Änderungskündigung – oder: vom Kündigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag

Gegenstand einer streitigen gerichtlichen Entscheidung ist der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag (§ 137 Abs. 1, §§ 297, 525 ZPO).

Änderungskündigung – oder: vom Kündigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Antragstellung des Arbeitnehmers zwar auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht eindeutig. Die Angabe, der Feststellungsantrag werde „umgestellt“ und solle sich „gegen die Änderungskündigung vom 27.12.2017“ richten, ergab für sich genommen nicht, ob – weiterhin – mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG oder ob mit einem Antrag nach Satz 2 der Bestimmung. Prozesshandlungen sind jedoch wie Willenserklärungen auslegungsfähig. Die Auslegungsregeln des materiellen Rechts gelten grundsätzlich entsprechend. Entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht1.

In diesem Sinne entsprach es erkennbar dem Rechtsschutzziel des Arbeitnehmers, einen Änderungsschutzantrag gem. § 4 Satz 2 KSchG zu stellen. Zwar war dies dem zunächst angekündigten Antrag nicht zu entnehmen. Dieser war ohne nähere Begründung und ohne Anlagen als Beendigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG formuliert, so dass nicht ersichtlich war, dass eine Änderungskündigung angegriffen werden sollte und ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hatte. Nach den entsprechenden Angaben im Schriftsatz vom 17.01.2018 entsprach es aber der recht verstandenen Interessenlage des Arbeitnehmers, die Klage als gem. § 4 Satz 2 KSchG auf die Feststellung gerichtet zu verstehen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Ob in dem Antrag für den Fall, dass in Wahrheit keine rechtzeitige Vorbehaltsannahme nach § 2 KSchG erfolgt sein sollte, hilfsweise wiederum ein Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG lag (hierzu Niemann NZA 2019, 65, 70; Nübold Antragslexikon Arbeitsrecht 2. Aufl. Änderungskündigung S. 48), bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Arbeitnehmer hatte die ihm mit der Kündigung vom 27.12 2017 angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen mit seinem Schreiben vom 09.01.2018 innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG) unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG angenommen. Das Änderungsangebot war im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung nicht nach § 146 Alt. 1 BGB erloschen. Zwar kann im Erheben einer Klage nach § 4 Satz 1 KSchG konkludent die vorbehaltlose Ablehnung des Änderungsangebots liegen2. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte hier aber erst nach Zugang der Vorbehaltsannahme bei der Arbeitgeberin und konnte die mit diesem Zeitpunkt bewirkte Vorbehaltsannahme gem. § 130 Abs. 1 BGB nicht mehr beseitigen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Übergang vom Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG auf den Änderungsschutzantrag gem. § 4 Satz 2 KSchG eine Klageänderung iSv. §§ 263, 264 ZPO darstellte. Das Arbeitsgericht hat das entweder konkludent verneint oder die Änderung begründungslos zugelassen. Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch die Rechtsmittelgerichte findet entsprechend § 268 ZPO nicht statt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2019 – 2 AZR 26/19

  1. BAG 15.11.2018 – 6 AZR 522/17, Rn. 14; 13.12 2007 – 2 AZR 818/06, Rn.20[]
  2. dazu KR/Kreft 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 131[]

Bildnachweis: