Eine unzulässige Revision kann regelmäßig in eine Anschlussrevision umgedeutet werden.
Ohne Bedeutung hierfür ist es, ob die Revision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde1. Jedoch muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2016 – IX ZR 158/15











