Absenkung der Versorgungsrechte durch einen Krisentarifvertrag

Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient. Bei der Normsetzung sind Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.

Absenkung der Versorgungsrechte durch einen Krisentarifvertrag

Für eine Verschlechterung der Versorgungsrechte bedürfen sie legitimierender Gründe, deren Gewicht von den Nachteilen abhängt, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Für nicht schwerwiegende Eingriffe reicht jeder sachliche Grund aus.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin über die Berechtigung der Arbeitgeberin, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund  eines Tarifvertrags auszusetzen. Der Arbeitnehmer war mit einem Arbeitsvertrag aus Oktober 1997 als Flugbegleiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Abreden:

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

5. Zusätzliche Altersversorgung

L sagt Herrn R eine betriebliche Altersversorgung zu. Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen werden in einem Tarifvertrag geregelt, dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt dieses Vertrages sind.

Die Arbeitgeberin ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Luftverkehr e.V. (im Folgenden AGVL), der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter e.V. (im Folgenden UFO). Der AGVL und UFO regelten die betriebliche Altersversorgung im Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine, gültig ab dem 1.01.2014 (im Folgenden TV Rente Kabine). Er ist Teil einer neuen Versorgungsordnung, bei der ver.di nicht mehr Tarifvertragspartei ist. Die Versorgungskonten werden bei der L GmbH geführt. Anlässlich der Corona-Pandemie schlossen AGVL und UFO Mitte 2020 einen „Tarifvertrag über Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Coronakrise (TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA)“ (im Folgenden TV KAK) mit unter anderem folgenden Regelungen:

§ 1 Präambel und Geltungsbereich

Mit den Maßnahmen, die in diesem Krisenpapier ausformuliert sind, stellen sich Lufthansa und UFO ihrer gemeinsamen Verantwortung in der aktuellen Coronakrise und der dadurch entstandenen Bedrohung der Arbeitsplätze in der Kabine.

Als Sozialpartner stimmen beide darüber ein, dass es in Zeiten größter Unsicherheit und schwer abschätzbarem Risiko von immenser Bedeutung ist, gemeinsam zu handeln und zu gestalten – ungeachtet der unterschiedlichen Perspektiven.

Dafür sind sowohl Zusagen zur Beschäftigungssicherung als auch eine signifikante Reduzierung der Personalkosten für die Dauer der Krise notwendig. Durch diese wechselseitigen Beiträge erhalten wir Arbeitsplätze und wirken daran mit, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verbessern.

Wir alle sind Betroffene dieser außergewöhnlichen Situation und sehen uns mit nie gekannten Ängsten und Sorgen konfrontiert. Auch wenn es harte Einschnitte auf allen Seiten bedeutet, schultern wir die Auswirkungen der Krise gemeinsam.

Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiter im Geltungsbereich des jeweils gültigen Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutsche Lufthansa AG (MTV Nr. 2) mit Homebase in Deutschland.

