Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz1.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.
Insoweit ist zunächst der fachgerichtliche Eilrechtsschutz (etwa durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung) nachzusuchen, sofern nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausnahmsweise unzumutbar ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 2 BvQ 22/15
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.12 2002 – 2 BvQ 59/02; BVerfG, Beschluss vom 09.12 2009 – 2 BvQ 84/09; BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvQ 26/14; stRspr[↩]










