Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung verbindet grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Weitere hierdurch verwirklichte Tatbestände werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein – mehr als unwesentlich – höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander1.
Ist der Täter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung rechtskräftig verurteilt worden und ergibt sich sodann ein weiteres Delikt, das er zuvor als Mitglied im Vereinigungsinteresse begangen hatte, so kann er trotz der tateinheitlichen Tatbestandsverwirklichung wegen dieses das andere Strafgesetz verletzenden Beteiligungsakts verfolgt und bestraft werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht tatsächlich Gegenstand der früheren Anklage oder Urteilsfindung war2. Zu der später bekannt gewordenen prozessualen Tat ist in dem neuen Verfahren abermals über die Strafe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu entscheiden, ohne die Vorverurteilung anzutasten. Bei der Strafzumessung hat das Gericht eine durch das frühere Erkenntnis bedingte Härte zu berücksichtigen.
Nach der mit dem Beschluss vom 09.07.20153 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung im Sinne der §§ 129 ff. StGB liegt ein Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht insoweit vor, als das Mitglied (hier: des Islamischen Staates IS) solche vereinigungsbezogenen Tätigkeiten ausführte, die zugleich zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 171 StGB beitrugen. Hinzu tritt als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit ein weiterer selbständiger Fall des Vereinigungsdelikts, soweit das Mitglied mit ihren Beteiligungshandlungen keinen weiteren Straftatbestand verwirklichte, etwa diese nur gelegentlich (hier: der Fürsorge- oder Erziehungspflichtverletzung hinsichtlich ihres mit in das IS-Gebiet genommenen 1-jährigen Kindes) vornahm4.
An dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht länger festzuhalten. Vielmehr verbindet der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB (oder § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) grundsätzlich alle Betätigungen des Mitglieds für die terroristische (oder kriminelle) Vereinigung zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Diese tatbestandliche Handlungseinheit umfasst mithin nicht nur Beteiligungsakte, die im Übrigen straflos sind, sondern auch solche, die noch ein weiteres Strafgesetz verletzen. Die anderen Delikte werden durch die mitgliedschaftliche Beteiligung zu Tateinheit verklammert. Nur wenn in Anwendung der allgemein geltenden Regeln der Klammerwirkung mindestens zwei weitere, durch verschiedene Einzelakte begangene Gesetzesverstöße ein – mehr als unwesentlich – höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander. Im Einzelnen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht im Ausgangspunkt Tateinheit zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und einer Straftat, die das Mitglied in Verfolgung von deren Zwecken oder mit dem Ziel der Festigung ihres organisatorischen Zusammenhalts begeht. Ein tatmehrheitliches Zusammentreffen5 scheidet schon im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB aus6. Welche Folgen sich daraus für mehrere jeweils noch einen anderen Straftatbestand verwirklichende Beteiligungshandlungen ergeben, ist unterschiedlich bewertet worden.
Vor der oben genannten Entscheidung aus dem Jahr 20157 hatte der Bundesgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass mehrere mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung idealkonkurrierende Straftaten, auch wenn sie an sich im Verhältnis zueinander selbständig sind, aufgrund einer Klammerwirkung zu einer materiellrechtlichen Tat verbunden werden können. In dem grundlegenden Urteil vom 11.06.19808 waren die Konkurrenzen dahin beurteilt worden, dass die mitgliedschaftliche Beteiligung zwei weitere anderenfalls realkonkurrierende Delikte, die im Verhältnis zu ihr leichter oder annähernd gleichgewichtig sind, zu Tateinheit verklammert9. Wiege eine der anderen Straftaten mehr als unwesentlich schwerer als das Vereinigungsdelikt, stünden sie hingegen in Tatmehrheit zueinander und an sich jeweils in Tateinheit mit ihm. Soweit der Täter wegen einer milderen beziehungsweise gleichgewichtigen Straftat in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, könne er später zwar wegen einer tatmehrheitlichen schwereren Straftat belangt werden, jedoch aufgrund Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der auch insoweit idealkonkurrierenden mitgliedschaftlichen Beteiligung10.
Diese Grundsatzentscheidung hatte sich maßgeblich auf ein Urteil des Feriensenats vom 29.08.195211 berufen, wonach mehrere selbständige Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene fortgesetzte Tat als rechtliche Handlungseinheit zusammengefasst werden könnten, wenn lediglich eine der Handlungen noch einen Straftatbestand mit höherem Gewicht erfülle. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht allerdings in der Folgezeit aufgegeben. Nach heute einhelliger Auffassung aller Strafsenate verklammert ein drittes Delikt zwei für sich gesehen selbständige Straftaten, mit denen es jeweils in teilidentischen Ausführungshandlungen zusammenfällt, nur dann nicht, wenn beide ein höheres Gewicht haben12. Diese anderen Gesetzesverstöße stehen in Realkonkurrenz zueinander und jeweils in Idealkonkurrenz zu dem dritten Delikt. In solchen Fällen liegen zwei Taten im sachlichrechtlichen Sinne (§§ 53 ff. StGB) sowie regelmäßig zwei Taten im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) vor. Dies bedeutet, dass etwa die Vorverurteilung wegen einer Dauerstraftat in Tateinheit mit einem schwereren Delikt nicht die erneute Verurteilung wegen eines weiteren durch eine andere selbständige Handlung begangenen schwereren Delikts wiederum in Tateinheit mit nämlicher Dauerstraftat hindert.
In der Folgezeit hatte der Bundesgerichtshof diese – mittlerweile gefestigten – Grundsätze zur Klammerwirkung auch auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer den §§ 129 ff. StGB unterfallenden Vereinigung angewandt13, ohne dass die zugrundeliegenden Fälle Anlass gegeben hatten, auf Fragen des Strafklageverbrauchs einzugehen. Vereinzelt hatte er allerdings an einer sachlichrechtlichen Entklammerung bereits bei einem schwerer wiegenden Delikt festgehalten14. Wiederholt hatte er sich nur in prozessualer Hinsicht auf die Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 198015 bezogen und nicht explizit zu den Konkurrenzen verhalten16.
Mit dem Beschluss vom 09.07.20153 hat der Bundesgerichtshof sodann die Auffassung vertreten, die Verbindung aller mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit habe bei solchen – im Vereinigungsinteresse ausgeführten – Einzelakten zu unterbleiben, die auch den Tatbestand einer weiteren Strafvorschrift erfüllten. Zwar träfen diese anderen Delikte gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB tateinheitlich mit dem durch den jeweiligen – isolierten – Beteiligungsakt gleichzeitig verwirklichten Vereinigungsdelikt nach § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB (oder § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) zusammen. Soweit sich nach den allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergebe, stünden anderweitig strafbare Betätigungen jedoch sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit. Raum für eine Klammerwirkung gebe es insoweit nicht. Der gewählte Lösungsweg ermögliche somit einen Gleichlauf von materieller und prozessualer Tat.
