Drittwiderklage – und die Verknüpfung der Klagegegenstände

Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können.

Drittwiderklage – und die Verknüpfung der Klagegegenstände

Dieses Ziel kann mit der isolierten Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden1.

Entscheidend sind also die enge Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegenstand der Widerklage und die fehlende Beeinträchtigung schützenswerter Interessen des Widerbeklagten2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2016 – IX ZR 161/15

  1. BGH, Urteil vom 13.03.2007 – VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 10; Beschluss vom 07.02.2013 – IX ZR 186/11, IPRspr 2013, Nr. 177, 385, 386 f[]
  2. BGH, Urteil vom 13.03.2007, aaO Rn. 13; Beschluss vom 07.02.2013, aaO; Urteil vom 07.11.2013 – VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16[]

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