Der noch zu verlegende Glasfaseranschluss – und der Beginn der Mindestvertragslaufzeit

§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist – wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB – auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen1.

Der noch zu verlegende Glasfaseranschluss – und der Beginn der Mindestvertragslaufzeit

In dem hier vom Bundesgerichshof entschiedenen Fall nimmt der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragene Verein das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen an Unternehmen und Verbraucher erbringt, auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in Anspruch:

[26.1]

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, haben alle Verträge öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die ein Verbraucher oder Unternehmen nach § 71 Abs. 3 TKG (siehe Ziffer 22.2) schließt, eine anfängliche Laufzeit („Mindestlaufzeit“) von 12 oder 24 Monaten (je nach der getroffenen Vereinbarung) und können in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt jeweils unberührt. Die Mindestlaufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem vom Kunden auszufüllenden Auftragsformular. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses des Kunden.“

Die diese Klausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen legte die Telekommunikationsunternehmerin einer Verbraucherin zum Abschluss eines Vertrags über einen von der Telekommunikationsunternehmerin noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) mit einer Laufzeit von 24 Monaten vor.

Der Verbraucherschutzverein hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Telekommunikationsunternehmerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt2. Die hiergegen gerichtete Revision der Telekommunikationsunternehmerin hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:

Dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 UKlaG anspruchsberechtigten Verbraucherschutzverein steht gegen die Telekommunikationsunternehmerin gemäß § 1 UKlaG der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel in Bezug auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern zu. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt. Die von der Telekommunikationsunternehmerin gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel ist gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam.

Die von dem Verbraucherschutzverein angegriffene Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB.

Das Oberlandesgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Klausel um eine von der Telekommunikationsunternehmerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB unterliegt.

Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dies trifft auf die angegriffene Klausel zu.

Zutreffend ist das Hanseatische Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB anwendbar ist. Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstverträge3 und haben damit die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand.

Soweit die Telekommunikationsunternehmerin dem entgegenhält, bei einem investitionsintensiven Vertrag über die erstmalige Herstellung von Breitbandkabelanschlüssen wie auch bei dem Vertrag, der Anlass für das vorliegende Verfahren war, überwiege das Gebrauchsüberlassungselement, sodass § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB von vornherein nicht anzuwenden sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass diese Norm auf Gebrauchsüberlassungsverträge nicht anwendbar ist4. Ob § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB daher auch auf typengemischte Verträge, bei denen das Gebrauchsüberlassungselement überwiegt und mit den übrigen Leistungspflichten eine wirtschaftliche Einheit bildet, nicht anwendbar ist5, kann offenbleiben, denn bei dem hier streitauslösenden Vertrag steht – entgegen der Auffassung der Revision – die physische Herstellung eines Glasfaseranschlusses und dessen Gebrauchsüberlassung nicht im Vordergrund. Die Herstellung des Anschlusses ist nach der Vertragsgestaltung vielmehr lediglich eine Vorarbeit für die von der Telekommunikationsunternehmerin geschuldeten Telekommunikationsdienstleistungen6.

Dies folgt insbesondere daraus, dass die Telekommunikationsunternehmerin keine Verpflichtung zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses übernommen hat. Zwar enthalten die Vertragsunterlagen auch Vertragselemente, die zunächst die erstmalige Herstellung einer technischen Infrastruktur regeln. Diese „Elemente“ sind jedoch allein Gegenstand der gesonderten Grundstücks- und Gebäudenutzungsvereinbarung, in der sich die Telekommunikationsunternehmerin nicht zur Herstellung der Infrastruktur und deren Gebrauchsüberlassung verpflichtet hat und die eine abweichende Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsmöglichkeit frühestens 20 Jahre nach betriebsbereiter Bereitstellung der Infrastruktur vorsieht. Damit korrespondiert die Regelung in Nr. 26.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht, wenn die Telekommunikationsunternehmerin „(aus welchen Gründen auch immer) den Adresspunkt des Kunden nicht an das Netz anschließt“. Zudem hat sich die Telekommunikationsunternehmerin in Nr. 26.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall vorbehalten, dass „die Gestattung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer nicht erteilt wird, endet oder die [Telekommunikationsunternehmerin] das Recht zur Versorgung des betreffenden Grundstücks verliert“.

Dieses Verständnis der Vertragsbedingungen wird durch die Umstände des konkreten Falls bestätigt. So ist in dem an die Verbraucherin versandten Schreiben darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Telekommunikationsunternehmerin das Netz „aufgrund zu geringer Nachfrage nicht ausbauen“ werde.

Vor dem Hintergrund, dass die Telekommunikationsunternehmerin eine Verpflichtung zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses und damit zu dessen Gebrauchsüberlassung nicht übernommen hat, ist kein Raum für die Annahme, hierin den Schwerpunkt des Vertrags zu sehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Angaben der Telekommunikationsunternehmerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, dass bei einer gesonderten Berechnung für den Anschluss eine Gebühr von 500 € beziehungsweise „bei Berücksichtigung auch des wirtschaftlichen Risikos und bei einer Amortisierung der Kosten … von 1.500 bis 2.000 €“ anfiele.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.02.19937 folgt nichts anderes. Diese betraf einen „Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse“ mit mietvertraglichem Charakter und damit eine gänzlich anders gelagerte Vertragsgestaltung.

Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass die Laufzeit im Sinne des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB mit Vertragsschluss beginnt8. Dem in der angegriffenen Klausel als „Laufzeit“ vorgesehenen Zeitraum ist daher die Zeit zwischen Vertragsschluss und Herstellung und/oder Freischaltung des Anschlusses hinzuzurechnen. Dies wird bei einer vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten zwangsläufig zu einer 24 Monate überschreitenden Gesamtlaufzeit führen. Letzteres ist aber auch im Fall der Vereinbarung einer Laufzeit von nur zwölf Monaten, auf den die Klausel ebenfalls anwendbar ist, nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob die Klausel, die insoweit nicht unterscheidet, bei Abschluss eines Erstvertrags oder einer Vertragsverlängerung zur Verwendung gelangt9.

Schließlich erdrängt § 56 Abs. 1 TKG als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen ist.

Dem Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien lässt sich für eine derartige Spezialität nichts entnehmen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass mit der Vorgängerregelung des § 43b Satz 1 TKG in der ab dem 10.05.2012 geltenden Fassung lediglich deshalb eine „gesonderte[…] und damit über § 309 Nr. 9a BGB hinausgehende[…] Regelung“ zur Vertragslaufzeit geschaffen werden sollte, weil diese Vorschrift „individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten … nicht umfasst“10. Geht eine Regelung in ihrem Anwendungsbereich über eine andere „hinaus“, so geht sie ihr aber nicht im Sinne einer Spezialität „vor“.

Dass der Gesetzgeber zu § 56 Abs. 3 TKG ausgeführt hat, dieser sei eine spezialgesetzliche Regelung zu § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB11, besagt (jedenfalls) nichts Gegenteiliges. Sofern hiermit eine Spezialität im engeren Sinne zum Ausdruck gekommen sein sollte, liegt ein Gegenschluss – dass es sich also bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, für den es eine entsprechende Begründung nicht gibt, anders verhält – näher als der Gedanke, diese Begründung zu verallgemeinern und auf § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB zu übertragen12.

Auch aus systematischen Erwägungen lässt sich ein Vorrang von § 56 Abs. 1 TKG gegenüber § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht herleiten. Ein solcher Vorrang ergäbe nur dann Sinn, wenn das in § 56 Abs. 1 TKG normierte Verbot enger gefasst wäre als jenes des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Dies ist indes nicht der Fall.

Für Folgeverträge hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass im Rahmen des § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist13. Soweit der Bundesgerichtshof dort offengelassen hat, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, beantwortet er diese Frage nunmehr dahin, dass dies ein abweichendes Verständnis nicht zu rechtfertigen vermag14.

§ 56 Abs. 2 TKG sieht eine Ausnahme von den Laufzeitregelungen in § 56 Abs. 1 TKG für Verträge vor, die „nur“ die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen.

Hieraus folgt, dass Verträge, die neben der Herstellung der physischen Verbindung auch Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des § 56 Abs. 1 TKG zum Gegenstand haben, von dieser Ausnahme nicht umfasst sind.

Auch eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 2 TKG auf die hier vorliegende Vertragsgestaltung ist nicht möglich. Zwar sind Ausnahmevorschriften nicht generell einer Analogie entzogen15. Es fehlt aber bereits an der für eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 2 TKG erforderlichen Gesetzeslücke. Ob eine derartige Lücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorhanden ist, die im Weg der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein16.

Eine derartige Regelungsabsicht lässt sich nicht feststellen. Wie die Revision insoweit zutreffend sieht, hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG für den Anbieter der Infrastruktur eine Möglichkeit geschaffen, „planbare Einkünfte generieren zu können“, „damit sich die vorfinanzierte Investition … amortisieren kann“.

Damit hat der Gesetzgeber den Besonderheiten des fraglichen Marktes Rechnung getragen. Für die Auffassung, dies sei nur für „eine einzige Art der Amortisation“ eine Lösung und es sollte dem Anbieter der Infrastruktur daneben zusätzlich möglich sein, seine Kosten durch ein erhöhtes Entgelt für Telekommunikationsdienste nach Fertigstellung des Anschlusses über den Zeitraum des § 56 Abs. 1 TKG hinaus zu amortisieren, ergeben sich – wie dargelegt – weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte. Die Einräumung einer solchen Möglichkeit bedürfte einer Gesetzesänderung.