§ 2 Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten

  1. Nullrunde: Die Laufzeit des Vergütungstarifvertrags (VTV Nr. 39) wird mit unveränderten Entgelten ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 verlängert. Es gilt die Kündigungsfrist nach § 6 VTV Nr. 39.
  2. Beitragssätze in der betrieblichen Altersversorgung:
    1. Der aktuell gültige arbeitgeberseitige AV-Beitragssatz zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 5, 0 % (§ 5 Abs. 1 TV Lufthansa Rente Kabine) wird für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.01.2021 ausgesetzt (es erfolgen für diesen Zeitraum keine Beitragszahlungen). Die Aussetzung erfolgt kompensationslos; die Beitragszahlungen werden nicht nachgeholt.
    2. Der aktuell gültige arbeitgeberseitige ÜV-Beitragssatz zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von derzeit 13, 05 % (§ 5 Abs. 3 TV Lufthansa Rente Kabine) wird vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ausgesetzt (es erfolgen für diesen Zeitraum keine Beitragszahlungen). Die Aussetzung erfolgt kompensationslos; die Beitragszahlungen werden nicht nachgeholt. Die Aussetzung des arbeitgeberseitigen ÜV-Beitragssatzes erfolgt nicht für neueingestellte Mitarbeiter mit Einstellungsdatum ab 06.07.2016 ohne SMP (Mitarbeiter in Tabelle 1 gemäß VTV Nr. 39).
      Den von vorstehender Regelung betroffenen Mitarbeitern wird die Möglichkeit eröffnet, dass von ihnen die entgangenen Versorgungsbeiträge im Rahmen ihrer Arbeitsphase nachgeholt werden können. Es wird daher vereinbart, dass Monate mit Aussetzung der Beiträge nicht auf die 336 Vollzeitmonate gemäß § 5 Abs. 3 des TV Lufthansa Rente Kabine angerechnet werden. Monate mit Reduzierung der Beiträge werden pro rata angerechnet. Entsprechendes gilt für das Erreichen der Altersgrenze bei Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 5 Abs. 3 TV Lufthansa Rente Kabine.
    3. Der aktuell gültige arbeitgeberseitige VKK-Beitragssatz zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 7 TV Versorgungskasse Kabine wird für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 ausgesetzt. Die Aussetzung dieser Beitragszahlungen erfolgt kompensationslos; die Beitragszahlungen werden nicht nachgeholt.
      Sollte die Aussetzung der Beiträge zur Versorgungskasse Kabine
      • aus steuerrechtlichen Gründen nur für einen Teil des Zeitraums möglich sein, oder
      • aus versicherungstechnischen Gründen eine Neuberechnung der Beitragssätze zur Folge haben, oder
      • eine Verschlechterung der Beitragsgarantie aus Arbeitnehmersicht zur Folge haben,
        wird die Aussetzung entsprechend zeitlich verkürzt. Die Parteien verpflichten sich das durch die Verkürzung nicht erzielte Einsparvolumen zu realisieren, indem gleichwertige Maßnahmen getroffen werden. Können sich die Parteien bis vier Monate vor Ablauf der Absenkungsmöglichkeit der arbeitgeberseitigen Beiträge zur VKK nicht verständigen, wird das entsprechende Einsparvolumen durch Absenkung der Arbeitgeberbeiträge zur ÜV realisiert, ohne dass es hierzu einer weiteren Vereinbarung bedarf.
    4. Die Regelungen dieser Ziff. 2 gelten nicht für Mitarbeiter, die innerhalb der von der Deutsche Lufthansa AG gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen oder aufgrund der Freiwilligenprogramme in die Versorgung ausscheiden.
  3. Flugstundenabsenkung: Zu Beginn des ersten Monats nach Auslaufen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kurzarbeit wird für die Laufzeit dieses Tarifvertrages die Grundvergütung eines Vollzeitmitarbeiters nach MTV Nr. 2 bei gleichzeitiger Absenkung der Mehrflugstundenauslösegrenze abgesenkt (für Teilzeit pro rata).
  4. Anrechnung Freiwilligenprogramme: Die Deutsche Lufthansa AG wird schnellstmöglich zur Verringerung des Personalüberhangs Freiwilligenprogramme anbieten. Die Deutsche Lufthansa AG wird die UFO über diese Freiwilligenprogramme informieren; die Parteien werden diese Freiwilligenprogramme gemeinsam bewerben.
  5. Aussetzung Stufensteigerung: …

§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen

  1. Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen.
    Sollte dieser Tarifvertrag erst zum 31.12.2023 enden, sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen – auch über die sonst einschlägige Laufzeit hinaus – bis zum 30.06.2024 ausgeschlossen.
  2. Der § 7 des TV Personalkapazität wird mit Abschluss dieses Tarifvertrages zum 01.10.2020 aufgehoben. Sollte das von der Deutsche Lufthansa AG angebotene Freiwilligenprogramm über den 01.10.2020 hinaus angeboten werden, wird § 7 des TV Personalkapazität erst mit dem Ende des Abfragezeitpunkts aufgehoben.