Zur Begründung ist in dem Beschluss im Wesentlichen angeführt, eine Zusammenfassung zu tatbestandlicher Handlungseinheit bedürfe der materiellen Rechtfertigung. Das dafür maßgebende Kriterium sei die Gleichwertigkeit der verschiedenen Beteiligungshandlungen. Es bestimme sich anhand des Unrechts- und Schuldgehalts des jeweiligen Einzelakts. Die eine Zusammenfassung legitimierende Gleichwertigkeit sei mit Blick auf das Rechtsgut der §§ 129 ff. StGB nur dann gegeben, wenn die betreffende Betätigung strafrechtlich „neutral“ sei, mithin keinen weiteren Straftatbestand erfülle.
Nachfolgend hat der Bundesgerichtshof die dargelegte Auffassung der Bewertung der Konkurrenzen zugrunde gelegt17, zuletzt allerdings wieder in Zweifel gezogen18.
Entgegen dieser konkurrenzrechtlichen Rechtsprechung umfasst die materiellrechtliche Tat – vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze über die Entklammerung – prinzipiell die gesamte Beteiligung des Mitglieds.
Die rechtliche Einheit aller mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen ergibt sich aus dem Wortlaut und der Tatbestandsstruktur des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB als Organisationsdelikt, dem Willen des historischen Gesetzgebers sowie dem durch die Vorschrift geschützten Rechtsgut. Aus vergleichenden Betrachtungen folgt nichts anderes.
Die gesetzlich normierte pauschalisierende Handlungsbeschreibung „sich an einer […] Vereinigung als Mitglied beteiligt“ bewirkt die Zusammenfassung von typischerweise mehreren, unter Umständen völlig unterschiedlichen Verhaltensweisen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit19. Der Tatbestand enthält keinen Anhalt für Einschränkungen.
Die Tathandlung des Sichbeteiligens als Mitglied liegt vor, wenn der Täter sich einvernehmlich in die Vereinigung eingliedert (Mitgliedschaft) und von innen her zur Förderung ihrer Ziele tätig wird (Beteiligung); beide Elemente kennzeichnen dieses Organisationsdelikt20. Einerseits genügt eine bloß formale oder passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft grundsätzlich nicht. Vielmehr ist zumindest eine auf eine gewisse Dauer angelegte Förderungshandlung erforderlich21. Andererseits gibt die Eingliederung des Täters in die Organisation den Beteiligungsakten erst das deliktsspezifische Unrechtsgepräge. Selbst in Zeiten ohne eine aktive Tätigkeit für die Vereinigung kann eine Mitgliedschaft bestehen, sodass sich die mitgliedschaftliche Beteiligung auf Jahre erstrecken kann22.
Eine Auslegung, wonach tatbestandsmäßig ausschließlich die einzelnen Beteiligungshandlungen seien und nach dem Beitritt zur Vereinigung jede von ihnen den Tatbestand stets aufs Neue („stoßweise“) erfülle23, entspricht diesem Verständnis nicht24. Denn es besteht kein Grund, die gesetzliche Handlungsbeschreibung allein auf die vom Mitglied ausgeführten Einzelakte zu reduzieren.
In dem Tatbestand des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB ist nicht angelegt, dass eine Beteiligungshandlung, die ein weiteres Strafgesetz verletzt, eine neue selbständige materiellrechtliche Tat darstellt. Da sich die rechtliche Einheit der mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte bereits aus dem dort pauschal bestimmten Handlungsunrecht ergibt, bedarf sie keiner zusätzlichen materiellen Rechtfertigung25. Bei den tatbestandsrelevanten Betätigungen handelt es sich nicht um in sich abgeschlossenen Vorgänge, die im rechtlichen Ansatz als selbständige Straftaten zu erfassen wären26. Vielmehr stellt die Ausgliederung einer anderweitig strafbaren mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlung aus der tatbestandlichen Handlungseinheit einen nicht in den Regelungen der §§ 129 ff. StGB begründeten Wertungsakt dar27.
Das für eine solche Ausgliederung herangezogene Kriterium der fehlenden Gleichwertigkeit der vereinigungsbezogenen Betätigungen, das in dem durch den weiteren Gesetzesverstoß erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt begründet sei, erweist sich als dem Tatbestand fremd. Das verbindende Element zwischen den Einzelakten ist nicht in der allgemeinen Bewertung der entsprechenden tatsächlichen Vorgänge zu finden, sondern beruht auf einer Missachtung der sich aus der gesetzlichen Umschreibung des Handlungsunrechts ergebenden konkreten strafrechtlichen Verbotsnorm. In den Kategorien dieses Verbots muss sich deshalb auch ein Gleichwertigkeitskriterium messen lassen, ohne sich auf Gesichtspunkte zu erstrecken, die für den Tatbestand nicht bedeutsam sind28. Ein Unwerturteil über die Beteiligungshandlungen ist deshalb nach Maßgabe der §§ 129 ff. StGB zu treffen, nicht anderer Strafvorschriften, gegen die das Mitglied zugleich verstoßen hat und die eigene Strafandrohungen vorsehen29. Eine abweichende Sichtweise vermengt die Auslegung des Tatbestandes mit der Beurteilung der Konkurrenzen.
Aus den Materialien des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18.08.197630 lässt sich ein Hinweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers entnehmen, die als Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot unter Strafe gestellte mitgliedschaftliche Beteiligung als rechtliche Einheit zu erfassen.
In dem Entwurf der Bundesregierung vom 01.09.1975 ist zu dem durch dieses Gesetz eingeführten § 129a StGB im Zusammenhang mit einer zunächst vorgesehenen Regelung zur Strafmilderung aufgrund Aufklärungshilfe dargelegt: „Der Begriff ‚Tat‘ im Sinne von § 129a Abs.[ 5 Nr.] 3 StGB bezeichnet nicht nur die Tat nach § 129a Abs. 1 oder 2 StGB, sondern zugleich die Straftaten, die in Idealkonkurrenz mit § 129a StGB von Mitgliedern der terroristischen Vereinigung begangen werden. Zur ‚Tat‘ des § 129a StGB gehören sämtliche Beteiligungsakte der Mitglieder der terroristischen Vereinigung“31. In dem nachfolgenden Text ist zudem klargestellt, „strafbar … [sei] nicht das ‚passive‘ Mitglied, sondern nur derjenige, der sich als solches betätigt“32.
Zwar spricht vieles dafür, dass der Gesetzesentwurf auf das Verständnis von der rechtlichen Einheit aller mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, das sich zuvor in der Rechtsprechung zum damals geltenden § 129 Abs. 1 StGB durchgesetzt hatte, schlicht Bezug nahm33. Gleichwohl weisen die Materialen – wie in anderen vergleichbaren Fällen auch34 – darauf hin, dass der Gesetzgeber keine Bedenken gegen diese Tatbestandsauslegung erhob und sie sich zu eigen machen wollte.
Die Zusammenfassung aller mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte deckt sich mit dem Schutzgut der §§ 129 ff. StGB. Es greift zu kurz, den Umfang der tatbestandlichen Handlungseinheit rechtsgutsbezogen mittels des Gleichwertigkeitskriteriums zu bestimmen.
