Wird durch ein Gericht ein Antrag nicht beschieden oder eine Eingabe nicht beantwortet, kann dies zu einem i.S.v. § 198 GVG entschädigungspflichtigen Nachteil führen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Antwort des angerufenen Gerichts deshalb entbehrlich ist, weil der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde. Diese Verfahrensweise (sog. „Bescheidlosstellung“) setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Eingaben jeweils sachlich prüft, mindestens einmal beschieden und sodann angekündigt hat, weitere gleichgerichtete Eingaben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zukünftig unbeachtet zu den Akten zu nehmen.

§ 198 Abs. 1 GVG bestimmt, dass derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, entschädigt wird. Dabei richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Im vorliegend entschiedenen Verfahren liegt eine ungemessene Verfahrensdauer nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht vor. Das Landgericht hat den Antrag vom 30.12.2010 zeitnah, nämlich bereits am 24.02.2011, geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass er – mangels neuer Tatsachen – erneut keine Aussicht auf Erfolg haben würde.
Dass der Antragsteller hiervon nicht benachrichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat ein Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf eine Beantwortung seiner Eingabe, so dass schon das Nichtbescheiden eines Antrags oder das Nichtbeantworten einer Eingabe zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen kann; dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Antwort des angerufenen Gerichts deshalb entbehrlich ist, weil der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde.
So liegt der vorliegende Fall:
Der Antragsteller, bei dem bereits in dem gegen ihn geführten Strafverfahren querulatorische Neigungen nicht ausgeschlossen werden konnten1, hat seinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers für ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren seit dem Jahr 2002 unzählige Male wiederholt und hat gerichtliche Hinweise und Entscheidungen in keinem einzigen Fall akzeptiert. Dabei hat er keineswegs neue Argumente vorgebracht, sondern hat an seiner Sichtweise hartnäckig und unbelehrbar festgehalten. Durch die zahlreichen Anträge, Eingaben und Beschwerden sind die Akten mittlerweile (seit dem zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Göttingen) um weitere 11 Bände angewachsen.
Dieses Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich einzuordnen, weil durch die immer gleichen Wiederholungen seiner Anträge die Justiz sinnlos beschäftigt werden soll und beschäftigt worden ist. Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf weitere Antworten deswegen verwirkt.
Eine vernünftige Rechtsauffassung erlaubt – und verlangt zur Ressourcenschonung sogar – dass der Richter als querulatorisch einzuordnende Eingaben nach einer vorherigen sachlichen Bescheidung und einer entsprechenden Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zukünftig unbeachtet zu den Akten nimmt2.
Die vom Landgericht angewandte Verfahrensweise ist daher nicht zu beanstanden und hat insbesondere das Verfahren nicht verzögert, weil hinsichtlich des Verfahrensabschlusses auf den – intern gebliebenen – Vermerk vom 24.02.2011 abzustellen ist.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 5. September 2013 – 6 SchH 267/13