Die Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs stellt einen hoheitlichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da mit der Anordnung und Durchführung der Videoüberwachung rechtsfehlerfrei von der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 PolG Gebrauch gemacht wurde.
Dem Antragsteller steht der begehrte Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung nicht zu. Grundlage für einen derartigen Anspruch ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage der gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch1. Dieser schützt den Bürger vor rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen in subjektivöffentliche Rechte. Ein solcher rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht des Bahnhof-Besuchers (Antragstellers) ist vorliegend nicht gegeben. Die Videoüberwachung am Stuttgarter Hauptbahnhof verstößt nicht gegen das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar stellt die Videoüberwachung einen hoheitlichen Eingriff in das Recht des Antragstellers dar; es wird hierdurch jedoch kein rechtswidriger Zustand geschaffen, da der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt ist.
Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. In Anbetracht der modernen Bedingungen der Datenverarbeitung setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit auch den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen, d. h. auf ihn bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten voraus. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen2. Vom Schutzbereich umfasst sind dabei nicht allein personenbezogene Informationen, die die Privat- oder Intimsphäre des Einzelnen betreffen. Unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kann auch das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit eine vom Schutzbereich des Grundrechts grundsätzlich erfasste personenbezogene Information sein3.
Die Videoüberwachung am Stuttgarter Hauptbahnhof stellt unzweifelhaft einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Nach den Angaben des Antragsgegners werden die Aufzeichnungen der insgesamt elf Kameras grundsätzlich 48 Stunden automatisch gespeichert. Diese Art der Videoüberwachung in Form der Bildaufzeichnung von Personen ist als ein nicht unerheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen, schließlich werden hierbei die durch die Kameras übermittelten Bilddaten nicht nur am Monitor beobachtet, sondern auch auf einem Datenträger gespeichert. Diese Datenspeicherung ermöglicht es, die beobachteten Lebensvorgänge am Bildschirm jederzeit aufzurufen und die Bilddaten nachträglich mittels moderner Techniken aufzubereiten und ggf. elektronisch auszuwerten. Auf diese Weise lassen sich anhand der Aufzeichnungen nachträglich detaillierte Informationen mit Personenbezug erlangen4. Darüber hinaus kommt selbst der Möglichkeit der bloßen Beobachtung mittels Bildübertragung (sog. Kamera-Monitor-Prinzip) aufgrund der bestehenden technischen Möglichkeiten wie insbesondere von Zoomfunktionen sowie Dreh- und Schwenktechniken – die vorliegend an zehn von elf Kameras möglich sind – Eingriffscharakter zu, da sie damit gegenüber dem bloßen menschlichen Auge eine weit großflächigere und intensivere Beobachtung ermöglicht5.
Der Umstand, dass es sich bei der Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs in Anbetracht der vorhandenen Hinweisschilder um eine offene Videoüberwachung handelt führt zu keinem konkludenten Verzicht auf den grundrechtlich garantierten Schutz des Antragstellers. Ein solcher Verzicht wäre allenfalls dann wirksam, wenn sich ein unzweideutiger Wille des Betroffenen zum Grundrechtsverzicht sowie die hierfür erforderliche Freiwilligkeit unzweifelhaft feststellen ließe. Hiervon kann regelmäßig jedoch nicht ausgegangen werden. Das bloße Unterlassen eines ausdrücklichen Protestes beim Betreten des videoüberwachten Gebietes kann insbesondere unter Berücksichtigung der zentralen Lage des Stuttgarter Hauptbahnhofs sowie der ggf. bestehenden Abhängigkeiten vom Verkehrsangebot dieses Verkehrsknotenpunktes nicht mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden6.
Auch wenn die bestehende Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs folglich einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers begründet, führt sie im Ergebnis jedoch zu keinem rechtswidrigen Zustand, da der Eingriff gerechtfertigt ist.
Maßgeblich hierfür ist, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist. Der Einzelne muss vielmehr solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind. Diese Beschränkungen bedürfen jedoch nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit und Normklarheit sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen hat7.