Die benannten Strafvorschriften dienen – zumindest in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der staatlichen Ordnung einschließlich des öffentlichen Friedens. Die Vorschriften sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die ihren Ausdruck in der Gründung oder Fortführung einer festgefügten Organisation findet, welche kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik ein erhöhtes Risiko für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt. Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre spezifische Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen35.
Der auf eine solche besondere kriminelle Qualität bezogene Zweck der Vorschriften hat über den Schutz individueller Rechtsgüter hinaus eine gemeinschaftsbezogene Dimension. Ratio legis ist – neben der in das Stadium der Vorbereitung konkreter Straftaten hineinreichenden Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes36 – gerade die Erweiterung der Strafbarkeit zum Schutz der Allgemeinheit vor der spezifisch vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit37.
Die Schutzbelange der §§ 129 ff. StGB erschöpfen sich somit nicht in der vorverlagerten Sicherung anderer Rechtsgüter aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs und dem Nebenstrafrecht. Für den weitergehenden, gegen die spezifisch vereinigungsbezogene Gefährlichkeit gerichteten Schutzzweck ist die Mitgliedschaft des Täters, mithin die gemeinsame Teilhabe an der Organisation, von zumindest ebenso hoher Bedeutung wie einzelne Beteiligungshandlungen. Dies spricht gegen eine Sichtweise, die den für die Konkurrenzen ausschlaggebenden Unterschied zwischen anderweitig strafbaren und „neutralen“ Betätigungen darin erkennt, dass letztere die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie – mittelbar – noch unbestimmter (Individual-)Rechtsgüter bloß steigerten, während erstere ein solches Rechtsgut bereits verletzten38.
Der Strafgrund für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen (oder kriminellen) Vereinigung ist verschieden von demjenigen für die versuchte Beteiligung an einem geplanten Delikt gemäß § 30 StGB in dessen Vorfeld. Im Hinblick auf die spezifisch vereinigungsbezogene Gefährlichkeit kommt es nicht darauf an, welchem Mitglied eine aus der Vereinigung heraus begangene Straftat konkret zuzurechnen ist, auch wenn sie ihrer Zielsetzung entspricht. Handelt es sich um eine Straftat, deren Begehung lediglich der Förderung des organisatorischen Zusammenhalts oder der Schlagkraft der Organisation dient, so ist der Bezug zu einem durch die Vereinigungsdelikte mittelbar geschützten (Individual-)Rechtsgut ohnehin zumeist nicht herzustellen39. Sammelt beispielsweise ein Mitglied Gelder für seine terroristische Vereinigung ein und nutzt dazu einen PKW, spielt es für dieses Schutzgut keine Rolle, ob er das Fahrzeug mit oder ohne die erforderliche Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Haftpflichtversicherung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) führt40.
Weder aufgrund einer Betrachtung anderer rechtlich begründeter Handlungseinheiten noch aus der konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Dauerdelikten lassen sich tragfähige Schlüsse auf den Umfang der tatbestandlichen Handlungseinheit der mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte ziehen.
Mit den im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffenen Rechtsfiguren der natürlichen Handlungseinheit41 und der – mittlerweile aufgegebenen – fortgesetzten Handlung42 ist die tatbestandliche Handlungseinheit schon im Ansatz nicht vergleichbar. Denn bei jenen verwirklicht der Täter mit mehreren Handlungen jeweils selbständig einen Straftatbestand; deren Zusammenfassung beruht auf einer – vom Rechtsanwender praeter legem geforderten – Betrachtung unter Heranziehung wertender Kriterien, namentlich der „Gleichartigkeit“43. Die Verbindung der mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte ist hingegen kein Ergebnis derartiger wertender Überlegungen, sondern Folge der gesetzlichen Ausgestaltung des Tatbestandes mittels einer pauschalisierenden Handlungsbeschreibung44.
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung einzelner Dauerstraftaten lässt sich45 nicht auf das in § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB geregelte Organisationsdelikt übertragen.
Zwischen dem Besitz und dem Führen einer Schusswaffe (§§ 51, 52 WaffG) sowie einer unter deren Nutzung begangenen anderen Straftat besteht trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als Dauerdelikte Tatmehrheit, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht46. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit der Waffe begangene weitere Straftat schwerer wiegt als das Waffendelikt47. Dem neuen Tatentschluss kommt Zäsurwirkung zu. Anders liegt es, wenn der Täter von Anfang an die Absicht hat, die Waffe bei der anderen Straftat einzusetzen48. Nach deren Beendigung liegt in der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe eine zusätzliche materiellrechtliche Handlung49.
Die Rechtsprechung stellt demzufolge hinsichtlich der waffenrechtlichen Dauerdelikte auf den jeweils neuen Willensentschluss als maßgebliche Zäsur ab50. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Fiktion51. Dies ergibt sich bereits daraus, dass keine Zäsurwirkung angenommen wird, soweit der Täter von Anfang an die Absicht hat, die Schusswaffe bei der anderen Straftat einzusetzen.
Darüber hinaus wird das Dauerdelikt als Handlungskontinuum (Ausübung der tatsächlichen Gewalt) durch zeitliche Zäsuren in aufeinanderfolgende, materiellrechtlich verselbständigte Handlungsabschnitte aufgeteilt. Eine Ausgliederung isolierter Einzelakte aus dem fortlaufend den Tatbestand verwirklichenden Verhalten findet nicht statt.
Hinzu kommt, dass die im Jahr 2015 begründete konkurrenzrechtliche Rechtsprechung selbst dann zu einer Zergliederung des Schuldspruchs hat führen können, wenn er ausschließlich die mitgliedschaftliche Beteiligung beinhaltet.
Bei strikter Anwendung der zuletzt geltenden Maßstäbe kann ein Täter gegebenenfalls wegen mehrerer tatmehrheitlicher Fälle allein des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB zu verurteilen sein, obwohl er sich als Mitglied an lediglich einer terroristischen Vereinigung durchgehend aktiv beteiligte. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es für die Beurteilung der Konkurrenzen bezogen auf die mitgliedschaftliche Beteiligung nicht darauf ankommt, ob die Verletzung anderer Strafgesetze nach § 154a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden ist52. Es wäre konsequent gewesen, die Fälle gleich zu behandeln, in denen hinsichtlich des durch den Beteiligungsakt begangenen weiteren Delikts eine Verfahrensvoraussetzung, etwa der erforderliche Strafantrag, fehlt53. Gleiches hätte gelten können, wenn für die andere Straftat ein Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund gegeben ist oder das Gesetz ihre Subsidiarität bestimmt54.
