Straße im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts

Die Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine Straße mit ihrem Eintritt in den Außenbereich im Rechtssinne endet, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg grundsätzlich nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragbar. Auch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, wonach eine Straße mit ihren Eintritt den Außenbereich im Rechtssinne endet, hat nach Ansicht der Lüneburger Verwaltungsrichter ihre Berechtigung nur dort, wo eine Innerortsstraße „endgültig“ in den Außenbereich eintritt und sich außerorts als Gemeindeverbindungsstraße oder Wirtschaftsweg fortsetzt.

Straße im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts

Dient eine Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage streckenweise dem Anbau und liegt ein anderer Teil im baurechtlichen Außenbereich, liegen nicht schon automatisch zwei Straßen im Rechtssinne vor. Die Frage, ob eine oder mehrere Straßen vorliegen, hängt nicht von baurechtlicher Innenbereichslage oder Außenbereichslage ab, sondern allein von dem Gesamteindruck aufgrund natürlicher Betrachtungsweise. Diese Betrachtungsweise konzentriert sich nicht auf die baurechtlichen oder landwirtschaftlichen Nutzbarkeiten der Grundstücke beidseits der Straße, sondern auf den Gesamteindruck der Staße als solcher.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 3 B 93/08