§ 6 Krisendauer und Beendigung des Tarifvertrages

  1. Dieser Tarifvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des 31.12.2023 ohne Nachwirkung. Mit Beendigung des Tarifvertrages enden auch die Maßnahmen nach § 2.

Unter dem 31.08.2020 schloss die Arbeitgeberin mit der Gruppenvertretung Kabine DLH eine erste Duldungsvereinbarung (im Folgenden DV I) mit unter anderem folgenden Regelungen:

Präambel

Die extreme Situation der Corona Pandemie mit ihren wirtschaftlichen Folgen für die Deutsche Lufthansa AG sowie die unternehmerische Entscheidung der Ausflottung von 29 Flugzeugen führen in der Kabine aus Sicht des Arbeitgebers zur Notwendigkeit der Reduzierung der Personalkosten. Gemäß ‚TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA vom 07.07.2020‘ wurden betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die Laufzeit des Tarifvertrages, längstens bis zum 30.06.2024, ausgeschlossen. Diese Duldung soll sicherstellen, dass die unternehmerisch notwendigen Veränderungen im Dialog der Betriebspartner konstruktiv, geordnet und zügig unter Beachtung des tarifvertraglichen Schutzes vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund duldet die Gruppenvertretung Kabine die vom Arbeitgeber angebotenen und in dieser Duldung geregelten Freiwilligenprogramme.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Duldung gilt für alle Mitarbeiter/innen des Kabinenpersonals der DLH auf die einer der folgenden Tarifverträge in seiner jeweils gültigen Fassung vollumfängliche Anwendung findet:

  • Der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal (MTV)
  • Der Tarifvertrag Saisonalitätsmodelle Kabine (TV SMK)
    Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieser Duldung einen Zugang zur (abschlagsfreien) gesetzlichen Regelaltersrente haben sowie Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund anderer Tatbestände endet.

§ 2 Freiwillige Maßnahmen

Zur notwendigen Reduzierung der Personalstruktur und -kosten plant Lufthansa folgende Maßnahmen in jeweils unterschiedlichen Zeiträumen anzubieten:

  • Incentiviertes Ausscheiden für versorgungsnahe Jahrgänge
  • Aufhebungsverträge mit Abfindungen für versorgungsferne Jahrgänge

Incentiviertes Ausscheiden für versorgungsnahe Jahrgänge

Mitarbeiter, die bis zum 01.11.2020 die Voraussetzungen für einen Bezug der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erfüllen und im Zeitraum vom 01.09.2020 bis einschließlich 31.10.2020 einen Vertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit einem Wechsel in die betriebliche Altersversorgung mit Ausscheidedatum bis spätestens 31.10.2020 abschließen, erhalten einen Incentive-Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

 Weiterhin plant Lufthansa darüber hinaus ein Freiwilligenprogramm anzubieten, in dessen Rahmen Mitarbeiter versorgungsferner Jahrgänge bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung ausscheiden:

§ 3 Schlussbestimmungen

Diese Duldung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet ohne Nachwirkung zum 31.03.2021.

Am 5.10.2021 schlossen die Arbeitgeberin und die Gruppenvertretung Kabine DLH eine weitere „Duldungsvereinbarung Freiwilligenprogramm Nr. 2 ‚Now!Cabin‘“ (im Folgenden DV II), die unter anderem folgende Regelungen enthielt:

Präambel

Die extreme Situation der Corona Pandemie mit ihren wirtschaftlichen Folgen für die DLH sowie die beabsichtigte unternehmerische Entscheidung der Ausflottung von Flugzeugen führen in der Kabine aus Sicht der DLH zur Notwendigkeit der Reduzierung der Personalkosten. Gemäß dem ‚TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA‘ vom 07.07.2020 wurden betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die Laufzeit des Tarifvertrages, längstens bis zum 30.06.2024, ausgeschlossen. Diese Duldungsvereinbarung soll sicherstellen, dass die unternehmerisch notwendigen Veränderungen im Dialog der Betriebspartner konstruktiv, geordnet und zügig unter Beachtung des tarifvertraglichen Schutzes vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen umgesetzt werden können.

