Rechtsanwalt nach Auslandsstudium

Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts richtet sich nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen1, sondern, wie der Bundesgerichtshof jetzt betonte, nach den besonderen EG-Richtlinien über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte und die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in anderen Mitgliedstaaten.

Rechtsanwalt nach Auslandsstudium

Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zugunsten desjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben2. Demjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen der ersten juristischen Prüfung vergleichbaren Abschluss erworben hat, eröffnet diese Freiheit aber auch nach dieser Morgenbesser-Entscheidung des EuGH keinen unmittelbaren Zugang zum Rechtsanwaltsberuf.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 – AnwZ (B) 31/08

  1. ABl. EG Nr. L 255 S. 22[]
  2. vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2003, Rs. C-313/01, Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61 – Morgenbesser[]