Der vom Auftraggeber mit dem von ihm beauftragten Tiefbauunternehmer vereinbarte Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen kann sich auf den mit der Einweisung des Tiefbauunternehmers beauftragten Bauleiter erstrecken.
Eine solche Haftungsfreizeichnung wirkt auch zugunsten des Bauleiters als Erfüllungsgehilfen des Tiefbauunternehmers.
Auszugehen ist hierbei zunächst, so der Bundesgerichtshof in seinen Urteilsgründen, von den Auslegungsgrundsätzen, die die Rechtsprechung für die Erstreckung einer vertraglichen Haftungsbeschränkung auf Spediteure, Frachtführer und Arbeitnehmer des von der Haftungsbeschränkung begünstigten Auftragnehmers entwickelt hat. Eine derartige Erstreckung der Haftungsbeschränkung setzt voraus, dass der Dritte eine besondere Nähe zum Vertrag aufweist und dass es Vertragszweck und Interessenlage gerechtfertigt erscheinen lassen, die Haftungsbeschränkung auch ihm zugute kommen zu lassen. Die Einschaltung des Dritten in die Vertragsabwicklung muss typisch und für den Vertragspartner erkennbar sein1.
Es erscheint nicht fernliegend, diese Grundsätze auch für die Auslegung von Verträgen heranzuziehen, in denen die Haftungsbeschränkung nicht die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sondern solche Dritte begünstigen kann, die der Auftraggeber zur Erfüllung von Obliegenheiten oder Verpflichtungen heranzieht, die er dem Auftragnehmer gegenüber übernommen hat. Denn auch in diesem Fall wird der Dritte im Pflichtenkreis des von der Freizeichnung Begünstigten tätig. Nur deshalb ist es zu der Pflichtverletzung gekommen, die ihm vorgeworfen wird. Es erscheint jedenfalls unter den genannten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen, einen solchen Dritten ebenso beschränkt haften zu lassen wie den Vertragsschuldner selbst2. Hat dieser im Innenverhältnis eine Haftung ausgeschlossen, so ist die Folge einer solchen Erstreckung der Haftungsbeschränkung, dass auch der Dritte dem anderen Vertragspartner nicht im Innenverhältnis haftet. Dass damit der Innenausgleich unter Nachunternehmern ausgeschlossen wer-den kann, die ein Hauptunternehmer einsetzt, ist die Folge der Haftungsbeschränkung und nicht, wie die Revision meint, ein Grund, diese nicht annehmen zu können. Die Interessen des Vertragspartners werden durch eine derartige Erstreckung der Haftungsbeschränkung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wäre der Begünstigte selbst im übernommenen Pflichtenkreis tätig geworden und hätte er keinen Erfüllungsgehilfen eingeschaltet, würde die Haftungsbeschränkung ohne weiteres zu seinen Gunsten eingreifen. Der Vertragspartner könnte also keinen Innenausgleich verlangen. Ihm die Möglichkeit des Innenausgleichs über den Erfüllungsgehilfen zu eröffnen, erscheint bei Abwägung der jeweiligen Interessen nicht gerechtfertigt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2009 – VII ZR 172/08











