Die Detektivüberwachung eines Betriebsratsmitglieds

Der vom Arbeitgeber beschlossene Einsatz Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil die Überwachung der Arbeitnehmer, gleichgültig ob durch Detektive oder durch Vorgesetzte, keinen Bezug zum Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer hat, sondern ausschließlich ihr Arbeitsverhalten betrifft1.

Die Detektivüberwachung eines Betriebsratsmitglieds

In der Überwachung des Arbeitnehmers durch die Detektei liegt auch kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis wird nicht schrankenlos gewährt. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient2.

Dies gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm auch bei der Überwachung von Arbeitnehmern, die Mitglied des Betriebsrats sind.

Wann der Arbeitnehmer seine Betriebsratsarbeit im Betrieb des Arbeitgebers beginnt, wann er von zu Hause in den Betrieb fährt und ob er während seiner Arbeitszeit wiederum nach Hause fährt, gehört zum Arbeitsumfeld, bei dem der Kernbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht tangiert ist. Höhere Anforderungen können allenfalls dann erforderlich sein, wenn auch der nichtöffentliche Privatbereich des Arbeitnehmers berührt ist3.

Der Einsatz der Detektei durch den Arbeitgeber war auch nicht sonst unverhältnismäßig: Die Arbeitgeberin hatte konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer seiner Betriebsratstätigkeit nicht in dem Umfang nachgekommen ist, wie er in den Arbeitsstundennachweisen angegeben hatte. Diese konkreten Anhaltspunkte beruhten auf den Feststellungen des Werkschutzes im Zeitraum vom 17.08. bis 31.08.2009, die mit den Angaben des Arbeitnehmers in dem Arbeitsstundennachweis für August 2009 nicht übereinstimmten. Dies gilt jedenfalls für die Ankunftszeiten des Arbeitnehmers im Betrieb der Arbeitgeberin am 18.08.2009 und 19.08.2009 sowie für die Zeiten, an denen der Arbeitnehmer am 17.08.2009, am 19.08.2009 und in der Zeit vom 24. bis 27.08.2009 den Betrieb verlassen hat. Insoweit bestanden konkrete Anhaltspunkte für die Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsstundennachweis für August 2009 falsche Angaben gemacht hat.

Landesarbeitsgericht Hamm – Urteil vom 1. Juli 2011 – 10 Sa 2223/10

  1. BAG 26.03.1991 – 1 ABR 26/90 – AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 21; Maier/Garding, DB 2010, 559 m.w.N.[]
  2. BAG 13.12.2007 – 2 AZR 537/06 – AP BGB § 626 Nr. 210; BAG 27.03.2003 – 2 AZR 51/02 – AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 36 m.w.N.[]
  3. LAG Hamm 08.03.2007 – 17 Sa 1604/06 –; Maier/Garding, DB 2010, 559, 561[]