Behandlung nach der Synergetik-Methode

Die Behandlung nach der Synergetik-Methode stellt nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar.

Behandlung nach der Synergetik-Methode

Der Kläger versteht sich als Begründer der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings. Dabei sollen – so die Eigendarstellung – während einer sog. Innenweltreise durch eine Veränderung der neuronalen Informationsstruktur des Gehirns Selbstheilungskräfte mobilisiert werden. Anwendbar sei die Methode bei nahezu allen seelischen und körperlichen Krankheiten, auch bei schweren oder vermeintlich unheilbaren Erkrankungen wie Krebs. Gemeinsam mit der Klägerin eröffnete der Kläger im Jahr 2004 in Goslar ein Informationscenter, in dem die Synergetik-Methode angeboten wurde. Die beklagte Behörde untersagte ihnen diese Tätigkeit mit der Begründung, es handele sich um Ausübung der Heilkunde, die ohne eine Heilpraktikererlaubnis strafbar sei. Die dagegen geführten Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig1 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts2 bestätigt. Die Anwendung der Synergetik-Methode sei Ausübung der Heilkunde. Die Kläger erweckten in ihren Eigendarstellungen den Eindruck, Krankheiten mit wissenschaftlich begründeten Methoden heilen zu können. Dass die Methode auf eine Selbstheilung durch die Patienten abziele, ändere nichts daran, dass die Kläger in den Therapie-Sitzungen zum Zweck der Heilbehandlung tätig würden, indem sie die Patienten in einen Zustand der Tiefenentspannung versetzten und sie auf der „Innenweltreise“ begleiteten. Anders als sog. Geistheiler oder Wunderheiler präsentiere sich die Synergetik als Ersatz für eine ärztliche Behandlung; denn sie nehme für sich in Anspruch, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können, weil sie nicht nur die Symptome bekämpfe, sondern den „Krankheitshintergrund“ auflösen könne. Von der Tätigkeit gingen unmittelbare Gefährdungen für Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen aus; zudem bestehe die Gefahr, dass Patienten von einem notwendigen Arztbesuch abgehalten würden. Da die Kläger somit Heilkunde ausübten, ohne als Ärzte bestallt zu sein, benötigten sie eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, zu deren Erlangung eine Prüfung über Grundkenntnisse der Heilkunde abgelegt werden müsse. Diese gesetzlichen Vorgaben dienten dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Die Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 GG werde dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 28.09 (3 C 29.09)

  1. VG Braunschweig – 5 A 133/04 und 5 A 102/04[]
  2. Nds. OVG – 8 LC 9/07 und 8 LC 6/07[]