Ein erweiterter Platzbedarf eines Mieter (hier: einer Zahnarztpraxis) begründet nicht das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes i.S.d. § 543 BGB.
Das Verwendungsrisiko für die Mieträume liegt bei den Mietern1.
Dass sich im Laufe der Jahre ein erhöhter Platzbedarf für die Praxis ergeben hat, kann ebenso wenig eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen wie der von Umstand, infolge neuer Hygienerichtlinien sei die Auflage zu erwarten, dass das Labor geschlossen werden müsste. Unabhängig davon, dass ein entsprechendes behördliches Eingreifen bislang nicht erfolgt ist und ein Mangel der Mietsache damit nicht vorliegt2, könnte hiervon im vorliegenden Fall allenfalls ein Teilbereich der Labortätigkeit betroffen sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 – XII ZR 114/14











