Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Wirtschaftsrecht » Untätigkeitsklagen als “Beutelschneiderei”

Untätigkeitsklagen als “Beutelschneiderei”

…drucken   
22. März 2011 | Wirtschaftsrecht

Die Bezeichnung der Erhebung von Untätigkeitsklagen vor dem Sozialgericht durch einen Anwalt als “Beutelschneiderei” stellt eine Ehrverletzung dar und begründet einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch.

Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage

Soweit der klagende Rechtsanwalt einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch gegen den beklagten Landkreis geltend macht, ist die Klage zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Bei Klagen auf Unterlassung und auf Widerruf von ehrverletzenden, kreditschädigenden oder sonst unzulässigen Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlichrechtliche Befugnisse abgegeben werden, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten1. Die Äußerungen des Justiziars des Beklagten erfolgten in seiner Eigenschaft als Amtsträger bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben als Prozessvertreter in gerichtlichen Verfahren.

Statthafte Klageart für den vom Kläger verfolgten Unterlassungs- und Widerrufsanspruch ist die allgemeine Leistungsklage.

Soweit der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung künftiger Äußerungen verlangt, liegt ein besonderes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vor. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, zunächst die Wiederholung der umstrittenen Äußerung abzuwarten und erst dann dagegen vorzugehen2. Auch eine Wiederholungsgefahr ist insoweit gegeben. Das schutzwürdige Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich der Unterlassungsklage entfällt nur dann, wenn eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerung eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist tatbestandliches Merkmal des Vorliegens eines Unterlassungsanspruches, so dass fraglich ist, ob es bereits im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen ist3. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da das Vorliegen der Wiederholungsgefahr hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der Justiziar des Beklagten hält grundsätzlich inhaltlich an seinen Äußerungen fest und verteidigt sie in seinen Schriftsätzen.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil die beanstandeten Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gefallen sind. Solche Äußerungen, denen im Einzelfall ein kränkender Charakter zukommen kann, sollen in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und infolge dessen auch die von ihnen bevollmächtigten Personen bzw. Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess – unter Umständen vor einem anderen Gericht – unterlaufen werden könnten. Deshalb soll in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis fehlen4. Zwar sind die angegriffenen Äußerungen hinsichtlich des Vorwurfes “der Beutelschneiderei” in einem sozialgerichtlichen Verfahren erfolgt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage insoweit fehlen könnte. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn sich die Äußerungen als Schmähkritik darstellen. Allerdings wird eine Meinungsäußerung nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen5. Ebenso wie bei der Wiederholungsgefahr ist die ehrverletzende Äußerung Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines Unterlassungsanspruches, so dass auch hier fraglich ist, ob bereits im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen ist, ob es sich bei der ehrverletzenden Äußerung um eine Schmähung im oben beschriebenen Sinne handelt. Dies kann jedoch ebenfalls dahingestellt bleiben, da es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die angegriffenen Äußerungen eine Schmähung darstellen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die nachstehende Begründetheitsprüfung hingewiesen.

Das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Unterlassung der Behauptungen zur “Beutelschneiderei” fehlt auch nicht deshalb, weil der Kläger diese Äußerungen selbst in die Öffentlichkeit gebracht hat. Diese wäre nur dann der Fall, wenn die Erhebung der Klage offensichtlich rechtsmissbräuchlich wäre. Dafür, dass der Kläger die Verbreitung der Äußerungen allein deshalb vornahm, um dadurch den Grund für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vor Gericht zu schaffen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Da die Äußerungen in einem gerichtlichen Schriftsatz bereits eine gewisse Öffentlichkeit, mindestens die an dem Verfahren Beteiligten sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts, erreicht haben und die Weiterverbreitung von dem Kläger nicht zu beeinflussen war, konnte der Kläger durch eine eigene Erklärung an die (breitere) Öffentlichkeit gehen, ohne sein Recht auf eine Unterlassungsklage zu verlieren.

Der Unterlassungsanspruch

Der Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen hat seine Wurzeln in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist. Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens ist in analoger Anwendung des § 12 Satz 2, § 862 Abs. 1 Satz 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 185 ff. StGB i. V. m. Art. 1, 2 und 12 GG der so genannte quasi-negatorische Unterlassungsanspruch. Der Anspruch wird bei Angriffen auf den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts ausgelöst und kann sich sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen und Werturteile richten.

Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann. Meinungsäußerungen sind dagegen nach ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich. Vermischen sich beide Elemente in einer Äußerung und lassen sie sich nicht ohne Veränderung des Aussagegehalts voneinander trennen, ist nach dem Schwerpunkt der Äußerung – Überwiegen der Wertung oder aber der Information über Tatsächliches – abzugrenzen. Bei Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Ferner ist zu beachten, dass auch isoliert für sich wahre Behauptungen ein unwahres Bild der Wirklichkeit ergeben können, wenn wichtige Teile des Geschehens nicht oder nur verzerrt wiedergegeben werden. Andererseits können auch für sich unwahre Behauptungen durch spätere Erklärungen zurechtgerückt werden, ihren ehrverletzenden Charakter verlieren oder in diesem abgeschwächt werden. Bei Meinungsäußerungen ist danach zu fragen, ob das zur Zurückhaltung und Mäßigung verpflichtende Sachlichkeitsgebot verletzt wurde6 und – bei Äußerungen in gerichtlichen Verfahren – ob es sich um Schmähkritik handelt.

