Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers – hier seines Lieferanten – bedient.
Die Haftung der Online-Händlerin ergibt sich schon daraus, dass sie das in Rede stehende Produkt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf ihrer Internetseite angeboten hat.
Damit hat sie dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangebote1.
Dass sie sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens – hier ihrer Lieferantin – bedient hat, ändert an ihrer Täterschaft nichts2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 86/13