Bei dem Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung55, das für jede Gesetzesverletzung gesonderter Prüfung bedarf56, ist nicht nur die Fallgestaltung zu bedenken, dass das andere (ausgliedernde) Delikt verjährt ist, sondern darüber hinaus diejenige, dass die mit ihm zusammentreffende (ausgegliederte) mitgliedschaftliche Beteiligung der Verjährung unterliegen könnte57. Nach § 78a Satz 1 StGB fällt der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt, an dem die Tat beendet ist, mithin das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Dieses Unrecht umfasst die gesamte tatbestandliche Handlungseinheit58. Allerdings stellt sich die Frage, ob für eine nicht in diese rechtliche Einheit fallende Beteiligungshandlung die Verjährungsfrist selbständig zu laufen beginnt. Wenn ein solcher Einzelakt als eigenständige materiellrechtliche Tat zu betrachten ist, dann drängt es sich auf, ihn im Hinblick auf die §§ 78 ff. StGB einem eigenen Schicksal zu unterwerfen. Er verjährte folglich unabhängig davon, ob das Mitglied in der Folgezeit noch – „neutrale“ oder weitere Straftatbestände erfüllende – Beteiligungsakte ausführte. Das Ergebnis wäre, dass für eine derartige einzelne vereinigungsbezogene Betätigung im Hinblick auf § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB nach Fristablauf das Verfahrenshindernis bestünde, während die mitgliedschaftliche Beteiligung zuvor und danach verfolgbar bliebe59. Dies hätte naheliegend selbst dann zu gelten, wenn das die Ausgliederung bewirkende andere Delikt seinerseits verjährt wäre.
Sowohl eine derartige Ausurteilung mehrerer isolierter mitgliedschaftlicher Beteiligungen an nur einer Vereinigung als auch eine solche inselhafte Verjährung einzelner Beteiligungshandlungen liefen der Struktur des Tatbestandes zuwider.
Ferner ist an der ab dem Jahr 2015 praktizierten konkurrenzrechtlichen Rechtsprechung nicht deshalb festzuhalten, weil auf diese Weise mit Blick auf den Ne-bis-in-idem-Grundsatz (Art. 103 Abs. 3 GG) ein Gleichlauf von materiellrechtlicher und prozessualer Tat erreicht werden könnte60.
Zunächst vermag ein als wünschenswert erachtetes Ergebnis für sich gesehen nicht die sachliche Richtigkeit einer bestimmten Rechtsanwendung zu begründen61. Im Übrigen trifft die Aussage über einen derartigen Gleichlauf auch in der Sache nicht für jeden Fall zu:
Auf der Grundlage der in der Entscheidung aus dem Jahr 2015 dargelegten Beurteilung der Konkurrenzen weichen die Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB und die Tat im Sinne des § 264 StPO insoweit voneinander ab, als die Möglichkeit besteht, dass trotz zwei oder mehr tatmehrheitlich zusammentreffender Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung verfahrensrechtlich Tatidentität vorliegt. Es ist anerkannt, dass realkonkurrierende Straftaten lediglich eine prozessuale Tat bilden können. So liegt es, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde62. Ein Rechtssatz, wonach – bei Verletzung anderer Strafgesetze anzunehmende – mehrere materiellrechtlich selbständige mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen stets unterschiedliche prozessuale Taten darstellten, ist damit unvereinbar. Denn je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine enge innere Verknüpfung im dargelegten Sinne anzunehmen sein. Die im hiesigen Fall getroffenen Feststellungen legen dies nahe.
Nach alledem führt die Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung eine rechtliche Einheit aller im Vereinigungsinteresse ausgeführten Handlungen des Mitglieds unabhängig von deren Strafbarkeit im Übrigen vorsieht. Auf dieser Grundlage gelten für die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse keine Sonderregeln. Es besteht kein Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen zur Ver- und Entklammerung abzuweichen. Demgegenüber überzeugt die Ansicht nicht, wonach Beteiligungsakte, die ein weiteres Strafgesetz verletzen, aus der tatbestandlichen Handlungseinheit ausscheiden; im Einzelfall führt sie auch zu unbefriedigenden Ergebnissen.
Die danach gebotene konkurrenzrechtliche Beurteilung zieht verfahrens- und sachlichrechtliche Folgefragen etwa im Zusammenhang mit dem Doppelbestrafungsverbot nach sich. Sie betreffen Fälle, in denen das Mitglied wegen Betätigungen rechtskräftig vorverurteilt ist, die von der tatbestandlichen Handlungseinheit umfasst sind. Die Probleme können indes auf der Grundlage bestehender verfassungs- und strafgerichtlicher Rechtsprechung sachgerechten Lösungen zugeführt werden, die sich bruchlos in die allgemeinen zum Strafklageverbrauch entwickelten Rechtsgrundsätze einfügen und die gesetzlichen Regelungen über die Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 ff. StGB) beachten.
Wenn der Täter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit einem anderen Delikt rechtskräftig verurteilt worden ist und sich sodann ein weiteres Delikt ergibt, das er zuvor als Mitglied durch eine zusätzliche Tätigkeit im Interesse der Vereinigung begangen hatte, verklammert die tatbestandliche Handlungseinheit der Beteiligungshandlungen beide jeweils teilidentisch verwirklichten Tatbestände zu einer materiellrechtlichen Tat, sofern keiner oder nur einer von ihnen ein höheres Gewicht hat. Ebenso liegt lediglich eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn die Vorverurteilung allein auf mitgliedschaftliche Beteiligung lautet. Gleichwohl tritt in beiden Fallkonstellationen mit dem später bekannt gewordenen, das andere Strafgesetz verletzenden Beteiligungsakt regelmäßig eine zweite prozessuale Tat hinzu. Wegen eines solchen Verdachts kann der Täter deshalb weiterhin verfolgt werden, falls der zugrundeliegende Sachverhalt nicht tatsächlich Gegenstand der früheren Anklage oder Urteilsfindung war. Ob das weitere Delikt schwerer wiegt, ist dabei nicht entscheidend. Strafklageverbrauch ist demgegenüber eingetreten, wenn bereits in dem abgeschlossenen Verfahren der Verfolgungswille der Anklagebehörde sich auf den betreffenden Beteiligungsakt bezogen oder das Tatgericht ihn untersucht hatte.
Für diese Begrenzung des Strafklageverbrauchs auf einen Teil der tatbestandlichen Handlungseinheit kommt es auf den Begriff der prozessualen Tat und den Gedanken des Vertrauensschutzes an. Maßgebend sind folgende Erwägungen:
Wird durch eine rechtliche Handlungseinheit ein vielaktiges Geschehen zu einer materiellrechtlichen Tat verbunden, liegt nicht zwangsläufig auch verfahrensrechtlich Tatidentität vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat von der Regel, dass ein Sachverhalt, der eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB darstellt, als eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO zu beurteilen ist63, zu Recht Ausnahmen zugelassen. Sie haben in erster Linie für die Organisationsdelikte der mitgliedschaftlichen Beteiligung und Betätigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB, § 20 VereinsG gegolten64. Die maßgebenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet65 und haben in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden66. Solche Abweichungen von der Regel haben zudem die fortgesetzte Handlung sowie – nichttragend – die Bewertungseinheit betroffen67.
Die Ausnahmen liegen in den verschiedenen Funktionen des Begriffs der materiellrechtlichen und desjenigen der prozessualen Tat begründet. Der erste dient als Voraussetzung für ein funktionierendes System schuldangemessenen Strafens, der zweite als Kriterium zur Bestimmung der Grenzen der Rechtshängigkeit, damit der tatrichterlichen Kognitionspflicht, und der Rechtskraft, damit des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs68.
