Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten

Die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten ist, auch im Rahmen des Direktionsrechtes, nur aus dienstlichen Gründen zulässig.

Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten

In dem hier vom Arbeitsgericht Wesel entschiedenen Fall hat eine diplomierte Sozialarbeiterin geklagt, die seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt war. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt. In diesem Zusammenhang schlossen die Sozialarbeiterin und die Stadt einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabstelle „Gleichstellung“. Als Gleichstellungsbeauftragte war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt. Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u.a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Allgemeinen Sozialen Dienst ein.

Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst. Nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt hatte, hat das Arbeitsgericht Wesel der Klage im Wesentlichen stattgegeben:

Die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten sei auf der Grundlage des Direktionsrechtes der Stadt nur aus dienstlichen Gründen zulässig. An diesen fehle es. Die Stadt habe nicht nachweisen können, dass die Klägerin die Qualifikation für die Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte und als Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ nicht mehr vorweisen könne. U.a. sei die Dienststelle für die Erstellung des Gleichstellungsplans zuständig, und die Gleichstellungsbeauftragte wirke daran nur mit. Die zeitlich verzögerte Erstellung des Plans könne somit nicht alleine der Klägerin angelastet werden. Nicht jeder im Ergebnis unbegründete Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten führe zur Annahme einer fehlerhaften Aufgabenwahrnehmung. Unterschiedliche Rechtsansichten zwischen Verwaltung und Gleichstellungsbeauftragter könnten bestehen.

Die Gleichstellungsbeauftragte habe zwar kein generelles Teilnahmerecht an Sitzungen des Verwaltungsvorstandes. Maßgeblich sei, ob im konkreten Fall Gleichstellungsbelange betroffen seien. Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem anderweitigen Verfahren sei das Recht der Klägerin durch den Ausschluss von Sitzungen des erweiterten Verwaltungsvorstandes allerdings in elf Fällen verletzt worden.

Der Vortrag der Stadt zum harschen Ton der Klägerin gegenüber der Bürgermeisterin bleibe zu pauschal. Soweit die Gleichstellungsbeauftragte diese nicht über einen ihr anvertrauten Fall sexueller Belästigung unterrichtet habe, sei zu berücksichtigen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW auch gegenüber der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister gelte. Spannungen zwischen der Bürgermeisterin und der Gleichstellungsbeauftragten könnten nicht durch deren Abberufung aufgelöst werden. Der Gesetzgeber habe das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bewusst weisungsfrei ausgestaltet und nur eine allgemeine Rechts- und Dienstaufsicht vorgesehen.

Der dauerhafte Einsatz der Klägerin als Springerin im Allgemeinen Sozialen Dienst sei nicht vom Weisungsrecht der Stadt gedeckt. Es handele sich nicht um eine gleichwertige Tätigkeit. Die Umsetzung entspreche nicht billigem Ermessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung der beklagten Stadt gegen das arbeitsgerichtliche Urteil, mit dem diese weiterhin die Abweisung der Klage begehrt, ist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängig. Bei der Kommunalwahl im September 2025 wurde ein neuer Bürgermeister gewählt. Das arbeitsgerichtliche Verfahren der Parteien hat sich dadurch nicht erledigt.

Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 2 Ca 98/24

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