Die Regelung des § 21 Abs. 2 PolG stellt eine solche Schranke des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 PolG genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, die Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des § 21 Abs. 2 PolG, insbesondere im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Mit der Anordnung und Durchführung der Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei von der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 PolG Gebrauch gemacht, so dass die Videoüberwachung insgesamt betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 PolG sind erfüllt.
Der Stuttgarter Hauptbahnhof stellt als Bahnhof eine Verkehrsanlage und damit unzweifelhaft ein in § 26 Abs. 1 Nr. 3 PolG genanntes Objekt dar8. Auch die an das Hauptbahnhofsgebäude angrenzenden bzw. umliegenden Baustellen, die dem Projekt „Stuttgart 21“ zuzurechnen sind, dürften als eigene besonders gefährdete Objekte i. S. d. § 26 Abs. 1 Nr. 3 PolG anzusehen sein.
Darüber hinaus rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen. Tatsachen in diesem Sinne sind gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse. Die Tatsachen müssen sich nicht auf das konkret zu schützende Objekt beziehen, vielmehr genügen Tatsachen, dass an Objekten dieser Art mit gewisser Wahrscheinlichkeit Straftaten begangen werden9
Von Seiten des Antragsgegners wurden durch die Darstellung der Geschehnisse und Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Projekt „Stuttgart 21“ seit dem Jahr 2010 nachvollziehbar und plausibel Tatsachen dargelegt, die eine Gefährdung der genannten Objekte sowie eine künftige Begehung von Straftaten wahrscheinlich machen. Die angeführten zahlreichen Sachbeschädigungen, insbesondere an verschiedenen Baumaterialien und geräten, sowie die vielzähligen Blockadeaktionen hinsichtlich der Bauarbeiten, die mitunter als Nötigungen zu qualifizieren waren, ebenso wie die weiteren festgestellten strafrechtlichen Handlungen und die gegenwärtigen Aufrufe zu Protesthandlungen rechtfertigen durchaus die Annahme, dass es sowohl im bzw. am Hauptbahnhof als auch an den umliegenden, zum Bauprojekt gehörenden Baustellen zu Straftaten kommen wird. Von Seiten des Antragstellers wurde den ausführlichen Darstellungen des Antragsgegners nicht entgegnet; das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 PolG ist in keiner Weise glaubhaft gemacht worden.
Darüber hinaus bestehen auch keine Zweifel an der für § 21 Abs. 2 PolG erforderlichen Objektbezogenheit der zu erwartenden Straftaten („… Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind.“). Es steht außer Frage, dass die besondere Gefährdungslage des Hauptbahnhofes sowie der umliegenden Baustellen und die zu erwartenden Straftaten in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen. Schließlich geht es bei den in Streit stehenden offenen Videoaufzeichnungen nicht darum, ganze Straßen und Plätze in Stuttgart mit dem Ziel zu überwachen, zufällig begangene Straftaten festzuhalten oder das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erhöhen, sondern vielmehr um die Verhinderung objektbezogener Straftaten hinsichtlich der Baumaßnahmen des Projekts „Stuttgart 21“ und der Lenkung der hierzu notwendig werdenden polizeilichen Einsatzmaßnahmen.
Auch in sonstiger Hinsicht ist die konkrete Art und Weise der in Streit stehenden Videoüberwachung rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere werden nach den – unbestrittenen – Darstellungen des Antragsgegners auch die Anforderungen des § 21 Abs. 5 PolG eingehalten.