I. Geltungsbereich

Diese Duldung gilt für alle Mitarbeitenden des Kabinenpersonals der DLH die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Duldungsvereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich der Mitarbeitenden in einem ruhenden Arbeitsverhältnis.

Diese Vereinbarung gilt nicht für

  • Mitarbeitende, die aufgrundlage der Duldung vom 31.08.2020 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind;
  • Mitarbeitende, auf die der Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente Kabinenpersonal vom 01.07.2003 und/oder der Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der DLH vom 01.07.2003 Anwendung finden.

II. Freiwillige Maßnahmen

3. Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Mitarbeitende in versorgungsfernen Jahrgängen

Des Weiteren können Mitarbeitenden Aufhebungsverträge angeboten werden, die bis zu ihrem Ausscheiden aufgrundlage eines Aufhebungsvertrags gemäß dieser Ziffer die Voraussetzungen für einen Bezug der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gemäß Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine vom 01.01.2014 nicht erfüllen oder keinen Zugang zur gesetzlichen Altersrente haben (Aufhebungsvertrag ‚versorgungsfern‘).

VI. Schlussbestimmungen

Diese Duldungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet ohne Nachwirkung mit Erledigung der hierin geregelten Maßnahmen, spätestens zum 31.12.2022.

Die Parteien schlossen zum 31.01.2022 einen Aufhebungsvertrag unter der Überschrift „Aufhebungsvertrag im Rahmen des Freiwilligenprogramms now!Cabin 2021 für versorgungsferne Jahrgänge“. Nr. 9 des Aufhebungsvertrags enthält folgende Regelung:

9. Betriebliche Altersvorsorge/Übergangsversorgung

Im Hinblick auf etwaige Unklarheiten zwischen den Parteien zum Anspruch von Herrn R auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und der Übergangsversorgung, stellen die Parteien klar, dass der Arbeitnehmer Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine hat. Weitere Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Übergangsversorgung bestehen nicht. Im Übrigen finden die Regelungen der Duldungsvereinbarung Freiwilligenprogramm Nr. 2 ‚Now!Cabin‘ vom 05.10.2021 Anwendung.

Der Arbeitnehmer wandte sich im Anschluss an die Arbeitgeberin und forderte sie unter Berufung auf § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK auf, die streitgegenständlichen Beiträge zur Altersversorgung zu leisten.

Am 25.05.2022 unterzeichneten AGVL und UFO folgende „Vereinbarung zur Klarstellung“ (im Folgenden Klarstellungsvereinbarung):

Die Parteien

Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL)

einerseits

und

Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO)

andererseits

protokollieren nachfolgende Klarstellung zum Tarifvertrag über Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Coronakrise (TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA, nachfolgend Tarifvertrag) in der Fassung vom 07.07.2020:

Zu § 2 Ziff. 2 lit. f, § 2 Ziff. 4 und § 3 Ziff. 2: Freiwilligenprogramme

Die Parteien hatten sich bei Abschluss des TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA, nachfolgend Tarifvertrag im Juni 2020 darauf verständigt, den angenommenen Personalüberhang nicht durch einseitige Maßnahmen zu verringern und haben aus diesem Grund einen befristeten Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen vereinbart. Die Parteien erwarteten bei Abschluss des Tarifvertrages, dass allein die im Jahr 2020 durch die Deutsche Lufthansa AG angebotenen Freiwilligenprogramme ausreichend erfolgreich sein würden, um den Personalüberhang hinreichend zu verringern.

Aus diesem Grund stellen die Parteien klar, dass sämtliche Bezugnahmen auf ein Freiwilligenprogramm oder die Freiwilligenprogramme im Tarifvertrag ausschließlich die in der Duldungsvereinbarung zwischen der Deutschen Lufthansa AG und der Gruppenvertretung Kabine vom 31.08.2020 beschriebenen freiwilligen Maßnahmen betreffen.