Während mit der adäquaten Reaktion auf strafrechtliche Schuld ein Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit angesprochen ist, gründet sich der Ne-bis-inidem-Grundsatz auf das Gebot der Rechtssicherheit69. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang Strafklageverbrauch eintritt, ist als Prüfungsmaßstab außerdem der Gedanke des Vertrauensschutzes heranzuziehen70.
Der – wesentlich vorrechtlich geprägte71 – prozessuale Tatbegriff lässt es demnach zu, einen Beteiligungsakt des Vereinigungsmitglieds, der ein weiteres Strafgesetz verletzt, im Verhältnis zur bereits abgeurteilten idealkonkurrierenden mitgliedschaftlichen Beteiligung als verfahrensrechtlich selbständig zu beurteilen. Denn die Tat im Sinne des § 264 StPO bestimmt sich nach dem geschichtlichen, damit dem zeitlich und sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen bildet also zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklageschrift beschreibt. Umfasst werden aber auch alle mit diesem zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führte72.
Wird ein weiterer – in tatsächlicher Hinsicht nicht identischer – Beteiligungsakt erst später bekannt, kann er nach diesen Vorgaben als verfahrensrechtlich selbständig zu beurteilen sein, wenn er sich von den vereinigungsbezogenen Betätigungen, die dem Mitglied in dem abgeschlossenen Verfahren zur Last lagen, in seiner Qualität wesentlich abhebt. So liegt es jedenfalls, wenn das nachträglich hervorgetretene Verhalten noch einen anderen Straftatbestand erfüllt. Ob und inwieweit eine solche prozessuale Selbständigkeit auch in Fällen anzunehmen sein kann, in denen sich weitere „neutrale“ mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen herausstellen, kann hier dahinstehen73.
Der Gedanke des Vertrauensschutzes74 steht der Begrenzung des Strafklageverbrauchs auf einen abgeurteilten Teil der materiellrechtlichen Tat nicht grundsätzlich entgegen. Er besagt, dass ein Angeklagter erst dann darauf vertrauen darf, mit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung sei eine nicht berücksichtigte in Tateinheit mit einem Beteiligungsakt begangene andere Straftat miterledigt, wenn dieses strafbare Verhalten in seiner konkreten Ausgestaltung festgestellt worden oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen gewesen ist, sei es unter dem Gesichtspunkt des Vereinigungsdelikts75. Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten im Zweitverfahren ist der dem Erstverfahren zugrundeliegende tatsächliche Lebenssachverhalt. Über die in der Anklageschrift angeführte prozessuale Tat hinaus kommt bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung ein solches schutzwürdiges Vertrauen in Betracht, wenn das Tatgericht Aufklärungsbemühungen zu weiteren Betätigungen mit dem Ziel entfaltet hatte, sie auf ihre strafrechtliche Bedeutung für den Angeklagten zu überprüfen76.
Für die prozessuale Tat und den Vertrauensschutz ist – entgegen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.198077 – nicht maßgeblich, ob eine mit einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt zusammenfallende weitere Straftat schwerer wiegt als das Vereinigungsdelikt. Denn das Schwerekriterium steht in keinem Zusammenhang mit den Funktionen der prozessualen Tat78. Soweit ein Angeklagter darauf vertrauen würde, dass von dem vorausgegangenen rechtskräftigen Urteil ein nicht ausgeurteiltes Delikt erfasst wird, nur weil dieses mit einem anders gelagerten mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt zusammenfällt, der in dem Erstverfahren keine Rolle gespielt hatte, verdiente dies keinen rechtlichen Schutz. Aus der gegenüber der Vorverurteilung nicht erhöhten Strafdrohung kann schutzwürdiges Vertrauen nicht hergeleitet werden.
Der in tatsächlicher Hinsicht nicht identische, anderweitig strafbare und somit prozessual selbständige Beteiligungsakt kann trotz der Vorverurteilung im neuen Verfahren zu einem Schuldspruch führen, der nicht nur auf das weitere Delikt, sondern auch nochmals auf die mitgliedschaftliche Beteiligung lautet. Zumindest aus den Urteilsgründen muss sich allerdings ergeben, dass das Erstund das Zweitverfahren nur eine materiellrechtliche Tat zum Gegenstand haben.
Ein solches Vorgehen, das in der Trennung der Tatbegriffe im sachlich- und verfahrensrechtlichen Sinne begründet liegt, erklärt sich wie folgt:
Erstreckt sich die ausschließlich auf die prozessuale Tat bezogene Rechtskraft eines Urteils lediglich auf einen Teil der durch die mitgliedschaftliche Beteiligung verklammerten materiellrechtlichen Tat, so ist es konsequent, mit dem neuen Erkenntnis den anderen, nicht erfassten Teil auf eine Strafbarkeit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen und zu ahnden79. Dieser prozessual selbständige Handlungsabschnitt vermag nicht nur den Tatbestand des weiteren Delikts, sondern auch weiterhin denjenigen des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB zu erfüllen.
Weder sachlichrechtlich noch verfahrensrechtlich ist es geboten, das Organisationsdelikt vom Schuldspruch auszunehmen. In den früheren BGH-Entscheidungen werden Argumente für die abweichende Rechtsansicht nicht explizit genannt80. Zwar könnte eine Tenorbeschwer als Grund für eine derartige Einschränkung der Kognitionspflicht in Betracht gezogen werden. Es ist indes gerade Folge der Aufspaltung einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB in zwei Taten gemäß § 264 StPO, dass zwei strafrechtliche Erkenntnisse zu den vom Täter jeweils verwirklichten Straftatbeständen ergehen können. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass sich beide Schuldsprüche auf dieselbe tatbestandliche Handlungseinheit beziehen.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der vormaligen Rechtsprechung zum Fortsetzungszusammenhang, soweit der Bundesgerichtshof angenommen hatte, die rechtskräftige Aburteilung eines Teilakts als selbständige Einzeltat bilde kein Hindernis, die weiteren von dieser Entscheidung nicht erfassten Teilakte des nun als fortgesetzte Handlung gewerteten Tatgeschehens gesondert zu verfolgen81. In derartigen Fällen hatte der Angeklagte folglich damit zu rechnen, dass zu seinem als eine materiellrechtliche Tat zu beurteilenden Gesamtverhalten zwei im Hinblick auf die Deliktsbezeichnung (teil-)identische Schuldsprüche ergehen82.
Der erstrebte Schuldspruch hat Bedeutung für die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit in Staatsschutzstrafsachen einschließlich der Ermittlungsbefugnisse des Generalbundesanwalts. Wenn eine neuerliche Verurteilung Zuwiderhandlungen gegen das Vereinigungsverbot der §§ 129 ff. StGB einschließen kann, sind die Vorschriften der § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 142a GVG anwendbar83.
Zu der später bekannt gewordenen prozessualen Tat ist im neuen Verfahren abermals über die Strafe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu entscheiden, ohne die Vorverurteilung anzutasten. Zunächst ist der Strafrahmen allein auf der Grundlage des Schuldspruchs bezogen auf diese Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zu bestimmen. Sodann muss bei der konkreten Strafzumessung eine durch das frühere Erkenntnis bedingte Härte unter Zugrundelegung des Strafrahmens für die gesamte Handlung im sachlichrechtlichen Sinne berücksichtigt werden.
