Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt aber nach § 1944 Abs. 2 BGB erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Allgemein setzt Kenntnis ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann.
Entscheidend ist hier die Kenntnis der Erben vom Grunde der Berufung. Es ist im Ausgangspunkt allgemeine Meinung, dass der Erbe Kenntnis von dem konkreten einschlägigen Berufungsgrund (Gesetz, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag) haben muss1.
Nach der Rechtsprechung gelten in dem hier einschlägigen Fall gesetzlicher Erbfolge folgende Grundsätze: Kenntnis vom Berufungsgrund ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist2.
Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, also auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit des fraglichen Erben und dessen subjektive Sicht an3. So haben die Oberlandesgerichte Rostock und Zweibrücken in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt, dass dem Erben die Kenntnis von seiner Berufung fehlen kann, wenn die Bande innerhalb der Familie vor dem Erbfall längere Zeit abgerissen waren und er deshalb zu der Frage, ob der Erblasser ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, auf bloße Mutmaßungen ohne realen Hintergrund angewiesen ist. Dabei kann die abgerissene Familienbande es aus der Sicht des Erben nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Erblasser ihn durch letztwillige Verfügung ausschließen wollte und ausgeschlossen hat.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 Wx 96/15
- MünchKomm-BGB/Leipold, BGB, 6. Aufl., § 1944 Rn. 3[↩]
- OLG Rostock NJW-RR 2012, 1356 und FamRZ 2010, 1597; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619; BayObLG NJW 1953, 1431; Erman/Schmidt, BGB, 14. Aufl., § 1944 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Leipold, aaO., § 1944 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 1944 Rn. 4[↩]
- BGH WM 1968, 542, in 26 und 27; OLG Rostock FamRZ 2010, 1597; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594[↩]