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Äußerungen über die “Beutelschneiderei” und dass die Klagen “ohne materielle Interessen der Kläger” erfolgt sind, um Anwaltsgebühren “generieren zu können”, um Meinungsäußerungen in Form einer Schmähung und bei der Äußerung, “der Kläger habe selbst dafür gesorgt, dass dem Landkreis die Akten über mehrere Wochen entzogen wurden” um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Mit “Beutelschneider” wurde im Mittelalter ein Dieb bezeichnet, der den am Gürtel befestigten Geld- oder Almosenbeutel samt Inhalt abschnitt. Heute bezeichnet man im übertragenen Sinne auch einen Anbieter überteuerter Waren oder Dienstleistungen als Beutelschneider. Es handelt sich um eine abwertende Bemerkung, die im Sinne von Ausplünderung, Übervorteilung oder Nepp verstanden wird. Ob die Person als “Beutelschneider” oder deren Verhaltensweise als “Beutelschneiderei” bezeichnet wird, macht dabei vielleicht sprachlich, aber nicht sinngemäß einen Unterschied. Durch die Umschreibung des Verhaltens wird auch eine Aussage über die Person getroffen. Einer der “Beutelschneiderei” bezichtigten Person wird ein verwerfliches, rechtswidriges, hinterhältiges Verhalten vorgeworfen. Die Bezeichnung des Verhaltens eines Prozessbevollmächtigten und Anwaltes als “Beutelschneiderei” soll dessen Arbeit abwerten und diffamieren. Sie trifft ihn deshalb als Person und in seiner Berufsausübung. Dem Anwalt wird unterstellt, er sei allein auf seinen eigenen Vorteil – nämlich möglichst viele und hohe Gebühren zu erlangen – fixiert, ohne sich um die Interessen und Belange seiner Mandanten zu kümmern. Die Verwendung dieses Begriffes hat mit einer sachlichen Auseinandersetzung um die Kostentragungspflicht in erledigten sozialgerichtlichen Verfahren nichts mehr zu tun. Sie stellt deshalb eine Schmähung des Klägers dar. Gleiches gilt für die Äußerung, die (Untätigkeits-)Klagen seien “ohne materielle Interessen der Kläger” erfolgt, um “Anwaltsgebühren generieren zu können”. Damit hat der Beklagte den Begriff der “Beutelschneiderei” noch einmal allgemein verständlich ausgefüllt und umschrieben, um das aus seiner Sicht verwerfliche Verhalten des Klägers eindeutig zu benennen. Darin dass der Justiziar des Beklagten in der Presse die Verwendung des Begriffes “Beutelschneiderei” bestätigte, zum Teil bekräftigte und über den Text der Presseerklärung des Klägers hinaus das Verhalten so darstellte, als ob der Kläger aus reiner Gewinnsucht gehandelt habe, liegt auch eine Äußerung in der Öffentlichkeit. Es handelt sich deshalb um einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Klägers. Dies gilt umso mehr, als der Kläger lediglich die seinen Mandanten zustehenden Rechte aus § 88 SGG wahrgenommen hat. Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Beklagten, über Widersprüche innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Erfolgt dies nicht, steht den Betroffenen nach § 88 SGG die Möglichkeit der Erhebung der Untätigkeitsklage zu. Die Wahrnehmung dieser Rechte als “Beutelschneiderei” zu bezeichnen bzw. Gewinnsucht zu unterstellen, geht deshalb nicht nur weit an der Sache vorbei, sondern verschiebt die Verantwortungsbereiche und stellt eine Herabwürdigung des Klägers dar. Dem Justiziar des Beklagten muss auch bekannt sein, dass das Abwarten von der Entscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein zureichender Grund für das Absehen der Entscheidung über einen Widerspruch im Sinne des § 88 SGG ist7. Außerdem lag die zur Begründung der “Beutelschneiderei” unterstellte Verhaltensweise des Klägers gar nicht vor. Der Justiziar des Beklagten warf dem Kläger zu Unrecht und wider besseren Wissens vor, die Verwaltungsvorgänge wochenlang der Bearbeitung entzogen zu haben.

