Nicht nur der Vermieter, sondern auch der Wohnungsverwalter haftet einem Mietinteressenten auf Schadensersatz, den er wegen seiner Hautfarbe als Mieter ablehnt. So hat heute das Oberlandesgerichts Köln einen in Aachen ansässigen Immobilienverwalter zur Zahlung von 5.056,- € Geldentschädigung und Schadenersatz verurteilt, weil er als verantwortlich dafür angesehen wurde, dass ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückgewiesen wurde.
Das Wohnung suchende Paar hatte sich im Jahr 2006 auf eine Annonce des Wohnungsverwalters gemeldet, weil es nach Aachen umziehen wollte und sich für eine Besichtigung der Wohnung interessierte. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das afrikanische Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Anders noch als das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Aachen bejahte das Oberlandesgericht Köln die Schadensersatzhaftung des Wohnungsverwalter. Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet“, habe die für den Wohnungsverwalter tätige Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als „Neger“ sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend.
Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung sowie eine mögliche Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, so das OLG, dass diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren; die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen.
Nach Auffassung des OLG Köln konnte sich der Immobilienverwalter auch nicht damit verteidigen, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient; die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt gewesen. Alle Mietinteressenten mussten sich bei ihm melden; grundsätzlich habe auch die Durchführung der Besichtigungstermine zu seinem Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, werde diese sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch für deren Verhalten hafte.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Oberlandesgericht Köln nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten erkannt, sondern auch eine Art Schmerzensgeld zugebilligt, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Afrikaner besonders schwerwiegend gewesen sei.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19. Januar 2010 – 24 U 51/09











