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Wein ist nicht bekömmlich

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26. August 2009 | Wirtschaftsrecht

Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich” bezeichnet werden, urteilte jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich”. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der Health-Claims-Verordnung1 für unzulässig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt diese Entscheidung.

Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich” bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, so die Koblenzer Richter, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2009 – 8 A 10579/09.OVG

  1. EU-Verordnung Nr. 1924/2006

 

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