Feststellungsklagen – als Kapitalanleger-Musterverfahren

Nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Fassung vom 19.10.20121 sind auch positive Feststellungsklagen musterverfahrensfähig.

Feststellungsklagen – als Kapitalanleger-Musterverfahren

Wird der Klageanspruch sowohl auf eine nicht musterverfahrensfähige als auch auf eine musterverfahrensfähige Begründung gestützt, so hindert dies nicht die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags, wenn und soweit sich dieser auf die musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung bezieht.

Ob das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nur für Leistungsklagen oder aber auch für positive Feststellungsklagen Anwendung findet, ist allerdings umstritten. In der Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte wird diese Frage unterschiedlich beantwortet2. Stimmen aus dem Schrifttum halten dieses Gesetz für auf positive Feststellungsklagen anwendbar3.

Der Bundesgerichtshof schließt sich der Auffassung an, dass auch positive Feststellungsklagen musterverfahrensfähig sind. Die Auslegung des § 1 Abs. 1 KapMuG nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm ergibt, dass solche Klagen in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes einbezogen sind.

Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 KapMuG ist das Gesetz anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen bestimmte Schadensersatz-

oder Erfüllungsansprüche „geltend gemacht“ werden. Dies kann sowohl durch eine Leistungsklage als auch durch eine positive Feststellungsklage als auch durch eine Kombination beider Klagearten geschehen4. In der Terminologie der Zivilprozessordnung weist das „Geltendmachen eines Anspruchs“ nicht auf eine bestimmte Klageart hin; vielmehr ist hiervon auch die Erhebung einer positiven Feststellungsklage erfasst (vgl. §§ 5, 24, 64, 261 Abs. 2, § 265 Abs. 1 und 3, § 301 Abs. 1, §§ 306, 307, 321 Abs. 1 ZPO). Dieses Begriffsverständnis gilt auch für die Bestimmungen im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, weil es sich hierbei um ein Gesetz handelt, welches ein spezielles Verfahren für Zivilprozesse regelt.

Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich kein durchgreifendes Argument für die gegenteilige Ansicht.

Zwar geht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ersten Fassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes aus dem Jahr 2005 hervor, dass der Musterfeststellungsantrag nur bei Leistungsklagen zulässig sein sollte5. Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes im Jahr 20121 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes indes in sachlicher Hinsicht erweitert, insbesondere auf Ansprüche wegen fehlerhafter Anlagevermittlung und beratung. Hierbei handelt es sich um Prozesse, in denen sowohl Leistungs- als auch Feststellungsanträge angebracht werden, und zwar sehr häufig in Kombination miteinander6. Zu der Frage, auf welche Klagearten das Gesetz Anwendung findet, verhalten sich die Gesetzesmaterialien zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zwar nicht ausdrücklich. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 1 KapMuG nF ist jedoch allgemein von „Klagen“ die Rede ohne Beschränkung auf Leistungsklagen7.

Sinn und Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes gebieten die Einbeziehung der positiven Feststellungsklagen in dessen Anwendungsbereich.

Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Rechtsschutz für Kapitalanleger effektiver zu gestalten und zugleich eine Entlastung der Justiz herbeizuführen, indem für zahlreiche Rechtsstreitigkeiten relevante Tatsachenfeststellungen oder Rechtsfragen in einem Musterverfahren konzentriert behandelt werden8. Für die beabsichtigte prozessuale Bündelung gleichgerichteter Interessen ist es ohne Bedeutung, ob die Ansprüche der Beteiligten im Wege der Leistungs- oder der Feststellungsklage geltend gemacht werden9, zumal im Rahmen des Musterverfahrens die konkrete Höhe der Individualansprüche ohnedies nicht festgestellt werden kann10. Bei Verneinung der Musterverfahrensfähigkeit von Feststellungsklagen wären die betroffenen Verfahren nicht nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen, denn diese Vorschrift erfasst nur solche Rechtsstreitigkeiten, die § 1 KapMuG unterfallen11. Ergangene Musterentscheide wären für diese Verfahren demzufolge nicht bindend, was dem Bestreben des Gesetzgebers, divergierende Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden12, zuwiderliefe.