Eine solche Verfahrensweise ist geboten, weil das Zweitverfahren, das die nämliche materiellrechtliche Tat betrifft, es erforderlich macht, mit dem neuen Urteil nochmals über die Strafe zu entscheiden, auf die bereits mit dem vorausgegangenen Urteil für einen Teil dieser Tat erkannt worden war. Dabei ist davon auszugehen, dass der Angeklagte im Ergebnis so zu stellen ist, als wäre nur ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden84. Zu einem Eingriff in die Rechtskraft des über die eigenständige prozessuale Tat ergangenen Urteils ist das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht nicht befugt. Im Einzelnen gilt:
Eine Strafzumessungslösung, die an frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfen kann85, wird den Vorschriften über die Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen am besten gerecht. Danach ist zunächst der Strafrahmen entsprechend § 52 Abs. 2 StGB auf der Grundlage des Schuldspruchs für die neue prozessuale Tat (der mitgliedschaftlichen Beteiligung in Tateinheit mit dem weiteren Delikt) zu bestimmen. Sodann muss bei der konkreten Strafzumessung eine durch die Vorverurteilung bedingte Härte berücksichtigt werden86. Dabei ist der Strafrahmen anzuwenden, den § 52 Abs. 2 StGB für die gesamte materiellrechtliche Tat vorsieht, sodass die Summe beider Straferkenntnisse jedenfalls nicht über die danach zu bestimmende Obergrenze hinausgehen darf. Es liegt nahe, fiktiv die für die materiellrechtliche Tat angemessene Strafe zu bestimmen und hiervon das im rechtskräftigen Urteil festgesetzte Strafmaß in Abzug zu bringen87.
Der neue Tenor ist allerdings von derartigen Darlegungen freizuhalten, weil sie nicht den vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils betreffen. Die Frage, welche Ausführungen zu den Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen zu verlangen sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Wenigstens sollte erkennbar sein, dass sich das Tatgericht der tateinheitlichen Straftatbestandsverwirklichung trotz zweier prozessualer Taten und des deshalb gebotenen Nachteilsausgleichs bewusst gewesen ist. Eine rechnerische Dokumentation einzelner Zumessungsschritte wird demgegenüber nicht zwingend erforderlich sein.
Eine Gesamtstrafenlösung analog § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 f. StGB (Asperationsprinzip) scheidet hingegen aus88. Sie läuft den gesetzlichen Vorgaben zuwider, weil § 52 StGB (Absorptions- und Kombinationsprinzip) für eine materiellrechtliche Tat nicht mehrere selbständige (Einzel-)Strafen vorsieht. So könnte im Fall der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe die Strafhöhe den durch das sachliche Recht einheitlich bestimmten Strafrahmen (§ 52 Abs. 2 StGB) übersteigen.
Eine Anrechnungslösung analog § 51 StGB überzeugt im Grundsatz ebenfalls nicht89. Denn es ist kein tatsächlich erlittener Freiheitsentzug anzurechnen, sondern dem Umstand Rechnung zu tragen, dass über die gesetzlich vorgesehene einheitliche Strafe in zwei selbständigen Verfahren, gleichsam in aufeinanderfolgenden Etappen, zu entscheiden ist und somit der Strafausspruch des Ersturteils – unabhängig vom Vollstreckungsstand – beim Zweiturteil Berücksichtigung finden muss.
Allerdings kann eine Anrechnung der im früheren Verfahren rechtskräftig verhängten Strafe ausnahmsweise notwendig werden, wenn in dem anhängigen Verfahren auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. In derartigen Fällen kommt ein Nachteilsausgleich im Wege der Strafzumessung allenfalls in Betracht, wenn die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird. Ansonsten ist lediglich die Anrechnung möglich90. Deren Umfang bemisst sich, da die Vorverurteilung als Vollstreckungstitel bestehen bleibt, nach der vormals festgesetzten Strafhöhe, nicht nach der bisherigen Vollstreckungsdauer.
Für die formellen Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat die anderweitig strafbare Beteiligungsakte umfassende tatbestandliche Handlungseinheit zur Konsequenz, dass sich die Verurteilungen im Erst- und im Zweitverfahren auf eine Straftat und eine Strafe im Sinne der § 66 Abs. 1 bis 3 StGB beziehen91. Anderenfalls könnte die Anordnung der Sicherungsverwahrung von prozessualen Zufälligkeiten abhängen. Was für weitere an das Strafmaß anknüpfende – strafrechtliche und außerstrafrechtliche Regelungen gilt92, kann hier dahinstehen.
Entsprechend der Fallkonstellation, in welcher der Täter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung rechtskräftig verurteilt worden ist und ein weiterer Beteiligungsakt bekannt wird, der gegen ein anderes Strafgesetz verstößt, ist diejenige zu behandeln, in der die Vorverurteilung ausschließlich auf ein anderes Delikt lautet und sich erst nachher eine Straftat gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB herausstellt, im Rahmen derer jenes Delikt einer der Beteiligungsakte war. Denn für die Konkurrenzen kommt es nicht auf die konkrete rechtliche Bewertung durch das Gericht im Erstverfahren, sondern auf die tatsächliche Rechtslage an93.