Aufgrund dessen lässt es sich auch nicht begründen, teleologisch das Verbot des § 56 Abs. 1 TKG einschränkend oder die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 TKG erweiternd auszulegen.

Schließlich spricht gegen eine bestimmte Erstverträge ausnehmende Auslegung des § 56 Abs. 1 TKG, dass die Umsetzung einer Richtlinie es erfordert, dass die sich hieraus ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen17. Diese Klarheit wird aber gefährdet, wenn eine Norm, die der Umsetzung einer Richtlinie dient, im Hinblick auf unterschiedliche Fallgestaltungen unterschiedlich ausgelegt wird.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sah der Bundesgerichtshof als nicht veranlasst an. Dies folgt für den BGH schon daraus, dass die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in Art. 105 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ausdrücklich nationale Regelungen, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen, gestattet. In Anbetracht dessen sind die Fragen, deren Vorlage an den Gerichtshof die Revision für erforderlich hält, zur Überzeugung des Bundesgerichtshofs mit der nach der „acte-clair-Doktrin“ erforderlichen Gewissheit18 zu verneinen beziehungsweise nicht entscheidungserheblich.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Klausel zugleich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Telekommunikationsunternehmerin gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2026 – III ZR 8/25

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24, CR 2025, 549[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2024 – 10 UKl 1/24, MMR 2025, 904[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 23.03.2005 – III ZR 338/04, NJW 2005, 2076 unter II. 2. a) cc); vom 04.03.2004 – III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 203; und vom 22.11.2001 – III ZR 5/01, NJW 2002, 361, 362 unter III. 1.; vgl. auch MünchKomm-BGB/Busche, 9. Aufl., § 631 Rn. 168; Staudinger/Latzel, BGB, 2025, § 611 Rn. 774 ff mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 10.02.1993 – XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134 unter II. 2. a); und vom 13.02.1985 – VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328 unter II. 1. c) aa) jeweils zum inhaltsgleichen § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG aF[]
  5. so BeckOGK BGB/Weiler [1.09.2025] § 309 Nr. 9 Rn. 47; BeckOK BGB/Becker [1.08.2025] § 309 Nr. 9 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Wurmnest, 10. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 11; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 2025, § 309 Nr. 9 Rn. 13c; offengelassen in BGH, Urteile vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10, MDR 2012, 512 Rn. 16-18; vom 13.10.2006 – V ZR 289/05, NJW 2007, 213 Rn. 7, 11; und vom 04.12.1996 – XII ZR 193/95, NJW 1997, 739 f[]
  6. so auch generell für „Gestattungsverträge“ Rößner, K&R 2015, 464, 466 f[]
  7. BGH, Urteil vom 10.02.1993 – XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134 unter II. 2. a) []
  8. vgl. BGH, Urteile vom 10.07.2025 – III ZR 61/24, CR 2025, 549 Rn. 26; und vom 12.03.2009 – III ZR 142/08, NJW 2009, 1738 Rn. 21; BGH, Urteile vom 17.03.1993 – VIII ZR 180/92, BGHZ 122, 63, 67; und vom 12.12.2012 – VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 22[]
  9. vgl. für § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG: BGH, Urteil vom 10.07.2025 aaO Rn. 32 ff[]
  10. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen, BR-Drs. 129/11, S. 110; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20, CR 2022, 124 Rn. 74[]
  11. Regierungsentwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs.19/26108, S. 288[]
  12. so allerdings Kiparski in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., § 56 Rn. 28; ders., CR 2022, 537, 541; ders., CR 2025, 331 Rn. 18 ff; Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt – Band 2, 2023, S. 57[]
  13. BGH, Urteil vom 10.07.2025 aaO Rn. 40 iVm Rn. 25 ff[]
  14. so auch – inzwischen – Spindler/Schuster/Kaesling/Sodtalbers, 5. Aufl., TKG § 56 Rn. 17[]
  15. vgl. BVerfGE 47, 239, 250[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1989 – III ZR 64/88, BGHZ 108, 268, 270 f; BGH, Urteil vom 12.07.2017 – XII ZR 26/16, BGHZ 215, 236 Rn. 27 mwN[]
  17. EuGH, RIW 2005, 142 Rn. 15 mwN[]
  18. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.12.2024 – III ZR 24/23, BGHZ 242, 341 Rn. 42 mwN; EuGH, EuZW 2016, 111 Rn. 38; NJW 1983, 1257, 1258[]

Bildnachweis:

  • Glasfaserkabel und Anschlüsse im Netzwerkverteiler: Tim Westerhoff