Der Arbeitnehmer hat geltend gemacht, die Bestimmung des § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK erfasse auch Ausscheidende aufgrund der DV II. Hätten die Tarifvertragsparteien gewusst, dass weitere Freiwilligenprogramme folgten, hätten sie diese gleichermaßen einbezogen. Dies belege die Klarstellungsvereinbarung. Sie wirke unzulässig zurück. Die Aussetzung der Beiträge nur für tarifgebundene Arbeitnehmer stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Zudem gehe Nr. 9 des Aufhebungsvertrags den Bestimmungen des § 2 Nr. 2 TV KAK vor.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen1. Das Landesarbeitsgericht Köln hat der Klage auf die Berufung des Arbeitnehmers stattgegeben2. Auf die Revision der Arbeitgeberin hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht Köln:

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die gemäß § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c TV KAK ausgesetzten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers aufgrund von § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK in Verbindung mit § 13 TV Rente Kabine nachzuentrichten, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Bestimmung, nach der die Aussetzung der Beiträge, die aufgrund des TV Rente Kabine zu entrichten sind, unter anderem nicht für Mitarbeiter gilt, die innerhalb der von der Arbeitgeberin gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen, findet auf den iRd. DV II ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Anwendung. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies bereits ihre Auslegung ohne Berücksichtigung der Klarstellungsvereinbarung vom 25.05.2022 ergibt. Jedenfalls haben die Tarifvertragsparteien mit der Klarstellungsvereinbarung die unklare tarifliche Regelung im TV KAK zulässig mit normativer Wirkung mit dem Ergebnis (rückwirkend) konkretisiert, dass § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK nicht für Arbeitnehmer gilt, die – wie der hier klagende Arbeitnehmer – erst im zweiten Freiwilligenprogramm (DV II) ausgeschieden sind.

Bei der Klarstellungsvereinbarung handelt sich um eine tarifvertragliche Regelung. Sie soll mit unmittelbar normativer Wirkung eine unklare tarifliche Regelung klarstellen. Das ergibt ihre Auslegung3.

Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung Regelungs- bzw. Rechtsqualität hat, hängt neben der Notwendigkeit der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 1 Abs. 2 TVG in Verbindung mit §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Dies ist im Wege der Auslegung nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu ermitteln4.

Danach handelt es sich bei der die gesetzliche Schriftform wahrenden Klarstellungsvereinbarung um die Inhaltsnorm eines Tarifvertrags iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Dies ergibt sich aus ihrem Wortlaut und dem darin zum Ausdruck kommenden Regelungswillen. So lautet die Überschrift „Vereinbarung zur Klarstellung“, die die Vereinbarung schließende Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigung sind als „Parteien“ bezeichnet und der Regelungszweck – die Klarstellung des Inhalts eines Tarifvertrags – ist ausdrücklich genannt. Die Formulierung, die Klarstellung solle „protokolliert“ werden, steht einer normativ wirkenden Regelung nicht entgegen. Dass es sich um eine ihrerseits bindende Vereinbarung handeln soll, wird vielmehr bereits aus der Überschrift deutlich. Der gegenüber dem TV KAK konkretisierende Regelungsinhalt besteht darin, dass ausdrücklich und abschließend klargestellt wird, sämtliche Bezugnahmen auf ein Freiwilligenprogramm oder die Freiwilligenprogramme im TV KAK beträfen ausschließlich die in der Duldungsvereinbarung vom 31.08.2020 beschriebenen freiwilligen Maßnahmen.

Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der Klarstellungsvereinbarung „nur“ etwas klarstellen wollten, wollten sie doch erkennbar diese Folgen auch „vereinbaren“, regeln und für die Normunterworfenen normativ zur Geltung bringen5. Das betraf nicht nur § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK, sondern ausweislich der Überschrift auch § 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 2 TV KAK. Aus der Vereinbarung wird dadurch klar, dass die Tarifvertragsparteien im TV KAK die Begrenzung auf ein Freiwilligenprogramm angenommen, aber – wie sie später erkannten – nicht hinreichend deutlich geregelt hatten. Diese Unklarheit sollte mit der Klarstellungsvereinbarung mit verbindlicher Wirkung beseitigt werden.

