PKH für einen Wiedereinsetzungsantrag

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einen Verfahrensantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Gesetz nicht vorgesehen.

PKH für einen Wiedereinsetzungsantrag

Prozesskostenhilfe darf vielmehr nach § 114 ZPO nur für die gesamte Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt werden.

Darunter ist, wie sich aus § 119 Satz 1 ZPO ergibt, der „Rechtszug“ zu verstehen1. Der Begriff Rechtszug ist kostenrechtlich gemeint, nämlich jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den noch nicht geprüft werden konnte, ob die Rechtsverfolgung oder verteidigung genügend aussichtsreich und nicht mutwillig ist2. Voraussetzung ist immer, dass eine gesonderte, von der Beurteilung des Hauptverfahrens unabhängige Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht möglich ist3.

Dies ist bei einem Wiedereinsetzungsantrag nicht der Fall. Die Wiedereinsetzung löst auch keine besonderen Gebühren aus4.

Da der Antrag daher aussichtslos ist, kommt auch die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. August 2016 – IV ZR 491/15

  1. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. § 114 Rn. 4; OLG Köln, MDR 1988, 588[]
  2. vgl. Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 1; BGH FamRZ 2004, 1707 unter – II 4[]
  3. OLG Köln aaO[]
  4. Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 30[]