Der Vollstreckungsgläubiger hat nach Ansicht des Amtsgerichts Stralsund die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung als Auslagen zu tragen1.
Tatsächlich ist umstritten, ob die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner dem Gläubiger auferlegt werden können, wobei mittlerweile im Wesentlichen nicht mehr streitig ist, dass diese Kosten dem Gläubiger jedenfalls nicht als Gebühr auferlegt werden können. Nach wie vor streitig und davon zu trennen ist aber, ob die Zustellkosten dem Gläubiger als – zurechenbar veranlasste – Auslagen auferlegt werden können. Ein nicht unerheblicher Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung verneint auch dies mit der Begründung, die Eintragungsanordnung liege allein im öffentlichen Interesse, nicht im individuellen Interesse des Vollstreckungsgläubigers2.
Das Amtsgericht Stralsund teilt diese Einschätzung nicht:
Die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis mag zwar – für sich betrachtet – allein oder zumindest primär im Allgemeininteresse liegen und nicht im Interesse des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers. Mit dem allein seiner Disposition unterliegenden Betrieb des Vollstreckungsverfahrens setzt der Gläubiger aber die notwendige gesetzliche Bedingung dafür, dass es überhaupt zum Eintragungsverfahren kommt; er veranlasst daher zurechenbar auch das Eintragungsverfahren und ist dementsprechend für in diesem Rahmen anfallende Auslagen haftbar, zumal der maßgebliche Kostentatbestand des GvKostG-KV – dortige Ziffer 701 – seiner Formulierung nach keinen Anhaltspunkt dafür liefert, der Gläubiger solle nur die Kosten einer Zustellung tragen, die er unmittelbar und ggf. im eigenen Interesse beantragt habe. Insoweit schließt sich das Amtsgericht Stralsund der Auffassung u.a. des Landgerichts Neubrandenburg3 an.
Amtsgericht Stralsund, Beschluss vom 24. August 2016 – 73 M 79/16