Die tarifvertragliche Klarstellung war auch mit Rückwirkung zulässig, da sie eine unklare Rechtslage bereinigte.

Eine rückwirkende Regelung verstößt nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient6. Führt eine tarifliche Norm zur rückwirkenden Beseitigung einer unklaren Rechtslage, wird dadurch nicht in schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer etwaig begünstigenden Rechtslage eingegriffen7.

Die Regelung in § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK war in diesem Sinne in ihrer Geltung für das zweite Freiwilligenprogramm unklar. Die normunterworfenen Arbeitnehmer konnten ihr nicht ohne erhebliche Unklarheit entnehmen, dass die Rückausnahme auch für weitere Freiwilligenprogramme nach der DV I gelten sollte. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung war unklar, ob ein zweites späteres Freiwilligenprogramm mit einer weiteren Annahmefrist hiervon erfasst sein sollte. § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK spricht nur von einer Annahmefrist und einem Freiwilligenprogramm für die Arbeitnehmer, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausscheiden. Der Plural „Freiwilligenprogramme“ im zweiten Satzteil bezieht sich allein auf die, hier nicht in Rede stehenden, in die Versorgung ausscheidenden Arbeitnehmer. Außerdem sind Bestimmungen über die Rückausnahme von einem Grundsatz wie in § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK systematisch grundsätzlich eng zu verstehen.

Im Zeitpunkt des Abschlusses der DV II und der darauf beruhenden Aufhebungsverträge Ende 2021 war jedenfalls unklar, ob auch ein zweites Freiwilligenprogramm von § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK erfasst sein sollte. § 2 Nr. 4 TV KAK sprach davon, dass die Arbeitgeberin „schnellstmöglich zur Verringerung des Personalüberhangs Freiwilligenprogramme anbieten“ wollte. Zeitnah zum Abschluss des TV KAK war die DV I vereinbart worden, deren Laufzeit Ende März 2021 endete. Ende 2021 konnte dagegen von „schnellstmöglich“ nicht mehr die Rede sein. Gerade in Anbetracht der langen Laufzeit des TV KAK bis Ende 2023 hätte es nahegelegen, klarer zu bestimmen, wenn nicht nur „schnellstmöglich“ vereinbarte, sondern auch spätere – neu aufgelegte – Freiwilligenprogramme von § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK hätten erfasst sein sollen.

Das Bundesarbeitsgericht kann nicht selbst entscheiden, ob die Aussetzung der Beiträge gemäß § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c TV KAK wirksam ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln – aus seiner Sicht konsequent – nicht geprüft. Sollten die Tarifnormen unwirksam sein, bestünde der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Beiträge gemäß § 13 TV Rente Kabine fort.

Die Regelungen des TV KAK setzen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Beitragsleistungen zur betrieblichen Altersversorgung aus § 13 TV Rente Kabine aus und verschlechtern damit seine späteren Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung im Leistungsfall.

Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge TV Rente Kabine und TV KAK kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt.

Der Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil tarifautonomer Regelungen und den Normunterworfenen bewusst. Die materiell-rechtliche Überprüfung einer durch Tarifvertrag bewirkten Verschlechterung einer Versorgungsregelung ist beschränkt, da die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist und Tarifverträge keiner Billigkeitskontrolle unterliegen. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Den Tarifvertragsparteien stehen aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Ihnen ist eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen8.

Für diese Prärogative spricht auch im Betriebsrentenrecht, dass der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien mit § 19 Abs. 1 BetrAVG die Möglichkeit eingeräumt hat, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von §§ 2, 2a Abs. 1, §§ 3 und 4 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen9.

Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden10. Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder der Versorgungsempfänger ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung11. Für eine Verschlechterung der Versorgungsrechte bedürfen die Tarifvertragsparteien daher dieser legitimierenden Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen12. Ist der Eingriff nicht schwerwiegend, reicht jeder sachliche Grund aus13.

Ob die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers zulässig war, kann das Bundesarbeitsgericht nicht selbst beurteilen.

Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Beschränkungen in § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c TV KAK haben durchaus einiges Gewicht, da sie die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung in erheblicher Höhe aussetzen und damit die spätere Altersversorgung schmälern. Allerdings verringern sie allein die spätere, noch aufzubauende Versorgung und beschränken die Aussetzung auf einen maximalen Zeitraum von drei Jahren, zudem zeitversetzt in einzelnen Bereichen der Versorgung. Ob dafür ein sachlicher Grund vorliegt, lässt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Das Landesarbeitsgericht wird der Arbeitgeberin im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, hierzu näher vorzutragen.

Dies gilt auch im Hinblick darauf, ob die Maßnahme in einem nachvollziehbaren Verhältnis zum Anlass und anderen Sanierungsmaßnahmen stand. So lässt sich zwar bereits dem TV KAK entnehmen, dass auch anderweitige Sanierungsmaßnahmen vorgesehen waren, wie etwa die Aussetzung von Steigerungsstufen bei der Gehaltsentwicklung. Den vorgesehenen Einbußen steht überdies ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen gegenüber. Ohne nähere Feststellungen zum Anlass der Maßnahmen ist eine abschließende Würdigung jedoch nicht möglich.

Das Landesarbeitsgericht Köln wird außerdem zu prüfen haben, ob sachliche Gründe dafür vorlagen, dass die Tarifvertragsparteien nur Mitarbeiter, die bereits im Rahmen des ersten Freiwilligenprogramms ausschieden, von der Aussetzung der Beiträge ausgenommen haben, nicht aber Mitarbeiter, die wie der Arbeitnehmer, erst im Rahmen der DV II eine Ausscheidensvereinbarung schlossen. Sollte es daran fehlen, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nur dadurch zu beheben ist, dass auch den erst im Rahmen der DV II ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Ausnahme von der Beitragsaussetzung zugutekommt.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze auch der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Allerdings ist zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei ihrer Normsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind, sowie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt in der Regel, wenn für die getroffene Regelung ein sachlicher Grund besteht14.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird der Arbeitgeberin Gelegenheit zu geben sein, näher zum Zweck der Ausnahme von der Beitragsaussetzung für Arbeitnehmer, die im Rahmen des ersten Freiwilligenprogramms ausschieden, und den Gründen vorzutragen, diese Ausnahme nicht auch auf erst im Rahmen späterer Freiwilligenprogramme ausscheidende Arbeitnehmer zu erstrecken.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil den Regelungen des TV KAK in Verbindung mit der Klarstellungsvereinbarung eine für den Arbeitnehmer günstigere einzelvertragliche Regelung im mit der Arbeitgeberin geschlossenen Aufhebungsvertrag vorginge.

Der Arbeitnehmer ist tarifgebunden. Der TV KAK kommt auf sein Arbeitsverhältnis normativ zur Anwendung.

Die Auslegung des Aufhebungsvertrags ergibt, dass darin keine von den Tarifbestimmungen abweichende Regelung zur Aussetzung der Beiträge getroffen ist. Mit der Bezugnahme in Nr. 9 des Aufhebungsvertrags auf den TV Rente Kabine sind vielmehr auch der diesen modifizierende TV KAK sowie die Klarstellungsvereinbarung vom 25.05.2022 in Bezug genommen.

Beim Aufhebungsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen und dessen Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten15.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle von ihr erfassten Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen16.

Danach ist Nr. 9 des Aufhebungsvertrags dahin auszulegen, dass sowohl der TV Rente Kabine als auch ihn etwaig ändernde Tarifverträge in Bezug genommen sind. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Regelung nicht dynamisch auf den TV Rente Kabine und damit nicht einschließlich ihn ändernder oder ergänzender Tarifverträge verwiesen wurde. Daran ändert es nichts, dass die Verweisung insbesondere im Hinblick auf etwaige Unklarheiten betreffend die ursprüngliche Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag und daraus folgende Auslegungsstreitigkeiten17 vereinbart wurde. Ihren Charakter als dynamische Bezugnahme zeigt außerdem der Umstand, dass nach der Klausel die Duldungsvereinbarung Freiwilligenprogramm Nr. 2 „Now!Cabin“ vom 05.10.2021 Anwendung finden sollte, deren Präambel bereits auf den TV KAK Bezug nimmt.

