Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis – und der Vertrauensschutz bei einer Rechtsprechungsänderung

Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.

Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis – und der Vertrauensschutz bei einer Rechtsprechungsänderung

Zur Frage, ob der Vorsteuerabzug eine gesetzlich entstandene Steuer voraussetzt, hat sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geändert. Nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof war die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer abziehbar1, so dass z.B. auch ein Steuerausweis für eine steuerfreie Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigte. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nicht festgehalten. Nach der -unionsrechtlich gebotenen- Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 02.04.19982 ist der Leistungsempfänger im Umfang eines unrichtigen Steuerausweises in einer Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass z.B. ein Steuerausweis für eine steuerfreie Lieferung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Bei dem BFH-Urteil in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 handelt es sich um eine Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.

Für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO bedarf es keiner ständigen Rechtsprechung. Es genügt bereits eine ausdrückliche oder jedenfalls eindeutige Entscheidung3.

Das BFH-Urteil in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 stellt eine solche ausdrückliche und eindeutige Entscheidung dar. Das EuGH-Urteil „Genius Holding“4 steht dem nicht entgegen. Es war zum Zeitpunkt des BFH-Urteils in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 bereits veröffentlicht und wurde in dem BFH-Urteil berücksichtigt. Im Hinblick auf diese zeitliche Abfolge war das zuerst (1989) veröffentlichte EuGH-Urteil nicht geeignet, Zweifel an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1993 zu begründen.

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Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO hat zur Folge, dass zugunsten des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtslage vor Änderung der Rechtsprechung weiterhin maßgeblich ist. Er ist deshalb hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug so zu stellen, wie er bei Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung stünde5.

Nach der bis zur Rechtsprechungsänderung maßgeblichen Rechtsauffassung war die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer abziehbar. Der Leistungsempfänger hatte deshalb bei Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden den -nach früherer Auffassung zu Recht- in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG für den Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem die Rechnung berichtigt worden war6.

§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO setzt voraus, dass für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids eine Korrekturgrundlage besteht7. Soweit es daran fehlt, ist auch eine Berichtigung der Vorsteuer entsprechend der früheren Rechtsprechung im Besteuerungszeitraum der Rechnungsberichtigung ausgeschlossen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. März 2016 – V R 16/15

  1. BFH, Urteil vom 19.05.1993 – V R 110/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779[]
  2. BFH, Urteil vom 02.04.1998 – V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695[]
  3. BFH, Urteil vom 10.06.2008 – VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863, unter II. 3.c[]
  4. EuGH, EU:C:1989:635[]
  5. BFH, Urteil vom 11.10.2007 – V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 4.; in BFHE 241, 304, BStBl II 2013, 844, Rz 20[]
  6. BFH, Urteile in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 4.; in BFHE 241, 304, BStBl II 2013, 844, Rz 21[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 241, 304, BStBl II 2013, 844, unter II. 3.a[]
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