Bundesarbeitsgericht

Fristlose Kündigung eines Datenschutzbeauftragten – wegen reiner Amtspflichtverletzungen

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten aufgrund reiner Amtspflichtverletzungen ist nach Systematik sowie Sinn und Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG unwirksam. Eine reine Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich nur seine Abberufung nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG rechtfertigen. Aufgrund der möglichen Interessenkonflikte eines

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Müllabfuhr

Der geschasste Vorstand eines kommunalen Abfallbetriebes

Das kommunale Bonner Abfallentsorgungsunternehmen bonnorange, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, durfte seine Vorständin Kornelia Hülter im Oktober 2021 -trotz unwirksamer Kündigung- abberufen.  Die Vorständin hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen ihre Abberufung durch den Verwaltungsrat der bonnorange und zeitgleich beim Landgericht Bonn gegen die ebenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung ihres Anstellungsvertrags

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Bundesarbeitsgericht

Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit über die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftrabten ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV gerichtet. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht den Unionsgerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –

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Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung stehen, hat der Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit hat der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei

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Time to say Goodbye

Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters

Mit den Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit einem verfahrensbeendenden Vergleich hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO kann das Gesamtvollstreckungsgericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Gesamtvollstreckungsverwalter abberufen und einen anderen Verwalter einsetzen. Ein wichtiger

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Abberufung als Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses

Für die Einhaltung des bei einem Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG geltenden Antragsteller-Quorums kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses oder die behauptete Überschreitung von Sprecher-Befugnissen sind vorrangig in einem Verfahren zur Abberufung als Sprecher

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Schreibblock

Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds

Das Aktiengesetz erlaubt den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds einer Bank nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Aber allein mit dem allgemeinen erheblichen Personalabbau und einer Verschlankung des Vorstandes sowie eine Umstrukturierung der Geschäftsfelder ist die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund nicht zu rechtfertigen. Mit dieser Begründung hat das

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Der Kreisrechtsausschuss und die Amtspflichten seiner Beisitzer

Die Beisitzer eines Kreisrechtsausschusses sind verpflichtet, ihr Verhalten – auch außerhalb der Ausschusssitzungen – so einzurichten, dass das Vertrauen der Bürger in den Rechtsausschuss als unabhängiges Kontrollorgan über die Verwaltung nicht beeinträchtigt wird. So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines NPD-Mitglieds, der gegen seine Abberufung aus dem

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Streitwert für die Abberufung eines WEG-Verwalters

Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1

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Büroklammer

Abberufung des WEG-Verwalters

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht

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Nachtbaustelle

Eintragung der Abberufung des Geschäftsführers

Es liegt eine Anfechtbarkeit – nicht aber eine Nichtigkeit eines gefassten Beschlusses bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a GmbHG vor, wenn dieser durch Verstoß im Abstimmungsverfahren, etwa bei einer Abstimmung, obwohl die Beschlussfähigkeit nach der Satzung nicht gegeben war, gefasst wurde. Dies gilt auch für die Abberufung

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