Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.
Die Eintragung einer Marke wird gemäß § 51 Abs. 1 MarkenG auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Diese Voraussetzung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erfüllt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der eingetragenen Marke mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt1.
Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Das schließt zwar nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können2. Allein auf den dominierenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke kommt es aber nur dann an, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind3.
Nach diesen Maßstäben ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall für die Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Wort/Bildmarken nicht nur auf deren Bildbestandteil, sondern auch auf deren Wortbestandteil abzustellen. Der Bildbestandteil der Klagemarke (das „GeminiLogo“) mag zwar für den Gesamteindruck der Klagemarke – wie das Berufungsgericht angenommen hat – prägend oder jedenfalls mitprägend sein. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Wortbestandteil der Klagemarke („Kappa“) gegenüber diesem Bildbestandteil zu vernachlässigen ist. Auch hinsichtlich der Beklagtenmarke hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Wortbestandteil („Kappa“) gegenüber dem Bildbestandteil (dem stilisierten Buchstaben „K“) weitgehend in den Hintergrund tritt.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können4.
Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche; es genügt daher, wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind5.
Danach ist im Streitfall die Zeichenähnlichkeit grundsätzlich zu bejahen, weil die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht im Wortbestandteil „Kappa“ bzw. „KAPPA“ miteinander übereinstimmen. Auch bei der Klagemarke ist in klanglicher Hinsicht allein auf den Wortbestandteil „Kappa“ abzustellen, selbst wenn der Bildbestandteil gemeinhin als „GeminiLogo“ bezeichnet wird. Eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht kommt hinsichtlich des Bildbestandteils eines Wort/Bildzeichens nicht in Betracht6.
Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommt7.
Im vorliegenden Fall ist die nach dem Klang zu bejahende Zeichenähnlichkeit nicht durch Unterschiede im Bedeutungsgehalt der Kollisionszeichen ausgeschlossen. In begrifflicher Hinsicht hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Verkehr der Klagemarke oder der Beklagtenmarke einen konkreten Sinngehalt beilegt. Ein solcher Sinngehalt ist auch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat angenommen, trotz der phonetischen Übereinstimmung des Wortbestandteils „Kappa“ sei keine Zeichenähnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr gegeben, weil sich das die Klagemarke jedenfalls mitprägende „GeminiLogo“ nahezu vollständig von dem in der Beklagtenmarke stilisierten Buchstaben „K“ unterscheide. Dieser Beurteilung will der Bundesgerichtshof nciht zustimmen:
Es kann offenbleiben, ob eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen auch durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden kann, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet8. Eine solche Neutralisierung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV und zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL, deren Umsetzung ins deutsche Recht § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG dient, impliziert die umfassende Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen in Bedeutung, Bild und Klang, dass die begrifflichen und visuellen Unterschiede zwischen zwei Zeichen ihre vorhandenen klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können9.
Es kann dahinstehen, ob der Gerichtshof der Europäischen Union mit dieser Rechtsprechung die Ansicht des Gerichts erster Instanz der Europäischen Union gebilligt hat, dass eine klangliche Ähnlichkeit durch visuelle Unterschiede neutralisiert werden kann, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren so vermarktet werden, dass die maßgebenden Verkehrskreise die Zeichen beim Erwerb der Waren gewöhnlich auch optisch wahrnehmen10. Im Streitfall ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen, dass die mit dem in Rede stehenden Zeichen der Klägerin versehenen Waren der Klasse 18 in der Regel nur auf Sicht gekauft werden. In den Fällen, in denen die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht auf Sicht, sondern auf Nachfrage gekauft werden, kommt eine Neutralisierung der klanglichen Übereinstimmung durch visuelle Unterschiede nicht in Betracht, weil die maßgebenden Verkehrskreise die Zeichen beim Erwerb der Waren nicht optisch wahrnehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2011 – I ZR 31/09 – Kappa
- BGH, Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Rn. 10 = WRP 2008, 1342 – SIERRA ANTIGUO; Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 19/08, GRUR 2010, 833 Rn. 12 = WRP 2010, 1159 – Malteserkreuz II[↩]
- EuGH, Urteil vom 06.10.2005 – C120/04, Slg. 2005, I8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 23 = WRP 2009, 1533 – airdsl, mwN[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.06.2007 – C334/05, Slg. 2007, I4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 41 f. – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; vgl. BGH, Beschluss vom 22.09. 2005 – I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Rn. 19 = WRP 2006, 92 – coccodrillo, mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 01.10.1998 – I ZB 28/96, BGHZ 139, 340, 347 – Lions; BGH, GRUR 2008, 903 Rn. 17 – SIERRA ANTIGUO; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 – airdsl[↩]
- BGHZ 139, 340, 347 – Lions; BGH, Urteil vom 06.05.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 – NEUROVIBOLEX/NEUROFIBRAFLEX; BGH, GRUR 2006, 60 Rn. 17 – coccodrillo; BGH, Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 21 = WRP 2008, 1192 – HEITEC; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 – airdsl; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.12. 2007 – I ZB 26/05, GRUR 2008, 714 Rn. 37 = WRP 2008, 1092 – idw; Beschluss vom 13.12. 2007 – I ZB 39/05, GRUR 2008, 719 Rn. 35 = WRP 2008, 1098 – idw Informationsdienst Wissenschaft[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2006, 60 Rn. 24 – coccodrillo[↩]
- BGH, Urteil vom 28.08.2003 – I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 – Kelly; Urteil vom 13.11.2003 – I ZR 184/01, GRUR 2004, 240, 241 – MIDAS/medAS; vgl. auch BGH, GRUR 2008, 715 Rn. 38 – idw; GRUR 2008, 719 Rn. 38 – idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 19 = WRP 2010, 381 – AIDA/AIDU[↩]
- so Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 851; aA Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 186; vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 377[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.1999 – C342/97, Slg. 1999, I3819 = GRUR Int. 1999, 734 Rn. 2528 = WRP 1999, 806 – Lloyd; Urteil vom 12.01.2006 – C361/04, Slg. 2006, I643 = GRUR 2006, 237 Rn. 19 f. – RuizPicasso u.a./HABM [PICASSO/PICARO]; Urteil vom 23.03.2006 – C206/04, Slg. 2006, I2717 = GRUR 2006, 413 Rn. 21 f. und 34 f. – Muehlhens GmbH & Co. KG/HABM [ZIRH/SIR]; EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 34 f. und 41 f. – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; EuGH, Urteil vom 13.09. 2007 – C234/06, Slg. 2007, I7333 = GRUR 2008, 343 Rn. 3235 = WRP 2007, 1322 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; Urteil vom 18.12. 2008 – C16/06, Slg. 2008, I10053 = GRURRR 2009, 356 Rn. 98 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX][↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2006, 413 Rn. 51 und 34 ff. – Muehlhens GmbH & Co. KG/HABM [ZIRH/SIR]; GRUR 2008, 343 Rn. 36 f. – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE][↩]