Nach dem oben Dargelegten kann der Täter grundsätzlich noch wegen des Vereinigungsdelikts verfolgt werden, obwohl es sachlichrechtlich in Tateinheit mit dem anderen, bereits ausgeurteilten Tatbestand steht94. Das neue Verfahren bezieht sich allein auf die – prozessual selbständigen – weiteren Handlungen, mittels derer er sich mitgliedschaftlich betätigte. War der betreffende Sachverhalt dagegen tatsächlich Gegenstand der früheren Anklage und Urteilsfindung, ist Strafklageverbrauch eingetreten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24
- Aufgabe von BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308[↩]
- Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 30.03.2001 – 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 30.03.2001 – StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308[↩][↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.08.2017 – AK 35/17 u.a. 38; ferner BGH, Beschlüsse vom 03.11.2022 – StB 49/22 8; vom 03.05.2023 – StB 26/23 8[↩]
- so noch für die Geheimbündelei nach §§ 128, 129: RStGB RG, Urteil vom 08.05.1890 – 997/90, JW 1890, 228; für die mitgliedschaftliche Beteiligung nach § 129 Abs. 1 StGB aF OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.1977 – 3 Ws 99/77, NJW 1977, 2222[↩]
- vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 07.12.1979 – 3 StR 299/79 [S] 26 [in BGHSt 29, 149 nicht abgedruckt]; Urteile vom 16.04.1980 – 3 StR 64/80 [S], NJW 1980, 2029, 2030; vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290 f.; Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 24 mwN[↩]
- BGHSt 60, 308[↩]
- BGH, Urteil vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288[↩]
- so bereits für die während eines längeren Zeitraums psychisch vermittelte Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Variante 4 StGB aF: BGH, Urteil vom 12.02.1975 – 3 StR 7/74 I, NJW 1975, 985, 986; ebenso für die mitgliedschaftliche Betätigung in einem verbotenen Verein gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VereinsG BGH, Urteil vom 30.03.2001 – 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 03.03.2004 – 3 StR 10/04, NStZ-RR 2004, 201, 202[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, aaO, S. 291 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 29.08.1952 – 4 StR 963/51, BGHSt 3, 165[↩]
- s. grundlegend BGH, Beschluss vom 26.03.1982 – 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29; nachfolgend etwa BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.; Beschlüsse vom 11.01.2012 – 1 StR 386/11, wistra 2012, 310 Rn. 21; vom 15.10.2019 – 3 StR 379/19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4 ff.; vom 28.10.2021 – 4 StR 163/21, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 6 Rn. 10; vom 08.03.2022 – 6 StR 49/22 3; vom 30.01.2024 – 5 StR 607/23, NStZ-RR 2024, 151, 152; ferner LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 83 mwN[↩]
- s. vor allem BGH, Beschlüsse vom 10.04.1992 – 3 StR 550/91, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 4; vom 28.10.2003 – 3 StR 43/03, BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 2; vom 19.04.2011 – 3 StR 230/10, BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 3 Rn. 17; daneben BGH, Beschluss vom 16.10.2014 – AK 32/14, NStZ-RR 2015, 10 f.[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 20.04.2006 – 3 StR 284/05, NStZ-RR 2006, 232, 233[↩]
- BGHSt 29, 288[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.1998 – StB 10/98, NStZ 1999, 415, 416; Urteil vom 30.03.2001 – 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 04.09.2009 – StB 44/09, NStZ 2010, 287; Urteil vom 12.12.2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 14[↩]
- s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20.12.2016 – 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 07.08.2018 – 3 StR 74/18 3; vom 20.02.2019 – AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27; vom 19.10.2022 – 3 StR 310/21, NStZ 2023, 727 Rn. 16[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 08.05.2024 – AK 43/24 32[↩]
- s. BGH, Urteil vom 15.12.1960 – 3 StR 26/59, BGHSt 15, 259, 261 f.; Beschlüsse vom 19.11.1997 – 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 314 f.; vom 15.02.2007 – StB 19/06, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 5 Rn. 6; ähnlich für die geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB BGH, Beschlüsse vom 27.09.1978 – StB 160/78, BGHSt 28, 169, 173; vom 07.08.1996 – 3 StR 318/96, BGHSt 42, 215, 217 f.; Urteil vom 26.02.1997 – 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 4 ff.; allgemein El-Ghazi, Revision der Konkurrenzlehre, 2020, S. 441 ff.[↩]
- st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 20.03.1963 – 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123; Beschluss vom 21.04.2022 – AK 14/22 26 ff.[↩]
- s. BGH, Beschlüsse vom 22.10.1979 – StB 52/79, BGHSt 29, 114, 121 f.; vom 15.05.2019 – AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 04.09.2024 – AK 71/24 43; vgl. bereits für die Geheimbündelei gemäß §§ 128, 129 RStGB RG, Urteil vom 17.10.1893 – Rev. 2572/93, RGSt 24, 328, 330[↩]
- s. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 – 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22, 33; BGH, Beschluss vom 22.10.1979 – StB 52/79, aaO S. 123; Urteil vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 294; Beschluss vom 30.03.2001 – StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 356; Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 117; zu einem Ausnahmefall infolge jahrelanger Unterbrechung vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2001 – StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 355 ff.; allgemein LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 98; NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 129 Rn. 66[↩]
- so Werle, NJW 1980, 2671, 2674; ders., Die Konkurrenz bei Dauerdelikt, Fortsetzungstat und zeitlich gestreckter Gesetzesverletzung [fortan: Konkurrenz], 1981, S. 162, 169; im Anschluss daran BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 27[↩]
- s. Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 224 f.[↩]
- so aber BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 35 ff.[↩]
- s. Cording, Der Strafklageverbrauch bei Dauer- und Organisationsdelikten [fortan: Strafklageverbrauch], 1993, S. 71 f.[↩]
- vgl. Cording, Strafklageverbrauch, 1993, S. 72; Lampe/Schneider, GA 1999, 105, 116; Schlüchter/Duttge/Klumpe, JZ 1997, 995, 998; van Lessen, NStZ 2016, 446, 447; NK-StGB/Ostendorf, 5. Aufl., § 129 Rn. 32; ferner Lippold, Die Konkurrenz bei Dauerdelikten als Prüfstein der Lehre von den Konkurrenzen, 1985, S. 34 f.[↩]
- s. Erb, GA 1994, 265, 271 f.[↩]
- vgl. Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 225 [Fn. 35][↩]
- BGBl. I S. 2181[↩]
- BT-Drs. 7/4005 S. 9[↩]
- BT-Drs. aaO, S. 10[↩]
- so BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 36[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.05.2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 45 ff.[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 05.01.1982 – StB 53/81, BGHSt 30, 328, 331; Urteile vom 13.01.1983 – 4 StR 578/82, BGHSt 31, 202, 207; vom 22.02.1995 – 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51, 53; vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 41; vom 28.10.2010 – 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28 Rn. 31; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 1 mwN[↩]
- s. BGH, Beschlüsse vom 17.08.1978 – 4 ARs 8/78, BGHSt 28, 110, 116; vom 31.05.2016 – 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.01.1983 – 4 StR 578/82, BGHSt 31, 202, 207; vom 25.07.1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 2; MünchKomm-StGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 1 f.[↩]
- so aber BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 38 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 40[↩]
- aufgrund einer Schwerebetrachtung mit gleichem Ergebnis auch Werle, Konkurrenz, 1981, S. 174 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.11.1997 – 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 315 f.; vom 10.07.2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17; LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., Vor § 52 Rn. 10 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.1994 – GSSt 2/93, BGHSt 40, 138, 145 ff.; LK/Rissing-van Saan aaO, Rn. 69 ff.[↩]
- vgl. hierzu LK/Rissing-van Saan aaO, Rn. 13, 70 mwN[↩]
- s. Cording, Strafklageverbrauch, 1993, S. 72; ferner Erb, GA 1993, 265, 271[↩]
- entgegen BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 31 ff.[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16.03.1989 – 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15.04.1998 – 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; Beschlüsse vom 18.02.1998 – 1 ARs 1/98 5; vom 18.02.1999 – 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vom 20.02.2019 – 3 StR 400/18, NStZ 2020, 358 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.1996 – 5 StR 9/96, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3; noch offengelassen in BGH, Urteil vom 16.03.1989 – 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 14.01.1992 – 5 StR 657/91, NStZ 1992, 276[↩]
