Die Wirksamkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung ist anhand des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts zu überprüfen.

Für die Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unerheblich, ob die Anwartschaft der Arbeitnehmerin auf Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung im Zeitpunkt ihrer Ablösung unverfallbar war1.
Der Prüfung der ablösenden Regelungen anhand des dreistufigen Prüfungsschemas steht auch nicht entgegen, dass es sich bei diesen um kirchenarbeitsrechtliche Bestimmungen handelt2.
Soweit die Arbeitgeberin mit der Einführung ihres kirchlichen Zusatzversorgungssystems ab dem 1.01.1997 die Regelungen nachvollzogen hat, die die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ab diesem Tag für den öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer und des östlichen Teils Berlins geschaffen haben, rechtfertigt dies ebenfalls keine Abweichung vom dreistufigen Prüfungsschema3.
Die Ablösung der VKAV 1994 durch § 24 Satz 2 KAV 1997 und das ZVG 1997 iVm. den am 1.01.1997 geltenden Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, wie sie durch das dreistufige Prüfungsschema des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert sind.
Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen4. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Mai 2023 – 3 AZR 226/22