Muss ein Rechtsanwalt, der in einem Strafprozess als Verteidiger auftritt, in der Hauptverhandlung zu seiner Robe auch eine (weiße) Krawatte tragen oder nicht? Mit dieser (überlebens-)wichtigen Frage mussten sich in Mannheim nun gut ein halbes Dutzend Juristen befassen, nachdem ein Amtsrichter mehrfach Rechtsanwälte ohne entsprechende Krawatte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen hatte.
Eine erste Entscheidung fällte die 4. Strafkammer des Landgerichts Mannheim am Ende Januar und stellte auf die Beschwerde des betroffenen Mannheimer Rechtsanwalts fest, dass dessen Zurückweisung in einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter als anwaltlicher Beistand des Nebenklägers rechtswidrig war.
Das Amtsgericht Mannheim hatte seine Entscheidung – gestützt auf eine Rechtsverordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 01.07.1976 – damit begründet, dass der Anwalt unter seiner geschlossenen Robe zwar einen Anzug und ein Hemd in dezenter Farbe, nicht aber eine Krawatte getragen und sich auch nicht dazu bereit gefunden hatte, eine ihm von dritter Seite angebotene Krawatte anzulegen. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht ist mittlerweile durch eine Einstellung abgeschlossen worden.
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung betont, dass das Tragen einer Krawatte zur Anwaltsrobe – gestützt auf einen breiten Konsens zwischen Justiz und Anwaltschaft – auch heute noch der Realität des Alltags der hiesigen Strafgerichte entspricht.
Ausdrücklich offen gelassen hat die Kammer, ob die Rechtsverordnung des Justizministeriums überhaupt noch als Ermächtigungsgrundlage für die Zurückweisung herangezogen werden konnte, oder ob diese Vorschrift mittlerweile durch § 20 BORA verdrängt wird, aus dem sich gerade keine Verpflichtung zum Tragen einer Krawatte ergebe. Eine Entscheidung dieser Frage bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht, da die Zurückweisung jedenfalls ermessenfehlerhaft und damit rechtswidrig war. Nach Ansicht der Kammer hatte das Amtsgericht insbesondere nicht in ausreichender Weise berücksichtigt, dass die Wirkungen der Zurückweisung vor allem auch den Nebenkläger trafen, der nunmehr – jedenfalls was seine rechtliche Beratung anbelangte – weitgehend auf sich allein gestellt gewesen war, zumal der Anwalt in geschlossener Robe auftrat und seine darunter getragene Kleidung nicht dazu angetan erschien, die Würde des Gerichts in Frage zu stellen.
Heute hat dann die 14. Strafkammer des Landgerichts Mannheim mit zwei weiteren Beschlüssen die beiden weiteren noch beim Landgericht anhängigen Beschwerdeverfahren im sog. Krawattenstreit zum Abschluss gebracht. In den beiden von der 14. Strafkammer zu entscheidenden Fällen hatte das Amtsgericht Mannheim im Oktober 2008 in zwei Hauptverhandlungen in Bußgeldsachen den jeweiligen Verteidiger des Betroffenen mit der Begründung zurückgewiesen, dass er unter seiner geschlossenen Robe keine Krawatte getragen habe. Die 14. Strafkammer hat auf die Beschwerde des jeweiligen Rechtsanwaltes nunmehr festgestellt, dass die Zurückweisung rechtswidrig war.
In seiner Begründung ließ die Kammer – wie bereits auch Ende Januar die 4. Strafkammer des Landgerichts Mannheim in einem ersten Fall – ausdrücklich offen, ob die Rechtsverordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 01.07.1976, auf die das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hatte, überhaupt noch als Ermächtigungsgrundlage für die Zurückweisung herangezogen werden konnte, oder ob diese Vorschrift mittlerweile durch § 20 BORA verdrängt wird, aus dem sich gerade keine Verpflichtung zum Tragen einer Krawatte ergebe. Eine Entscheidung dieser Frage bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht, da in beiden Fällen die Zurückweisung jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.
Nach Ansicht der Kammer sei die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung getragene Kleidung nicht geeignet gewesen, die Würde des Gerichts in Frage zu stellen. Der äußere Sitzungsablauf sei durch die Kleidung, wenn überhaupt, nur geringfügig gestört worden. Demgegenüber seien der erhebliche Eingriff in die Berufsfreiheit des Verteidigers und der Anspruch des Betroffenen auf Wahrnehmung seiner Rechte durch einen Anwalt seines Vertrauens zu beachten gewesen. Diese beiden gewichtigen Umstände habe das Amtsgericht jedoch nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Das eine Verfahren ist bereits durch Urteil abgeschlossen worden, nachdem sich der Betroffene nach Zurückweisung seines Verteidigers bereit erklärt hatte, auch ohne diesen weiter zu verhandeln. Das andere Verfahren ist nach der Zurückweisung des Verteidigers ausgesetzt worden, so dass demnächst ein neuer Termin bestimmt werden wird.
Mit diesen Beschlüssen findet sich das Landgericht Mannheim im Übrigen in guter Gesellschaft. Denn ähnlich hatte auch bereits das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitsgericht einen Rechtsanwalt von der Sitzung ausgeschlossen hatte, der keine Robe angezogen hatte.
Landgericht Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 4 Qs 52/08
Landgericht Mannheim, Beschlüsse vom 6. Februar 2009 – 14 Qs 40/08 u.a.