- s. BGH, Urteil vom 16.03.1989 – 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; vgl. auch LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 35; Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., § 52 WaffG Rn. 97 f., 120 mwN[↩]
- ebenso für die strafverkehrsrechtlichen Dauerstraftaten der § 316 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG BGH, Urteil vom 17.02.1967 – 4 StR 461/66, BGHSt 21, 203; Beschluss vom 17.10.2018 – 4 StR 149/18, NStZ-RR 2019, 29, 30 mwN[↩]
- so aber BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 34[↩]
- s. BGH, Beschlüsse vom 31.05.2016 – 3 StR 86/16 17; vom 20.12.2016 – 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – 3 StR 255/17[↩]
- zur Verklammerung durch eine nicht verfolgbare Straftat siehe BGH, Beschluss vom 11.08.2004 – 3 StR 202/04, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 9; LK/Rissingvan Saan, StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 31 mwN[↩]
- vgl. – im Hinblick auf § 125 StGB in der bis zum 29.05.2017 gültigen Fassung – BGH, Beschluss vom 21.03.2023 – 3 StR 310/21 2[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2019 – 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 64[↩]
- s. BGH, Beschlüsse vom 30.10.2003 – 3 StR 383/03 2 mwN; vom 27.07.2021 – 3 StR 195/21 10[↩]
- kritisch LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 38[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1997 – 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2020 – 3 StR 220/20, juris; vorausgehend, allerdings ohne Erörterung der Problematik BGH, Beschluss vom 31.07.2019 – AK 37/19 15 ff., 34; im Anschluss hieran LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn.203[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 41[↩]
- ebenso BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, aaO[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06, BVerfGK 7, 417, 418 f.; BGH, Urteil vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 f.; Beschlüsse vom 24.11.2004 – 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362; vom 09.04.2008 – 3 StR 86/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 44 Rn. 2 f.; vom 04.09.2013 – 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102 Rn. 15; vom 11.09.2024 – 4 StR 147/24 12[↩]
- s. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06, BVerfGK 7, 417, 418; BGH, Beschlüsse vom 05.03.2009 – 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47 Rn. 7; vom 18.12.2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 21; vom 11.09.2024 – 4 StR 147/24 11[↩]
- so insbesondere BGH, Urteile vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 293 ff.; vom 30.03.2001 – 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschlüsse vom 30.03.2001 – StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358; vom 11.06.2002 – StB 12/02, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 11; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 07.01.2016 – 1 Ws 700/15 5 ff.[↩]
- s. BVerfG, Beschlüsse vom 08.01.1981 – 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22, 29 ff.; vom 28.08.2003 – 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279; vom 11.01.2005 – 2 BvR 2125/04, BVerfGK 5, 7, 8[↩]
- vgl. Erb, GA 1994, 265, 272 f.; Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 228 ff.; Kröpil, DRiZ 1986, 448, 451; Mitsch, NStZ 2002, 159, 160; Neuhaus, MDR 1989, 213, 218 ff.; Radtke, Zur Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1994, S. 96 ff.; Rieß, NStZ 1981, 74, 75; ferner Greco, Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, S. 582 ff.[↩]
- s. BGH, Urteil vom 01.10.1997 – 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 255 ff. mwN; hierzu Erb, NStZ 1998, 253; ablehnend allerdings BGH, Beschluss vom 07.05.1997 – 1 ARs 8/97, NStZ 1997, 508[↩]
- für ein einheitliches Verständnis des Umfangs der prozessualen Tat im Hinblick auf § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 13; Beschluss vom 18.12.2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn.20; Erb, GA 1994, 265, 268 f., 277; ders., NStZ 1998, 253, 254[↩]
- s. BVerfG, Beschlüsse vom 08.01.1981 – 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22, 30 ff.; vom 28.08.2003 – 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279; Urteil vom 31.10.2023 – 2 BvR 900/22, BVerfGE 166, 359 Rn. 88, 100; BGH, Urteile vom 01.10.1997 – 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 256; vom 30.03.2001 – 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2003 – 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279, 280; BGH, Beschlüsse vom 30.03.2001 – StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358; vom 18.12.2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 23 mwN[↩]
- s. BGH, Urteil vom 01.10.1997 – 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 256[↩]
- st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn.20 mwN[↩]
- im rechtlichen Ansatz befürwortend BGH, Urteil vom 30.03.2001 – 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 30.03.2001 – StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358; Urteil vom 12.12.2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 14[↩]
- vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 31.10.2023 – 2 BvR 900/22, BVerfGE 166, 359 Rn. 83, 95[↩]
- s. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2003 – 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279, 280; BGH, Urteile vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 295 f.; vom 30.03.2001 – 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 18.12.2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 23[↩]
- s. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2003 – 2 BvR 1012/01, aaO; Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 229[↩]
- BGH, Urteil vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 295 ff.[↩]
- vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 85; ferner Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 240[↩]
- aA BGH, Urteil vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 296 f.; Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 235 f.[↩]
- vgl. Rieß, NStZ 1981, 74: unterbliebene neuerliche Verurteilung wegen § 129 StGB „auffällig“ und „widersprüchlich“[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.11.1962 – 4 StR 388/62, NJW 1963, 549; vom 20.06.1972 – 1 StR 198/72 3; Beschluss vom 30.11.1983 – 2 StR 668/83, NStZ 1984, 231; Urteil vom 15.01.1985 – 1 StR 755/84, NJW 1985, 1174 mwN; ferner BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 – 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22, 35 f.[↩]
- etwa Diebstahl und fortgesetzter Diebstahl[↩]
- vgl. Rieß, NStZ 1981, 74[↩]
- s. BGH, Urteil vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 297; zustimmend Rieß, NStZ 1981, 74, 75[↩]
- s. BGH, Urteile vom 29.09.1987 – 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 66; vom 09.11.1993 – 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 392[↩]
- ebenso BGH, Urteil vom 09.11.1993 – 5 StR 539/93, aaO; Kröpil, DRiZ 1986, 448, 451 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1987 – 4 StR 376/87, aaO[↩]
- so aber Greco, Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, S. 451, 584; Neuhaus, MDR 1989, 213, 217; ders., StV 1990, 342, 343 f.; Schlehofer, GA 1997, 101, 114; van Lessen, NStZ 2016, 446, 453; zweifelnd für die fortgesetzte Handlung BGH, Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 590/84, BGHSt 33, 122, 125 f.[↩]
- so aber Erb, GA 1994, 265, 279 f.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1985 – 1 Ws 83/85, NStZ 1986, 278, 279; Beulke, FS BGH Wissenschaft, 2000, S. 781, 805 f.; Mutzbauer, FS Fischer, 2018, S. 751, 753; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 264 Rn. 36[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 297; Beschlüsse vom 20.01.2010 – 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 7; vom 12.07.2023 – 4 StR 130/22, JR 2024, 104 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 590/84, BGHSt 33, 122, 125[↩]
- vgl. die Aufstellung in BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 44[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 09.09.1998 – StB 10/98, NStZ 1999, 415, 416; Urteil vom 30.03.2001 – 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1[↩]
- für einen Verbrauch der Strafklage indes BGH, Beschluss vom 09.09.1998 – StB 10/98, NStZ 1999, 415, 416; Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 237 [Fn. 60]; vgl. aber auch OLG Bamberg, Beschluss vom 07.01.2016 – 1 Ws 700/15 5 ff.; im Sinne der in der Entscheidung aus dem Jahr 2015 dargelegten konkurrenzrechtlichen Beurteilung BGH, Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17 32 ff. [in BGHSt 64, 10 nicht abgedruckt][↩]
Bildnachweis:
- Koran: Tayeb Mezahdia









