet keinen Vertrauensschutz.
In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall bezog eine Frau aus dem Landkreis Lüneburg im Rahmen der Grundsicherung
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