Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen – und die Beteiligung an ihrer gerichtlichen Kontrolle

Nach § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt oder die Rechtsverordnung erlassen hat, kraft Gesetzes zu beteiligen. Im Übrigen bestimmt sich die Beteiligung nach § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG, der entsprechend anzuwenden ist. Die Beteiligung richtet sich dementsprechend nach materiellem Recht und setzt voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 98 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden. Eine nur mittelbare Betroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus1.

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen – und die Beteiligung an ihrer gerichtlichen Kontrolle

Hiernach sind Beteiligte zunächst diejenigen, die einen Antrag gestellt haben2.

Stets zu beteiligen sind weiterhin die Tarifvertragsparteien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, der für allgemeinverbindlich erklärt bzw. durch Rechtsverordnung erstreckt wurde. Dies ergibt sich schon aus ihren Antragsrechten nach § 5 TVG, §§ 7, 7a AEntG und § 3a AÜG. Sie sind unmittelbar in ihrer Rechtsstellung als Antragsteller berührt, wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung für (un)wirksam erklärt würde3.

Nicht zu beteiligen sind hingegen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die zwar vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung erfasst werden, aber keinen eigenen Antrag gestellt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie im Verfahren zum Erlass der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung eine Stellungnahme abgegeben haben bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten. Für die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit in der Rechtsstellung genügt dies nicht4. Soweit sie tarifgebunden sind, werden ihre Interessen durch die beteiligten Tarifvertragsparteien in das Verfahren eingebracht. Handelt es sich um Außenseiter, die der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung positiv gegenüberstehen, werden ihre Interessen ebenfalls durch die Tarifvertragsparteien vertreten. Soweit sich Außenseiter gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung wenden, können sie dies in jeder Lage des Verfahrens durch einen eigenen Antrag tun, für den nur geringe Hürden bestehen5. Die Beschränkung der nach § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden Stellen ist im Übrigen auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten. Das Verfahren kann sein Ziel, in angemessener Zeit Rechtssicherheit über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung zu schaffen6, nur dann erreichen, wenn seine Durchführung nicht durch die Beteiligung einer Vielzahl von anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet ist. Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ohne dass sie einen Antrag gestellt haben, in ein solches Verfahren – gegebenenfalls noch in ständigem Wechsel – einzubeziehen wären7.

Aus denselben Gründen kommt eine Beteiligung konkurrierender Tarifvertragsparteien nicht in Betracht, sofern sie keinen eigenen Antrag gestellt haben8. Hinzu kommt, dass ohne eine entsprechende Antragstellung für das Gericht oftmals nicht erkennbar wäre, ob nach Satzungslage und Gestaltungwillen der Koalition überhaupt eine Konkurrenzsituation besteht.

Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der Parteien eines nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausgesetzten Verfahrens; auch diese sind nicht von Amts wegen zu beteiligen. Etwas anderes gilt nur für die Partei, die einen Antrag nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG gestellt hat. Auch in einem solchen Fall bedarf es aber keiner Beteiligung der jeweiligen Gegenpartei, solange diese keinen Antrag stellt9.

Ebenso wenig kommt – außerhalb von § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG – die Beteiligung einer aufgrund des erstreckten Tarifvertrags errichteten gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien in Betracht. Diese ist lediglich ausführendes Organ zur Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ohne insoweit eigene Rechte geltend machen zu können10.

Die Beteiligung an einem Beschlussverfahren ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen.

Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden. Insoweit gelten die zum Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG entwickelten Grundsätze entsprechend11.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 48/15

  1. vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 11.06.2013 – 1 ABR 33/12, Rn. 13, BAGE 145, 205; 14.12 2010 – 1 ABR 19/10, Rn. 58, BAGE 136, 302[]
  2. BAG 11.06.2013 – 1 ABR 33/12, Rn. 14, BAGE 145, 205; GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 36[]
  3. ähnlich zur Frage einer Normerlassklage bei abgelehnter Allgemeinverbindlichkeitserklärung: BVerwG 3.11.1988 – 7 C 115.86, zu 4 der Gründe, BVerwGE 80, 355; ebenso Düwell/Lipke/Reinfelder § 98 Rn. 12; GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 39; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 8; Maul-Sartori NZA 2014, 1305, 1309; Walker JbArbR Bd. 52 S. 107; aA ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 5; noch enger NK-GA/Ulrici § 98 ArbGG Rn. 6: Kreis durch § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG abschließend bestimmt[]
  4. ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 5[]
  5. GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 40[]
  6. vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 29[]
  7. vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 14.12 2010 – 1 ABR 19/10, Rn. 60, BAGE 136, 302; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG 10.03.2014 – 1 BvR 1104/11[]
  8. GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 40; aA Maul-Sartori NZA 2014, 1305, 1309; Walker JbArbR Bd. 52 S. 107[]
  9. aA Maul-Sartori NZA 2014, 1305, 1309[]
  10. vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 1 ArbGG: BAG 29.06.2004 – 1 ABR 14/03, zu B I 1 der Gründe, BAGE 111, 164[]
  11. vgl. dazu BAG 5.10.2010 – 1 ABR 88/09, Rn. 17, BAGE 136, 1[]