Ferner sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das von § 21 Abs. 2 PolG eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Nach § 21 Abs. 2 PolG kann der Polizeivollzugsdienst im Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen in den besonders gefährdeten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen. Es bestehen im Hinblick auf die vorgenommene Ermessensausübung insbesondere keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips den behördlichen Ermessensspielraum von Verfassungs wegen begrenzt. Entsprechend der gesetzlichen Regelung bezweckt der Antragsgegner mit der Videoüberwachung die Verhütung und die Vorbereitung der Abwehr von Straftaten im betroffenen Bereich und verfolgt damit ein legitimes Anliegen des Allgemeinwohls. Die Videoüberwachung ist insoweit eine geeignete Maßnahme, um drohende Straftaten abzuwehren und die Polizei in die Lage zu versetzen, im Fall der drohenden Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen des Projekts „Stuttgart 21“ schnell und wirksam einzugreifen. Die vom Antragsgegner durchgeführte Videoüberwachung ist zudem auch erforderlich. Weniger belastende, aber ebenso geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Hinblick auf die öffentliche Haushaltslage ein verstärkter Einsatz von Polizeikräften vor Ort wegen des damit verbundenen erhöhten Kostenaufwandes weniger geeignet. Zudem wäre eine Polizeipräsenz, die eine mit der Videoüberwachung vergleichbare Überwachungswirkung gewährleistet, auch faktisch kaum realisierbar. Die Videoüberwachung ist schließlich auch als angemessene Maßnahme anzusehen und weist darüber hinaus keine sonstigen Fehler auf. Die Einbuße an grundrechtlich geschützter Freiheit des Antragstellers steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den verfolgten Gemeinwohlzwecken. Dass sich der Antragsgegner hinsichtlich der Anzahl der eingesetzten Videokameras (insgesamt elf Stück) und des dadurch von der Videoüberwachung erfassten räumlichen Einzugsbereichs von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat bei der Standortwahl und der Feststellung der räumlichen Grenzen des überwachten Bereichs beanstandungsfrei auf die kurz- und mittelfristig geplanten Arbeiten des Projekts „Stuttgart 21“ abgestellt. Dass hinsichtlich einzelner Kameras und ihrem Überwachungsradius kein Erfordernis für eine Überwachung bestehen könnte, ist vom Antragsteller nicht im Einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus ist auch dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) bei der Durchführung der Überwachung in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Nach den – unbestrittenen – Angaben des Antragsgegners werden die installierten Kameras bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, die vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst werden, in eine sog. „Nullstellung“ versetzt, so dass weder eine Übertragung noch eine Aufzeichnung von Personen stattfindet, es sei denn, die Voraussetzungen des §§ 12 a, 19 a VersG sind gegeben. Auch von der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben dürfte in Anbetracht der vom Antragsgegner vorgetragenen engen Zusammenarbeit und Abstimmung der Maßnahme mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz auszugehen sein.
Im Ergebnis ist damit bei der Anordnung und Durchführung der Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs von der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 PolG aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht worden und mithin der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers durch die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 21 Abs. 2 PolG gerechtfertigt. Der vom Antragsgegner weiterhin angeführten Schrankenregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 PolG kommt mithin keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu; es dürfte indes im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht gegeben sein.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 5 K 89/12
- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 6 C 13/07, DVBl 2008, 1242 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1 ff.; Beschluss vom 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99, NJW 2001, 879 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.;Urteil vom 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05, DVBl 2008, 575 ff.[↩]
- vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.07.2003 – 1 S 377/02, VBlBW 2004, 20 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.06.2010 – 4 Bf 276/07, NordÖR 2010, 498 ff.[↩]
- vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.07.2003 – 1 S 377/02, VBlBW 2004, 20 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.06.2010 – 4 Bf 276/07, NordÖR 2010, 498 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.07.2004 – 3 K 1344/04[↩]
- vgl. m. w. N. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.07.2003 – 1 S 377/02, VBlBW 2004, 20 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.[↩]
- vgl. Belz/Mussmann, PolG, 7. Aufl., 2009, § 26 Rn. 9; Ruder/Schmitt, Polizeirecht BW, 7. Aufl., 2011, Rn. 432[↩]
- vgl. Belz/Mußmann, PolG, 7. Aufl.2009, § 21 Rn. 23[↩]