Der Hinweis auf Schwierigkeiten bei der vergleichsweisen Beilegung von Feststellungsklagen in den Musterverfahren (s. §§ 17, 18, 23 KapMuG) überzeugt nicht. Werden Klagen von Anlegern als Leistungsklagen erhoben, ist die Anspruchsberechnung, etwa in Bezug auf die einzelnen Schadenspositionen, nicht selten in hohem Maße streitig. Hier bedarf es für eine Vergleichslösung häufig einer gröberen, pauschalisierenden Schadensbetrachtung. Auf der anderen Seite ist das wirtschaftliche Interesse eines Anlegers an einer von ihm erhobenen Feststellungsklage regelmäßig zumindest der ungefähren Größenordnung nach einschätzbar. Wegen der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO gebotenen Bemessung des Streitwerts ist eine solche Schätzung von den Gerichten ohnehin vorzunehmen. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass vergleichsweise Übereinkünfte bei Feststellungsklagen generell schwieriger zu erzielen sind als bei Leistungsklagen. In dieser Hinsicht besteht zwischen dem Musterverfahren und dem regulären Zivilprozess kein Unterschied.

Die negativen Folgen, die mit einer Ablehnung der Musterverfahrensfähigkeit von positiven Feststellungsklagen verbunden wären, zeigen sich vor allem auch in den – zahlreichen – Fällen, in denen Klagen von Anlegern Zahlungs(Leistungs) und Feststellungsanträge miteinander kombinieren13. In diesen Fällen wäre allein der im Wege der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch musterverfahrensfähig. Da nach § 8 Abs. 1 KapMuG nur solche Verfahren auszusetzen sind, in denen ein Musterverfahrensantrag gestellt werden könnte14, wäre lediglich dieser Teil des Verfahrens im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des in einem Musterverfahren zu klärenden Feststellungsziels auszusetzen, obgleich der Sache nach Vorgreiflichkeit regelmäßig auch für den Anspruch gegeben ist, dessen Feststellung begehrt wird. Eine Abtrennung der Feststellungsanträge gemäß § 145 ZPO würde sowohl dem Ziel einer Entlastung der Justiz als auch der angestrebten Vermeidung divergierender Entscheidungen widerstreiten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Reichweite der Bindungswirkung des Musterentscheids nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Der Musterentscheid bindet die Gerichte nach dieser Bestimmung in den Parallelverfahren nur, soweit die Verfahren nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt waren, erfasst also nur den musterverfahrensfähigen Teil dieser Verfahren. Damit würde eine Bindungswirkung für die Feststellungsanträge entfallen und eine sinnwidrige Aufspaltung der Anlegerklagen drohen.

Schließlich liefe es der vom Gesetzgeber angestrebten Kostengerechtigkeit zuwider, wenn im Falle kombinierter Leistungs- und Feststellungsanträge die Kläger der betroffenen Parallelverfahren gemäß § 24 Abs. 2 KapMuG nur hinsichtlich des mit den Leistungsanträgen geltend gemachten Anspruchs quotal an den Kosten beteiligt würden, obgleich die Feststellungsziele für die gleichzeitig angebrachten Feststellungsanträge jedenfalls inhaltlich auch vorgreiflich sind. Das „Aussperren“ der Feststellungskläger würde letztlich insgesamt zu einer höheren quotalen Kostenbelastung der Leistungskläger führen, obgleich beide Klägergruppen von dem Ergebnis des Musterverfahrens wirtschaftlich gleichermaßen betroffen sind. Dementsprechend vermag der Bundesgerichtshof nicht die Ansicht der Rechtsbeschwerde zu teilen, dass die Musterverfahrensfähigkeit von Feststellungsklagen zu einer ungerechtfertigten Kostenprivilegierung der Feststellungskläger gegenüber den Leistungsklägern führen würde.

In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass zwar auch nach der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes im Jahr 2012 mehrere Vorschriften des Gesetzes, nämlich § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 3 Nr. 4 und § 24 Abs. 2 Satz 2 KapMuG, an die „Höhe des Anspruchs“ anknüpfen. Diese Bestimmungen sind jedoch unproblematisch auch für positive Feststellungsklagen handhabbar, indem für die Höhe des eingeklagten Anspruchs der Streitwert der Feststellungsklagen herangezogen wird15. Diese Lösung bietet sich insbesondere für die nach § 24 Abs. 2 KapMuG zu treffende Kostenentscheidung an, die durch die nach § 8 Abs. 4 KapMuG dem Oberlandesgericht zu erteilende Information vorbereitet wird16.

