Beweisantritt

Zum Beweisantritt muss die Partei die zu beweisende erhebliche Tatsache und das Beweismittel bestimmt bezeichnen. Mehr darf nicht gefordert werden1.

Beweisantritt

Einer Partei darf nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann.

Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt.

Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte, gerechtfertigt werden können2.

Das Gesetz verlangt nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen das Zeugen gestellten Behauptung habe3. Für das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Beweisantrags ist es gerade nicht erforderlich, dass die Partei das Beweisergebnis im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung wahrscheinlich macht4.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, die der direkten Wahrnehmung durch den Zeugen naturgemäß entzogen sind5.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die Beweispersonen ersichtlich über Äußerungen der Käuferin anlässlich der Vertragsverhandlungen vernommen werden sollen6. Im Übrigen hat die Klägerin durch den Hinweis auf die bereits im zweiten Quartal des Jahres 2006 geführten Vertragsverhandlungen und den fehlenden Zeitdruck durchaus Indizien bezüglich der inneren Willensrichtung der Käuferin vorgetragen. Auch die Kaufpreiszahlung Ende März 2007 legt als Beweisanzeichen nahe, dass eine Vollziehung des Vertrages bereits bis Ende des Jahres 2006 möglich war. Bei dieser Sachlage, die keinen Anhalt für einen Vortrag ins Blaue erkennen lässt, musste der angetretene Beweis erhoben werden. Soweit das Berufungsgericht meint, der Umstand, dass sich die Vertragsverhandlungen über mehrere Monate hinzogen und die Käuferin die Kaufpreiszahlung finanzieren musste, spreche gegen die Behauptung der Klägerin, handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.

Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen7. Darum können für einen Klageantrag, sofern nicht eine bewusste Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) gegeben ist, in tatsächlicher Hinsicht widersprechende Begründungen gegeben werden, wenn das Verhältnis dieser Begründungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden8.

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZR 195/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 01.12 1971 – VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250[]
  2. BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337, 338[]
  3. BGH, Urteil vom 01.12 1971 – VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250; vom 13.07.1988 – IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529[]
  4. BVerfG, NJW 2003, 2976, 2977[]
  5. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 44 mwN; vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12, WM 2014, 1382 Rn. 43[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1992 – VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489 f[]
  7. BGH, Urteil vom 05.07.1995 – KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341; Beschluss vom 06.02.2013 – I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11[]
  8. BGH, Urteil vom 25.01.1956 – V ZR 190/54, BGHZ 19, 387, 390; vom 20.05.1987 – VIII ZR 282/86, NJW-RR 1987, 1318; vom 19.06.1995 – II ZR 255/93, NJW 1995, 2843, 2845 f; Saenger/Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 138 Rn. 2; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 138 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 138 Rn. 12[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2013, aaO[]