Sowohl aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers als auch nach der Bezugnahmeklausel in Nr. 9 des Aufhebungsvertrags richten sich seine Versorgungsansprüche damit nach dem TV Rente Kabine einschließlich der diesen ändernden Tarifverträge. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer mit einer gleichlautenden Bezugnahmeklausel im Aufhebungsvertrag sind deshalb entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers auch nicht bessergestellt.

Über die Zinsforderungen des Arbeitnehmers konnte das Bundesarbeitsgericht dagegen bereits abschließend entscheiden. Die Revision der Arbeitgeberin ist insoweit begründet, die Klage unbegründet. Die Zinsforderungen hängen nicht vom Bestehen der Hauptforderung ab. Der Arbeitnehmer hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Zinsen auf die etwaig verspätete Leistung von Beiträgen auf die Versorgungskonten bzw. an die Versorgungskasse. Es handelt sich bei den verlangten Zahlungen nicht um Geldschulden der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer iSd. § 288 Abs. 1 und § 291 BGB18.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2024 – 3 AZR 28/24

  1. ArbG Köln vom 12.10.2022 – 2 Ca 4083/22[]
  2. LAG Köln 26.04.2023 – 11 Sa 777/22[]
  3. vgl. hierzu BAG 26.02.2020 – 4 AZR 48/19, Rn. 31 f., BAGE 170, 56; in diese Richtung auch BAG 24.07.1990 – 1 ABR 44/89, zu V a der Gründe; BVerfG 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, Rn. 59; 8.09.2008 – 2 BvL 6/03, Rn. 23[]
  4. vgl. BAG 30.11.2022 – 5 AZR 27/22, Rn. 37 mwN[]
  5. vgl. zu diesem Erfordernis BAG 26.02.2020 – 4 AZR 48/19, Rn. 31, BAGE 170, 56[]
  6. vgl. BAG 27.03.2007 – 3 AZR 60/06, Rn. 34[]
  7. BAG 15.11.2011 – 3 AZR 113/10, Rn. 35[]
  8. BAG 18.02.2020 – 3 AZR 258/18, Rn. 31 f.; 21.08.2007 – 3 AZR 102/06, Rn. 43 mwN, BAGE 124, 1[]
  9. BAG 18.02.2020 – 3 AZR 258/18, Rn. 33; 31.07.2018 – 3 AZR 731/16, Rn. 39 mwN, BAGE 163, 192[]
  10. BAG 31.07.2018 – 3 AZR 731/16, Rn. 40, BAGE 163, 192; 27.02.2007 – 3 AZR 734/05, Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321[]
  11. zum Begriff vgl. BAG 27.03.2014 – 6 AZR 204/12, Rn. 46, BAGE 147, 373[]
  12. BAG 18.02.2020 – 3 AZR 258/18, Rn. 37; 31.07.2018 – 3 AZR 731/16 – aaO; 20.09.2016 – 3 AZR 273/15, Rn. 34 mwN[]
  13. BAG 28.07.2005 – 3 AZR 433/04, Rn. 29 f.[]
  14. BAG 23.02.2021 – 3 AZR 618/19, Rn. 39 f., BAGE 174, 116; 29.09.2020 – 9 AZR 364/19, Rn. 47 mwN, BAGE 172, 313; 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn.19[]
  15. BAG 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Rn.20, 21[]
  16. BAG 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Rn. 16[]
  17. vgl. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, BAGE 174, 382[]
  18. vgl. ausf. BAG 12.06.2007 – 3 AZR 186/06, Rn. 37, BAGE 123, 82; BeckOGK/Dornis Stand 1.06.2024 BGB § 288 Rn. 33, 34; aA Höfer BetrAVG I/Höfer Stand März 2024 § 18a Rn. 15[]

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