Für die Erstreckung des Anwendungsbereichs des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf positive Feststellungsklagen spricht zudem die mit diesem Gesetz korrespondierende Gerichtsstandregelung in § 32b ZPO. Der Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO ist, soweit der Anwendungsbereich der Vorschrift beschrieben wird, mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 KapMuG identisch. Gemäß der Terminologie der Zivilprozessordnung werden Ansprüche unter anderem durch Erhebung einer positiven Feststellungsklage „geltend gemacht“, so dass § 32b ZPO auch im Falle von Feststellungsklagen gilt17.

Ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz hiernach auf positive Feststellungsklagen anzuwenden, folgt daraus die Unanfechtbarkeit des vorliegenden Bekanntmachungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Es bedarf mithin keiner Erörterung, ob der Umstand, dass der Antragsteller seinen Schadensersatzanspruch inzwischen teilweise beziffert und insoweit eine Leistungsklage angebracht hat, bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen ist.

Auch führt der Umstand, dass der Antragsteller seinen Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützt, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fällt. Vielmehr hindert die Geltendmachung einer als solche nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung (hier: Schulung der Berater) nicht die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags, soweit sich dieser auf eine zugleich geltend gemachte musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung (hier: Prospektangaben) bezieht (arg. § 3 Abs. 1 KapMuG: „soweit“)18.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2015 – III ZB 69/14

  1. BGBl. I S. 2182[][]
  2. für die Einbeziehung von positiven Feststellungsklagen: LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2014 – 3 OH 3/14 KapMuG 8 ff; LG Bielefeld, Beschluss vom 08.01.2015 – 9 OH 36/14 8 ff; dagegen: KG [24. ZS], WM 2015, 71, 72; LG Kleve, Beschluss vom 12.05.2014 – 4 OH 8/14 7ff[]
  3. Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 2011, S. 62 f; Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG [2007], § 1 Rn. 15 f [entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht nur de lege ferenda]; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 Rn. 8 ff; s. auch die Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zum Referentenentwurf vom 03.09.2004, S. 3; a.A. wohl Assmann in Festgabe für Max Vollkommer, 2006, S. 119, 122[]
  4. s. hierzu bereits die Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zum Referentenentwurf vom 03.09.2004, S. 3; Vorwerk aaO § 1 Rn. 15; Hanisch aaO S. 62[]
  5. „Der Musterfeststellungsantrag kann nur in einem Leistungsprozess gestellt werden, da er voraussetzt, dass ein Schadensersatzanspruch oder ein vertraglicher Erfüllungsanspruch geltend gemacht wird. Daneben knüpft eine Reihe von Vorschriften, wie z.B. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG-E, an die Höhe des dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegenden Anspruchs an. Deren Ermittlung könnte bei Zulassung von Musterfeststellungsanträgen bei Feststellungsklagen Schwierigkeiten bereiten“, BT-Drs. 15/5091 S.20[]
  6. Hanisch aaO S. 62[]
  7. BT-Drs. 17/8799 S. 16[]
  8. s. BT-Drs. 15/5091 S. 16 f und 17/8799 S. 13; Hanisch aaO S. 62[]
  9. vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 08.01.2015 – 9 OH 36/14 10; Hanisch aaO; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 Rn. 11[]
  10. vgl. Bergmeister, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 2009, S.203 f; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 36[]
  11. KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 11; s. auch BGH, Beschluss vom 02.12 2014 – XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 11[]
  12. BT-Drs. 15/5091 S. 16 und 17/8799 S. 13[]
  13. s. hierzu Hanisch aaO S. 62; Vorwerk aaO § 1 Rn. 15[]
  14. KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 11[]
  15. LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2014 – 3 OH 3/14 KapMuG 9; LG Bielefeld, Beschluss vom 08.01.2015 – 9 OH 36/14 9; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 Rn. 9; Hanisch aaO S. 62 f; Curdt, Kollektiver Rechtsschutz unter dem Regime des KapMuG, 2010, S. 96[]
  16. KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., aaO und § 8 Rn. 60[]
  17. KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 11; Mormann, Zuständigkeitsrechtlicher Schutz vor Kapitalanlegerklagen in den USA, 2010, S. 239 ff; s. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 6 [zumindest analoge Anwendung auf positive Feststellungsklagen]; aA Schmitz in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 33 Rn. 70; wohl auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 32b Rn. 5[]
  18. vgl. BT-Drs. 17/8799 S. 17; s. auch BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758, 760 Rn. 23, wonach ein Musterverfahrensantrag, der Aufklärungsfehler enthält, die nicht auf der Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation beruhen, „insofern“ nach § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen werden muss[]