Als präventiver Schutz des Persönlichkeitsrechts setzt der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch voraus, dass dessen widerrechtliche Beeinträchtigung droht. Die konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor. Sie erfordert die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Weitere identische oder sinngemäße Äußerungen sind z. B. zu besorgen, wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird und die bereits erfolgten Äußerungen als angemessen erachtet werden. Die Wiederholung einer Äußerung scheint dagegen fraglich, wenn sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Situation abzeichnet, in welcher Reflektionen über die abstrakte Fragestellung zu erwarten sind, und das Thema nicht von aktueller Bedeutung ist8. Der Beklagte hat eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben und nicht zu erkennen gegeben, dass er die Äußerung unterlassen wird. Er ist weiterhin der Auffassung, dass er den Begriff der “Beutelschneiderei” zur Verteidigung seiner Rechtsposition in einem geregelten gerichtlichen Verfahren und im öffentlichen Meinungskampf weiter gebrauchen darf. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung nochmals eindeutig zum Ausdruck gebracht. Gegenüber dem Sozialgericht hat er außerdem unter Hinweis auf das Verwaltungsgericht und die Staatsanwaltschaft deutlich gemacht, an dem Begriff der “Beutelschneiderei” sei nichts auszusetzen, obwohl das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 17.09.2010 diese Frage ausdrücklich offen gelassen und die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen noch gar nicht abgeschlossen hatte.

Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch liegen damit vor.

Bei der Behauptung des Justiziars des Beklagten, der Kläger habe in sozialrechtlichen Verfahren “selbst dafür gesorgt, dass dem Landkreis die Akten über mehrere Wochen entzogen wurden”, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Durch Vorlage entsprechender Schreiben und Auszüge aus dem Postausgangsbuch der Kanzlei des Klägers steht fest, dass der Beklagte dem Kläger die Verwaltungsakten mit Schreiben vom 13.01.2010 zugeleitet hatte, die am 18.01.2010 in seinem Büro angekommen waren. Der Kläger hat die Akten dann mit Schreiben vom 20.01.2010 am 21.01.2010 an den Beklagten zurückgeschickt. Dies bestreitet der Beklagte auch nicht (mehr). Soweit er vorträgt, mit den Äußerungen sei gemeint gewesen, dass ihm die Akten insgesamt über mehrere Wochen nicht zur Bearbeitung zur Verfügung gestanden hätten, weil sie dem Sozialgericht aufgrund von in derselben Sache gestellten Eilanträgen des Klägers hätten vorgelegt werden müssen, rechtfertigt dies die Äußerungen nicht. Die eigentliche Akteneinsicht des Klägers hat nämlich nur drei Tage gedauert. Wenn dem Beklagten die Akten aufgrund der Aktenvorlage bei Gericht zur Bearbeitung nicht zur Verfügung gestanden haben, liegt das nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, sondern des Beklagten selbst. Durch Anlage von Retenten wäre er in der Lage gewesen, die Bearbeitung fortzusetzen. Durch die Äußerungen in der Presse hat der Beklagte diesen Umstand verschleiert und zu Unrecht die Verantwortung dem Kläger zuschieben wollen. Die Äußerungen in der Presse lassen ein anderes Verständnis nicht zu. Sie lauten: “…hat in Sachen der Großfamilie H. Untätigkeitsklage erhoben, obwohl er mit vorheriger wochenlanger Akteneinsicht in seinem Büro und Eilanträgen bei Gericht selbst dafür gesorgt hat, dass dem Landkreis die Akten über mehrere Wochen entzogen wurden”. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf die Richtigkeit seiner Äußerung und seiner Auslegung bestanden. Eine Unterlassungserklärung lehnte er ausdrücklich ab, so dass auch die notwendige Wiederholungsgefahr vorliegt.

Der Kläger hat deshalb auch insoweit einen Unterlassungsanspruch.

Der Widerrufsanspruch

Dem Kläger steht auch ein öffentlich-rechtlicher Widerrufsanspruch zu.

Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch wird ebenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB unmittelbar aus dem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet. Er setzt voraus, dass es sich bei der Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um eine Behauptung handelt, die für den Betroffenen ehrenrührig ist, und dass dessen Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt9. Er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Wie dargelegt liegen diese Voraussetzungen hier vor.

Da die Äußerungen des Beklagten nicht über den “üblichen” Presseverteiler des Beklagten verbreitet wurde, sondern allein in speziellen Presseorganen erfolgte, besteht der Widerrufsanspruch nur gegenüber diesen Presseorganen und gegenüber dem Kläger.

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 9. Februar 2011 – 1 A 213/10

  1. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 40 Rn.28
  2. vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 17.10.2007 – 5 A 247/06
  3. vgl. VG Regensburg, Urteil vom 10.12.2009 – RO 3 K 08.1960
  4. OVG Saarland, Beschluss vom 29.03.2007 – 1 Q 46/06, mit weiteren Nachweisen
  5. OVG Saarland, a. a. O.
  6. vgl. dazu insgesamt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98; VG Regensburg, a. a. O.
  7. siehe Meyer-Gladewig/ Keller/Leiterer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 88 Rn. 7b
  8. vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11.10.2006 – 10 K 914/06, m.w.N.
  9. vgl. VG Minden, Urteil vom 03.11.2003 – 3 K 1966/02

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Wirtschaftsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: untätigkeitsklage muster • untätigkeitsklage muster verwaltungsgericht • untätigkeitsklage verwaltungsgericht • untätigkeitsklagen • muster untätigkeitsklage • untätigkeitsklage verwaltungsgericht muster • untätigkeitsklage als leistungsklage • untätigkeitsklage mit leistungsklage • untätigkeitsklage § 914 • untätigkeitsklage verwaltungsgericht göttingen •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang